Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (u.a.) der am 5.August 1933 geborene Erich Q*** des Vergehens des versuchten schweren Betruges als Beteiligter nach §§ 15, 12 zweiter und dritter Fall (oichtig nur "zweiter" Fall, weil die Leistung eines sonstigen Tatbeitrages im Sinn des dritten Falles des § 12 StGB in der Bestimmungstäterschaft nach dem zweiten Fall der zitierten Gesetzesstelle aufgeht, wobei der mehrfache Tatbeitrag bei der Strafbemessung (als erschwerend) zu berücksichtigen ist; vgl. Mayerhofer/Rieder StPO 2 ENr. 52 zu § 281 Z 10), 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er im März 1981 in Wien (den im selben Verfahren bereits rechtskräftig abgeurteilten) Franz K*** zu der von diesem am 12.März 1981 versuchten Betrugstat - begangen dadurch, daß K*** mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, seinem Haftpflichtversicherer, der W*** A*** V*** AG, eine von ihm als Lenker und Versicherungsnehmer unterfertigte Kraftfahrzeug-Schadensanzeige übermittelte, in der er fälschlich meldete, er habe am 10.März 1981
beim Reversieren mit seinem PKW "Renault TS 30" (Kennzeichen W 648.841) den geparkten PKW "Porsche" (Kennzeichen W 413.295) der Firma "Günter M*** Leasing Gesellschaft m.b.H." beschädigt - dadurch bestimmt sowie zu dieser Tat beigetragen, daß er Franz K*** aufforderte, als Gegenleistung für eine Reduktion der Reparaturkosten seines Autos den Schadensfall zu fingieren und eine entsprechende Kraftfahrzeug-Schadensanzeige zu erstatten, die näheren Umstände mit ihm besprach und am 12.März 1981 die Besichtigung des PKW "Porsche" durch einen Sachverständigen des betroffenen Haftpflichtversicherers zwecks Schadensbewertung veranlaßte.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer allein auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung entbehrt. In Ansehung der ganz allgemein gehaltenen Beschwerdebehauptung, der Schuldspruch sei unvollständig, undeutlich bzw. widersprüchlich begründet, genügt der ebenso pauschale Hinweis auf die aktengetreuen und schlüssigen Urteilsgründe (vgl. US 9 ff/III), die der Rechtsmittelwerber in seinen Ausführungen schlichtweg übergeht. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der eine Begründung der Urteilsannahme vermißt, er habe Franz K*** aufgefordert, als Gegenleistung für eine Reduktion der Reparaturkosten seines Autos den Schadensfall - unter fälschlicher Bezugnahme auf die an dem noch unreparierten PKW "Porsche" bei einem früheren Verkehrsunfall (vom 29.Jänner 1981) entstandenen Beschädigungen - zu fingieren und eine entsprechende Kraftfahrzeug-Schadensanzeige zu erstatten, hat das Schöffengericht (vgl. US 16, 17) die in Rede stehende Konstatierung im Rahmen der ihm zukommenden Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) auf das vom Mitangeklagten Franz K*** (eines guten Kunden der Firma "F*** - Fahrzeuginstandsetzungs GesmbH", der mit dessen Mehrheitsgesellschafter und Prokuristen Hans Dieter S***
befreundet war; vgl. US 8, 9), vor der Polizei abgelegte Geständnis (S 505/I), aber auch auf die eigene Verantwortung des Beschwerdeführers im Vorverfahren gestützt, wo er zunächst vor der Polizei (vgl. S 507 f/I) ausdrücklich zugab, daß es sich bei dem "angeblichen Schaden" zwischen (dem ihm persönlich bekannten) K*** und M*** um eine "Gefälligkeitsmeldung" handelte, er sicher wisse, daß es "diesen Schaden auch nicht gegeben hat" und diese Angaben in der Folge auch noch vor dem Untersuchungsrichter aufrecht erhielt (S 12/II).
Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der (vom Erstgericht als Indiz für die Richtigkeit der betreffenden Bekundungen gewerteten) Übereinstimmung seiner Angaben mit jenen des Mitangeklagten K*** vor der Polizei die Art der dortigen Befragungsmethoden und den Umstand ins Treffen führt, daß "keine gleichzeitige Einvernahme" stattgefunden habe, übersieht er, daß im Urteil die vom Angeklagten behauptete Härte der Vernehmungstechnik bei der polizeilichen Einvernahme keineswegs unerörtert blieb und eine "gleichzeitige Einvernahme" inhaltlich der Entscheidungsgründe argumentativ nicht verwertet worden ist; diesbezüglich gelangte vielmehr der Schöffensenat unter ausdrücklichem Hinweis darauf, daß der Angeklagte diese Angaben über Vorhalt der Verantwortung des K*** machte und auch noch (zwei Tage später) vor dem Untersuchungsrichter aufrecht erhielt, zur Überzeugung, daß (auch) dessen Geständnis vor der Polizei der Wahrheit entspricht (US 16).
Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat sich das Schöffengericht aber auch mit der "Rolle" des - insoweit abgesondert verfolgten und mittlerweile verhafteten - Hans Dieter S*** auseinandergesetzt, in dessen Betrieben (Firma "F***") von Herbst 1978 bis Feber 1985 "ca. 300 unrichtige Schadensanzeigen erstattet" wurden (vgl. US 8). Es hat dabei nicht nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine - die Strafbarkeit des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ausschließende - Beteiligung (auch) des S*** zum Ausdruck gebracht, sondern zudem ausführlich dargelegt, aus welchen davon unabhängigen (mehrfachen) Gründen es die Mitwirkung des Beschwerdeführers an der in Rede stehenden (bis zum Versuch gediehenen) Betrugstat als erwiesen angenommen hat (US 15 ff, 19).
Zusammenfassend läuft daher die Mängelrüge inhaltlich bloß auf eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung mit dem Ziel hinaus, der vom Erstgericht abgelehnten (leugnenden) Verantwortung des Angeklagten (in der Hauptverhandlung) doch noch zum Durchbruch zu verhelfen, ohne daß damit ein Begründungsmangel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes (Z 5) dargetan wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Dementsprechend sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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