OGH 10Os93/86

OGH10Os93/868.7.1986

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juli 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Friedrich, Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch und Dr.Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Gumpinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Elmar K*** und einen anderen wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster und zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Günther B*** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich der Angeklagten Elmar K*** und Günther B***) gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Feldkirch vom 27.Mai 1986, GZ 16 Vr 1654/85-84, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Günther B*** die durch seine Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurden die Angeklagten Elmar K*** und Günther B*** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 (erster und zweiter Fall) StGB schuldig erkannt.

Darnach haben sie am 31. Juli 1985 in Hohenems in Gesellschaft als Beteiligte durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe der Elfriede W*** eine fremde bewegliche Sache, nämlich 54.720 S Bargeld mit dem Vorsatz abgenötigt, sich oder einen Dritten durch die Zueignung des Geldes unrechtmäßig zu bereichern, und zwar nach gemeinsamer Planung der Tat dadurch, daß Günther B*** die Tatwaffe, nämlich eine Schreckschußpistole Marke "SM", Modell 80, sowie zur Tarnung eine Sonnenbrille zur Verfügung stellte und mit dem von seiner Mutter entlehnten PKW, Kennzeichen V 101.515, in der Nähe des Tatortes zwecks Abtransportes der Beute und Ermöglichung einer raschen Flucht parkte, während Elmar K*** nach Aufsetzen der Sonnenbrille die Filiale "S***" der R*** H*** betrat und die als solche nicht erkennbare Gaspistole mit den Worten: "Alles Papiergeld her !" gegen die allein anwesende Bankbedienstete Elfriede W***

richtete, welche durch die kurz darauf erfolgte Abgabe eines Schreckschusses in Furcht und Unruhe versetzt, mehrere Bündel Papiergeld der Kassenlade entnahm und auf den Bankschalter legte.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft lediglich der Angeklagte Günther B*** mit einer auf die Z 11 (gemeint wohl: lit a) und 12 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch zur Gänze nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist.

Der Beschwerdeführer versucht nämlich nicht - wie dies für die gesetzmäßige Darlegung der geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe Voraussetzung wäre - einen Rechtsirrtum des Geschwornengerichtes aus einem Vergleich der auf Grund des Wahrspruchs der Laienrichter festgestellten Tat mit dem darauf angewendeten Gesetz nachzuweisen (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E 2 zu § 345 Abs 1 Z 11 lit a und E 8 zu § 345 Abs 1 Z 12 u.a.), sondern bestreitet vielmehr diese Tatsachenfeststellungen, indem er einerseits den Schuldspruch deshalb als gesetzwidrig rügt, weil diesem angeblich widersprechende Beweisergebnisse "vom Erstgericht mit Stillschweigen übergangen" worden wären, und andererseits einen Subsumtionsirrtum daraus ableitet, daß er angesichts der "einseitig belastenden Aussage des Erstangeklagten Elmar K***" richtigerweise im Zweifel hätte freigesprochen werden müssen. Insgesamt gesehen wird somit keiner der beiden angezogenen Nichtigkeitsgründe zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, sondern lediglich - nach Art einer Schuldberufung, demnach unzulässig (§ 344 StPO iVm §§ 280, 283 Abs 1 StPO) - die Beweiswürdigung der Geschwornen in bezug auf die im Wahrspruch enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen bekämpft. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß §§ 344, 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen. Demnach sind die Akten zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten Günther B*** und der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich beider Angeklagten) in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 (iVm § 344) StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte