Spruch:
Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegebn.
Der Revision der klagenden Partei wird hingegen Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 40.511,93 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 3.417,63 Umsatzsteuer und S 2.918,- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Vertrag vom 27.8.1981 kaufte der Kläger das Unternehmen seines Vaters Friedrich W*** sen., das die Erzeugung von Papiersäcken und den Großhandel mit Papier- und Plastikwaren zum Gegenstand hat, durch Übernahme des negativen Kapitalkontos von S 3,067.892,71. Im Verlassenschaftsverfahren nach seinem am 2.10.1981 verstorbenen Vater (10 A 724/81 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien) gab der Kläger vor dem Gerichtskommissär Dr. Willibald B*** auf Grund des (nicht datierten) Testamentes die unbedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß ab; sein eidesstättiges Vermögensbekenntnis wies Aktiven von S 35.723,01, Passiven von S 21.353,68 und somit einen Reinnachlaß von S 14.369,33 aus. Mit Einantwortungsurkunde vom 1.4.1982 wurde dem Kläger der gesamte Nachlaß eingeantwortet. Mit Bescheid vom 7.10.1982, StNr. 290/1144, setzte das Finanzamt für den 2., 20., 21. und 22. Bezirk in Wien die Umsatz- und die Einkommenssteuer der Verlassenschaft nach Friedrich W*** (sen.) für das Jahr 1981 fest und schrieb dieser unter Bedachtnahme auf seinen Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf seines Gewerbebetriebes für dieses Jahr eine Einkommensteuer von S 391.859,- vor. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.
Der Kläger begehrte von der beklagten Partei den Ersatz seines mit S 377.489,67 bezifferten Schadens. Der Substitut des Gerichtskommissärs Dr. Willibald B*** habe ihm im Verlassenschaftsverfahren eine unrichtige Belehrung über die Auswirkungen eines Unternehmenskaufes auf seine Haftung für die Nachlaßschulden erteilt. Der Kläger müsse daher zur Gänze für die Steuerschuld der Verlassenschaft einstehen; bei Abgabe einer bedingten Erbserklärung wäre seine Haftung für diese Abgabenschuld mit dem Wert des Reinnachlasses von S 14.369,33 betraglich begrenzt gewesen.
Die beklagte Partei wendete insbesondere ein, der Gerichtskommissär sei nicht verpflichtet, Erhebungen über die Richtigkeit des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses anzustellen und den Erben über die steuerrechtlichen Auswirkungen einer zu Lebzeiten des Erblassers erfolgten Unternehmensübertragung zu belehren. Durch Unterlassung der Bekämpfung des Steuerbescheides habe der Kläger auch gegen seine Rettungspflicht gemäß § 2 Abs. 2 AHG verstoßen; es wäre ihm überdies unbenommen geblieben, die Errichtung eines Inventars zu beantragen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im zweiten
Rechtsgang - die Darstellung des ersten Rechtsganges kann der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14.11.1984 ON 16 (= SZ 57/172) entnommen werden - zur Gänze statt. Es stellte fest, der Kläger habe lediglich am 19.2.1982 mit dem Gerichtskommissär bzw. dessen Substituten Kontakt gehabt. An der an diesem Tag abgehaltenen Tagsatzung hätten für den Gerichtskommissär Dr. Willibald B*** dessen Substitut Dr. Rudolf K*** sowie der Kläger und dessen Mutter Wilhelmine W*** teilgenommen; dabei habe der Vertreter des Gerichtskommissärs dem Kläger Rechtsbelehrung über die Folgen der bedingten und der unbedingten Erbserklärung und den Umfang der Erbenhaftung erteilt. Der Kläger habe Dr. Rudolf K*** über den Unternehmenskauf informiert, ihm bekanntgegeben, daß die Unterlagen bei Notar Dr. Günther T*** auflägen, und habe ihn ersucht, dort Einsicht zu nehmen. Dieser habe erwidert, es gehe dabei um "ein Paar anderer Schuhe", der Verkauf des Unternehmens durch den Erblasser an den Kläger habe mit dem Nachlaßverfahrn nichts zu tun, weil die Verlassenschaftsabhandlung nur die privaten Verbindlichkeiten des Erblassers betreffe, während es für das Unternehmen ohne Bedeutung sei. Dr. Rudolf K*** habe diese Äußerung zwar nicht unmittelbar in bezug auf die Folgen der bedingten und der unbedingten Erbserklärung gemacht, der Kläger habe die Auskunft jedoch so aufgefaßt, daß er gleichgültig, ob er die bedingte oder die unbedingte Erbserklärung abgebe, mit der Einkommensteuerverbindlichkeit des Erblassers aus dem Unternehmen bzw. dessen Verkauf nicht belastet werden könne. Mit Schreiben vom 19.4.1982 habe ihm sein Steuerberater Dr. Bernd Schuster mitgeteilt, daß bei Erstellung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses die aus dem Verkauf des Unternehmens zu erwartende Einkommensteuerbelastung in einer Größenordnung von S 450.000,- bis S 500.000,-
unberücksichtigt geblieben sei; der Kläger möge deshalb mit dem Gerichtskommissär Rücksprache pflegen. Der Kläger habe aber weiterhin auf die Richtigkeit der Auskunft des Vertreters des Gerichtskommissärs vertraut und deshalb auf das Schreiben nicht weiter reagiert. Erst nach Zustellung des Einkommensteuerbescheides sei ihm klar geworden, daß er auch für diese Verbindlichkeit einstehen müsse. Wäre dem Kläger vor Abgabe der Erbserklärung die Auskunft erteilt worden, daß ihn bei unbedingter Erbserklärung auch diese Haftung treffen werde, hätte er die bedingte Erbserklärung abgegeben.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, bei bedingter Erbserklärung hätte der Kläger für die Steuerschuld des Erblassers nur bis zum Wert des reinen Nachlasses gehaftet. Daher habe ihm die beklagte Partei den Betrag der Steuerverbindlichkeit, vermindert um den reinen Nachlaß, zu ersetzen. Umständen aus der Zeit nach der Einantwortung komme keine Bedeutung zu. Das Gericht zweiter Instanz gab dem Klagebegehren mit S 251.659,78 statt und wies das Mehrbegehren von S 125.829,89 ab. Es stellte nach Beweiswiederholung ergänzend fest, das vom Erblasser dem Kläger veräußerte Unternehmen sei nicht im Handelsregister eingetragen gewesen. Im Februar 1981 habe bei Notar Dr. Günther T*** eine Besprechung über den beabsichtigten Verkauf des Unternehmens stattgefunden, an der der Kläger, dessen Vater und der Steuerberater Dr. Bernd S*** teilgenommen hätten. Dabei sei auch erörtert worden, daß die Umsatzsteuerschuld des Unternehmens auf den Kläger überschrieben werden solle und der Erblasser die vom erzielten Verkaufserlös zu entrichtende Einkommensteuer zu zahlen haben werde. Der Kläger habe nach dem Tod seines Vaters den Steuerberater nicht gefragt, welches Schicksal die Einkommensteuerschuld des Erblassers nehmen werde. Vor dem erwähnten Schreiben vom 19.4.1982 habe der Steuerberater den Kläger auch von sich aus hierüber nicht informiert. Das Protokoll über die Verlassenschaftsabhandlung am 19.2.1982 sei von der Kanzlei des Gerichtskommissärs bereits vorbereitet gewesen; die Tagsatzung habe deshalb auch nur etwa zehn Minuten gedauert. Im Verlauf des Gesprächs habe der Kläger zu Dr. Rudolf K*** gesagt, im Zusammenhang mit dem Unternehmensverkauf sei keine Steuerverbindlichkeit offen. Mit dem Steuerberater Dr. Bernd S*** bzw. Notar Dr. Günther T*** habe der Vertreter des Gerichtskommissärs im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung nicht Kontakt aufgenommen.
Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, die Auffassung der beklagten Partei, daß der durch die unbedingte Erbserklärung bewirkte Schaden vermeidbar gewesen wäre, wenn die erbl. Witwe noch vor Rechtskraft der Einantwortungsurkunde die Nachlaßinventarisierung begehrt hätte, übersehe, daß der Kläger keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, seine Mutter zu diesem Schritt zu veranlassen. Die Auskunft des Vertreters des Gerichtskommissärs über die Bedeutung des Nachlaßverfahrens für die Unternehmensbelange sei unrichtig und unvertretbar. Im Erbweg würden auch die Aktiven und Passiven aus dem Geschäftsbetrieb übertragen. Auf § 25 HGB sei nicht Bedacht zu nehmen, weil der Erblasser nicht Vollkaufmann gewesen sei; das hätte Dr. Rduolf K*** ohne weiteres ermitteln können. Es könne ihm nicht zugute gehalten werden, daß ihn der Kläger insoweit unrichtig informiert habe, als dieser erklärte, es gebe keine offene Steuerschuld. Infolge Unterlassung notwendiger Erhebungen und der unrichtigen Rechtsauskunft sei das eidesstättige Vermögensbekenntnis unrichtig und unvollständig zustande gekommen; der Kläger habe deshalb eine unbedingte Erbserklärung abgegeben. Gemäß § 114 AußStrG habe der Erbe das Verlassenschaftsvermögen zu beschreiben und die Richtigkeit seiner Angaben zu bekräftigen. Habe der Gerichtskommissär das eidesstättige Vermögensbekenntnis schon vorbereitet, so hafte er für jeden Fehler, vor allem aber für Schäden, die daraus entstünden, daß der Erbe wegen des mangelhaft vorbereiteten und erkennbar unvollständigen Vermögensbekenntnisses auf Grund der überdies unrichtigen Rechtsauskunft die unbedingte Erbserklärung abgegeben habe. Dieser müsse allerdings am Inhalt des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses mitwirken, habe sich also vor dessen Unterfertigung vollständig zu informieren und das schon vorbereitete Vermögensbekenntnis auf dessen Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Der Kläger müsse sich somit den Vorwurf gefallen lassen, daß er sich über die ihm bekannte Einkommensteuerschuld beim Steuerberater nicht erkundigt habe. Der Schaden sei deshalb im Verhältnis 1 : 2 zu Lasten der beklagten Partei zu teilen.
Rechtliche Beurteilung
Von den gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Rechtsmitteln beider Teile ist nur die Revision des Klägers berechtigt.
Der Kläger weist zutreffend auf eine dem Berufungsgericht unterlaufene Aktenwidrigkeit hin. Es hat - nach Verlesung der Zeugen- und Parteiaussagen in der Berufungsverhandlung - ergänzende Feststellungen getroffen und dabei auf Grund der Aussage des Zeugen Dr. Rudolf K*** festgestellt, im Verlauf des Gesprächs habe der Kläger zu diesem gesagt, daß im Zusammenhang mit der Unternehmensübertragung keinu gteuerverbindlichkeit offen sei, und in den Erwägungen zu seiner Beweiswürdigung ausgeführt, die ergänzenden Feststellungen stünden mit jenen des Erstgerichtes nicht im Widerspruch. Diese Feststellung des Gerichtes zweiter Instanz ist aktenwidrig; abgesehen davon, daß das Erstgericht dem Zeugen Dr. Rudolf K*** die Glaubwürdigkeit abgesprochen und diese Erwägung auch - im Gegensatz zum Berufungsgericht - eingehend begründet hat, hat es in seiner Beweiswürdigung zur Abwägung der Glaubwürdigkeit des Klägers und des Zeugen ausdrücklich dargetan, der Kläger sei vor dem 19.2.1982 von seinem Steuerberater über den später im Schreiben Beilage B dargestellten Sachverhalt nicht informiert worden; ferner legte er dar, es wäre auch nicht verständlich, hätte der Kläger am 19.2.1982 Dr. Rudolf K*** erklärt, es gäbe im Zusammenhang mit der Unternehmensübertragung keine Steuerverbindlichkeiten und er sei ohnehin durch einen Steuerberater vertreten und beraten gewesen. Da die aktenwidrige Feststellung des Berufungsgerichtes jedoch - wie noch zu zeigen sein wird - aus rechtlichen Erwägungen keinen Einfluß auf den Verfahrensausgang nehmen kann, ist der Aktenwidrigkeitsrüge nicht weiter Rechnung zu tragen.
Die Rechtsrügen der Streitteile sind gemeinsam zu behandeln, weil sie jeweils das ausschließliche bzw. überwiegende Verschulden des anderen Teils geltend machen. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Rechtsbelehrung des Klägers als unrichtig und unvertretbar beurteilt. Der Oberste Gerichtshof hat schon in seinem Beschluß ON 16 dargelegt, der Gerichtskommissär habe sich im klaren sein müssen, daß die Unternehmensveräußerung abgabenrechtliche Folgen, insbesondere die Verpflichtung des Übergebers zur Versteuerung eines allfälligen Veräußerungsgewinns, auslösen konnte, die den Kläger als unbedingt erbserklärten Erben des abgabenpflichtigen Übergebers in vollem Umfang treffen mußten, weil diese Steuerschuld vererblich ist (§ 19 Abs. 1 BAO). Der Gerichtskommissär wäre im Hinblick auf die ihm bekanntgegebenen Umstände verpflichtet gewesen, den Kläger auf die zu erwartenden Folgen der unbedingten Erbserklärung hinzuweisen oder doch zu veranlassen, vor Abgabe der Erbserklärung mit seinem Steuerberater Rücksprache zu halten. An dieser Verpflichtung könnte auch der von Dr. Rudolf K*** bekundete gesprächsweise Hinweis des Klägers bei der bloß zehn Minuten währenden Tagsatzung, im Zusammenhang mit der Unternehmensveräußerung seien keine Steuerverbindlichkeiten offen, nichts ändern; der Vertreter des Gerichtskommissärs hätte eine solche Äußerung des rechtsunkundigen Klägers im Zusammenhalt mit der Mitteilung über die Unternehmensveräußerung in Verbindung mit dessen Frage, ob der Kläger die bedingte oder unbedingte Erbserklärung abgeben sollte, nur dahin verstehen dürfen, es möge geklärt werden, ob die kurz vor dem Ableben bewirkte Unternehmensübergabe für die Entscheidung des Klägers, ob er sich bedingt oder unbedingt zum Erben erklären solle, von Bedeutung sein könne. Einen anderen Sinn durfte der Vertreter des Gerichtskommissärs der Mitteilung und dem Ersuchen des Klägers nicht zumessen.
Demnach fällt dem Kläger auch kein Sorgfaltsverstoß bei der Erstellung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses zur Last; durch sein Ersuchen um Aufklärung über die Folgen der Unternehmensveräußerung wollte er sich eben erst Klarheit verschaffen, welche Bedeutung den Folgen dieses Rechtsgeschäfts - vor allem auch in abgabenrechtlicher Hinsicht - für die Entscheidung, die bedingte oder die unbedingte Erbserklärung abzugeben, beizumessen war. Der Substitut des Gerichtskommissärs mußte damit rechnen, daß der rechtsunkundige Kläger seiner Rechtsbelehrung vertrauen und nur deswegen sogleich (unwiderrufliche) Erklärungen abgeben werde.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers angenommen. Daß der Steuerberater anläßlich der Vertragsbesprechungen auf die (zu erwartende) Einkommensteuerbelastung des Erblassers hinwies, kann an diesem Ergebnis nichts ändern, weil sich der Kläger vom Gerichtskommissär nicht über die Steuerpflicht, sondern allein über die Tragweite seiner Erklärung für seine Erbenhaftung Klarheit verschaffen wollte. Demnach ist das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Ansatz der Kosten der Revisionsbeantwortung ist richtigzustellen; ein Streitgenossenzuschlag gebührt für das Revisionsverfahren nicht, weil sich der Nebenintervenient daran nicht beteiligt hat (2 Ob 73/83; 3 Ob 607/85).
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