Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wird dahin abgeändert, daß der Rekurs der Antragstellerin Dr. Liselotte G*** gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 25. Oktober 1985, GZ 15 E 8914/80-10, zur Gänze (also auch hinsichtlich der Drittschuldnerin P*** DER A***) als unzulässig
zurückgewiesen wird.
Dr. Liselotte G***, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Georg Coch-Platz 3/II, ist schuldig, der betreibenden Partei binnen 14 Tagen die mit 13.429,05 S bestimmten Kosten ihres Revisionsrekurses (darin 1.133,55 S Umsatzsteuer und 960,-- S Barauslagen) zu ersetzen.
Text
Begründung
Aufgrund eines von der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei erwirkten Wechselzahlungsauftrages des Handelsgerichtes Wien vom 28. Mai 1979, 37 Cg 605/79, und zweier Beschlüsse des Exekutionsgerichtes Wien vom 18. Juli 1979 und 31. Juli 1980, 2 E 6844/79 und 2 E 7502/80, erwirkte die betreibende Partei mit Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 13. August 1980, 15 E 8914/80, zur Hereinbringung von 367.358,-- S samt Anhang die Pfändung und Überweisung zur Einziehung der Pensionsforderungen des Verpflichteten 1. gegen die S*** DER G*** W*** und 2. gegen
die P*** DER A***. Die Zahlungsverbote wurden diesen beiden Drittschuldnern jeweils am 28. August 1980 zugestellt.
Im Jahre 1985 erwirkte die spätere Antragstellerin Dr. Liselotte G*** gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung von 55.392,05 S samt Anhang und 23.595,54 S samt Anhang zu 8 E 8883/85 und 8 E 8884/85 des Exekutionsgerichtes Wien die Pfändung und Überweisung zur Einziehung der dem Verpflichteten gegen die P*** DER A*** zustehenden
Pensionsforderungen. Die Zahlungsverbote wurden am 26. Juli 1985 bzw. am 18. Juli 1985 zugestellt.
Unter Hinweis auf ihre Stellung als betreibende Partei in den beiden zuletzt genannten Exekutionsverfahren beantragte Dr. Liselotte G*** im vorliegenden Exekutionsverfahren 15 E 8914/80 die Einstellung dieses Exekutionsverfahrens gemäß § 39 Abs.1 Z 2 EO. Sie machte geltend, daß über das Vermögen der verpflichteten Partei mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 26. Jänner 1970 zu S 7/70 das Konkursverfahren eröffnet worden sei, welches erst mit Beschluß vom 20. Juni 1985 aufgehoben worden sei. Das Exekutionsverfahren 15 E 8914/80 sei daher wegen Verstoßes gegen § 10 Abs.1 KO nichtig. Das Erstgericht wies diesen Antrag nach Vernehmung der betreibenden Partei, der verpflichteten Partei, der Antragstellerin und des ehemaligen Masseverwalters der verpflichteten Partei mit der Begründung ab, der Masseverwalter habe die Pensionseinkünfte des ehemaligen Gemeinschuldners der freien Verfügung des Verpflichteten überlassen, also nicht in die Konkursmasse einbezogen, sodaß die von der Antragstellerin beanständete Exekution trotz des anhängigen Konkursverfahrens durchgeführt werde haben dürfen.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem von der Antragstellerin gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs dahin teilweise Folge, daß die Exekution hinsichtlich der Drittschuldnerin
P*** DER A*** gemäß § 39 Abs.1
Z 2 EO eingestellt wurde, während der Einstellungsantrag der Antragstellerin hinsichtlich der S*** DER
G*** W*** zurückgewiesen wurde.
Das Gericht zweiter Instanz bejahte die Rekurslegitimation der Antragstellerin deshalb, weil ihr unabhängig von ihrer Legitimation zur Antragstellung in erster Instanz schon wegen der Abweisung ihres Antrages das Rekursrecht zustehe. An einem Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin fehle es auch nicht etwa deshalb, weil nach den Behauptungen der Antragstellerin im Rekurs zwischen ihr und der betreibenden Partei eine Einigung über die Verteilung der von beiden betreibenden Parteien gepfändeten Pensionseinkünfte des Verpflichteten erzielt worden seien. Es mangle aber auch nicht an der Antragslegitimation in erster Instanz, weil ihr die Stellung als Beteiligte zukomme. Der Fall sei mit jenen Fällen vergleichbar, in denen einem Hypothekargläubiger Beteiligtenstellung eingeräumt worden sei, der eine von einem Dritten erwirkte abgesonderte Fahrnisexekution hinsichtlich eines möglichen Liegenschaftszubehörs bekämpfen wolle.
In der Sache selbst könne aufgrund des Inhaltes des Konkursaktes trotz gegenteiliger Aussage des Masseverwalters im Gegensatz zum Erstgericht nicht davon ausgegangen werden, daß das Pensionseinkommen dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen worden sei. Aber selbst wenn dies der Fall sei, ließe sich eine Exekutionsführung auf einen solchen freigegebenen Einkommensteil nicht rechtfertigen, weil dies mit dem Zweck des § 5 Abs.1 KO nicht vereinbar wäre und zu einer ungleichmäßigen Befriedigung der Konkursgläubiger führen würde. Da die gepfändete Forderung damit gemäß § 10 Abs.1 KO der Exekution entzogen sei, liege ein Tatbetand nach § 39 Abs.1 Z 2 EO vor.
Hinsichtlich der S*** DER G***
W*** sei hingegen der Antrag der Antragstellerin unzulässig, weil sie auf diese Forderung nicht Exekution führe. Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, ihn im Sinne einer Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes abzuändern. Die betreibende Partei macht geltend, daß der Rekurs der Antragstellerin schon wegen des zustandegekommenen Vergleiches aber auch wegen des fehlenden Rechtsschutzinteresses abzuweisen gewesen wäre. Der von der Antragstellerin bekämpften Exekution liege eine betriebene Forderung zugrunde, die erst während des Konkursverfahrens entstanden sei, sodaß die Exekutionsführung während des Konkursverfahrens gar nicht unzulässig gewesen sei. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, daß die Antragstellerin durch Vorlage eines Schreibens darlegte, daß der seinerzeit auch von ihr selbst behauptete Vergleichsabschluß nicht endgültig zustandegekommen sei.
Rechtliche Beurteilung
Dem Revisionsrekurs kommt Berechtigung zu.
Zur Stellung von Anträgen und Erhebung von Rechtsmitteln sind im Exekutionsverfahren grundsätzlich nur die Parteien des betreffenden Exekutionsverfahrens selbst, also die betreibende Partei und die verpflichtete Partei, legitimiert und nur ausnahmsweise kommt diese Legitimation auch sogenannten sonstigen Beteiligten zu. Eine nähere Bestimmung des Begriffes des Beteiligten fehlt im Gesetz. Soweit sich die Beteiligtenstellung nicht aus einzelnen Bestimmungen der Exekutionsordnung ergibt, kann aber nach herrschender Auffassung und ständiger Rechtsprechung außer dem betreibenden Gläubiger und der verpflichteten Partei nur derjenige als Beteiligter angesehen werden, dessen Rechtssphäre durch das Exekutionsverfahren unmittelbar berührt wird, der also von den Wirkungen der Exekution unmittelbar in seinen Rechten betroffen wird (Heller-Berger-Stix 644; RZ 1962, 85, EvBl 1972/276, EvBl 1973/282).
Aus den in gewissen Fällen im Gesetz ausdrücklich getroffenen Regelungen läßt sich dabei aber ableiten, daß dem Dritten, dessen Rechte am Exekutionsobjekt durch die Zwangsvollstreckung berührt werden, die Beteiligtenstellung im allgemeinen nicht schon im Stadium der Beschlagnahme des Exekutionsobjektes zukommt, sondern daß sie teilweise erst im Verwertungsverfahren und im allgemeinen stets erst im Verteilungsverfahren zusteht (Pollak 2 , Zivilprozeßrecht 131). Und in etlichen Fällen wird eine Antragslegitimation im Exekutionsverfahren überhaupt versagt und dem Dritten lediglich die Geltendmachung seiner Rechte durch Klage eingeräumt (§§ 37, 258 EO).
Im Sinne dieser Überlegungen ist ein Dritter, dem als betreibendem Gläubiger in einem Exekutionsverfahren die Pfändung und Überweisung einer Forderung bewilligt wurde, nicht Beteiligter in einem von einem anderen betreibenden Gläubiger betriebenen Exekutionsverfahren, in welchem zu einem früheren Zeitpunkt die Pfändung und Überweisung derselben Forderung zugunsten dieses anderen betreibenden Gläubigers bewilligt wurde. Einem solchen Dritten steht vielmehr nur das Recht zu, gemäß § 307 Abs.1 EO zu verlangen, daß der Drittschuldner die gepfändete Forderung der verpflichteten Partei nicht mehr an den älteren Überweisungsgläubiger berichtige, sondern den Betrag der Forderung unter anderem auch zu seinen Gunsten beim Exekutionsgericht hinterlege, wodurch der genannte Dritte hinreichend geschützt ist. Denn im Ausfolgungsverfahren, aber auch schon im Zusammenhang mit der Zurückweisung eines Erlages nach § 307 EO, steht einem solchen Dritten ein Rekursrecht zu (vgl. EvBl. 1972/231).
Gerade deshalb unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von der vom Gericht zweiter Instanz herangezogenen Fallgruppe, wo eine solche Möglichkeit fehlt. Wenn zu klären ist, ob bestimmte Fahrnisse als Zubehör einer Liegenschaft oder als selbständig in Exekution zu ziehende Gegenstände behandelt werden, würde die Verweisung des Hypothekargläubigers auf die Pfandvorrechtsklage keinen genügenden Schutz bieten. Einerseits geht es dort darum, daß insgesamt ein viel höherer oder niedrigerer Gesamterlös erzielt wird, wenn die Fahrnisse als Zubehör einer Liegenschaft oder als selbständiges Exekutionsobjekt behandelt werden. Dazu kommt der Umstand, daß es zu komplizierten Verwicklungen kommen könnte, wenn nicht von vorneherein auch alle Hypothekargläubiger am Verfahren über die Klärung der Zubehörseigenschaft beigezogen werden. Macht hingegen ein außenstehender Dritter, der nicht Hypothekargläubiger ist, geltend, an als Zubehör einer in Exekution gezogenen Liegenschaft behandelten Fahrnissen stünden ihm Rechte zu, die die Exekution unzulässig machen, so ist auch ein solcher Dritter keineswegs zu einer Antragstellung oder Rechtsmittelerhebung im Rahmen des Versteigerungsverfahrens legitimiert, sondern ein solcher Dritter ist ausschließlich auf die Klage nach § 37 EO verwiesen (EvBl. 1972/169, EvBl 1972/276). Der erkennende Senat tritt daher der Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz nicht bei. Damit war Dr. Liselotte G*** zwar "legitimiert" dem Exekutionsgericht mitzuteilen, daß die frühere Exekution während des Laufes eines Konkursverfahrens bewilligt worden war, um so allenfalls eine amtswegige Entscheidung des Exekutionsgerichtes auf Einstellung des früheren Exekutionsverfahrens herbeizuführen, sie hatte aber keinen Anspruch auf sachliche Erledigung ihres Antrages und ihr stand auch nicht das Recht zu, gegen den meritorisch abweisenden Beschluß des Erstgerichtes ein Rechtsmittel zu erheben. Wenn das Gericht zweiter Instanz ausführt, ihr habe ein Rekursrecht schon deshalb zugestanden, weil ihr Antrag in erster Instanz abgewiesen worden sei, so ist dies in dieser Form nicht zutreffend. Nur wenn das Erstgericht den Antrag der Dr. Liselotte G*** mangels Antragslegitimation zurückgewiesen hätte, stünde ihr zur Klärung der Legitimationsfrage auf jeden Fall ein Rekursrecht zu. Auf die Frage, in welchen Fällen auch während eines Konkursverfahrens Forderungen gegen den Gemeinschuldner entstehen können und in welchen Fällen während der sogenannten Exekutionssperre eine Exekution wider den Gemeinschuldner selbst bewilligt werden kann, ist daher nicht einzugehen.
Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz war vielmehr dahin abzuändern, daß der Rekurs auch hinsichtlich der Drittschuldnerin P*** DER A*** als unzulässig zurückgewiesen wird.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 78 EO, 50, 41 ZPO.
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