Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günther H*** des teils versuchten, teils vollendeten Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG aF teils als Beteiligter gemäß § 12 erster Fall StGB (Urteilsfaktum 1) und des Finanzvergehens des Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG als Beteiligter gemäß § 11 erster Fall FinStrG (Urteilsfaktum 2) schuldig gesprochen, weil er 1. dadurch, daß er Augustin M*** und Heinz A*** eine Adresse in Thailand zur Verfügung stellte und sie aufforderte, Heroin aus Thailand ins Inland zu schmuggeln, Augustin M*** und Heinz A*** gewerbsmäßig, sohin unter erschwerenden Umständen dazu bestimmt hat, den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in solchen Mengen einzuführen, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, und zwar a) am 30.Jänner 1985 in Wien 196 g Heroin und b) am 7.März 1985 in Wien 280 g Heroin, wobei er im Jahre 1985 196 g Heroin im Inland in Verkehr setzte und 280 g Heroin in Verkehr setzte, bzw in Verkehr zu setzen versuchte, 2. durch die zu Punkt 1 genannten Handlungen Augustin M*** und Heinz A*** in Wien-Schwechat dazu bestimmt hat, eingangsabgabenpflichtige Waren vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren zu entziehen, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und zwar a) am 30.Jänner 1985 196 g Heroin und b) am 7.März 1985 280 g Heroin.
Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde, der Strafausspruch mit Berufung angefochten.
Rechtliche Beurteilung
Mit seiner allein auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten Beschwerde bekämpft der Angeklagte ausschließlich die Urteilsannahme gewerbsmäßiger Begehung des Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz und des Finanzvergehens des Schmuggels. Er habe durch den Suchtgiftschmuggel nur die geplante Ausreise nach Kanada finanzieren wollen. Es müßte daher davon ausgegangen werden, daß er in beiden ihm angelasteten Fällen nicht die Absicht hatte, sich eine wiederkehrende Einnahme zu verschaffen.
Bei der Entscheidung über eine auf einen materiellen Nichtigkeitsgrund gestützten Nichtigkeitsbeschwerde hat der Oberste Gerichtshof die Richtigkeit der Gesetzesanwendung auf der Grundlage des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhaltes zu prüfen; eine Überprüfung des Urteils nach der Tatseite und ein Eingehen in die Beweisfrage ist unzulässig. Die Ausführung einer solchen Nichtigkeitsbeschwerde hat daher von dem im Urteil festgestellten Sachverhalt auszugehen. Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erfordert demgemäß das Festhalten an dem gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleichung mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und den Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen ist (Mayerhofer-Rieder 2 § 281 StPO E 26, 27, 29, 30).
Nach den ausdrücklichen Feststellungen des Schöffengerichtes beging der Angeklagte das Verbrechen nach dem Suchtgiftgesetz und das Finanzvergehen des Schmuggels in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von derartigen Straftaten eine fortlaufende zusätzliche Einnahme zu verschaffen (Urteil ON 86 S 10, 19). Weil der Beschwerdeführer diese Urteilsannahmen negiert und versucht, aus Beweisergebnissen Schlüsse zu ziehen, die der Gewerbsmäßigkeit nach seiner Auslegung entgegenstehen, führt er den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht dem Gesetz gemäß aus. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen. In sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO waren die Akten dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten.
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