Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Jeder Leasing-Nehmer muß mit der Regelung der Rechtsfolgen einer vorzeitigen Vertragsaufhebung aus einem von ihm zu vertretenden Grund rechnen. Punkt 13 des Vertragsformblattes trifft solche Regelungen an einer Stelle, wo sie nach dem Vertragsaufbau zu erwarten waren. In der außerordentlichen Revision wurde nicht geltend gemacht, daß der wahre Sinn des Punktes 13 des Vertragsformblattes durch andere Regelungen (etwa Punkt 20) inhaltlich wesentlich verändert oder doch unklar würde und im Sinne der Abzinsungsregelung nach Punkt 9 Abs 4 lit b reduziert und die Anrechnung des Ersatzerlöses zu 80 % nicht auf den tatsächlich erzielten sondern auf den erzielbaren bezogen wird. Weitere Umstände waren mangels Parteienvorbringens bei einer Prüfung nach § 864 a ABGB nicht zu veranschlagen. Der verfahrensrechtliche Vorwurf, das Berufungsgericht habe aus einer grundsätzlich unrichtigen Beurteilung der Einwendungs- und Behauptungslast und aus einer grundsätzlich unrichtigen engen Auslegung des Einwendungsvorbringens die Geltungskontrolle nach § 864 a ABGB abgelehnt, ist deshalb unerheblich, weil die Vornahme der Prüfung nach den aktenkundigen und gerichtsbekannten Umständen zu keiner Ausscheidung der zur Stützung der Klagsansprüche herangezogenen Formularregelungen aus dem rechtswirksamen Erklärungsinhalt geführt hätte. Spesenpauschalierung der Ersatzverwertung mit 20 % des Ersatzerlöses ist nach dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht als gröbliche Benachteilung des Leasing-Nehmers erkennbar (§ 879 Abs.3 ABGB).
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