Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der in Österreich als Kaufmann arbeitende jugoslawische Staatsangehörige Miftar Q***, geboren am 15. März 1950, des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 und § 15 StGB schuldig erkannt. Darnach versuchte er schon am 7. August 1985 in Wien, mit Bereicherungsvorsatz Angestellte der Z*** und K*** W*** durch Vortäuschung einer Verfügungsmacht über das von der Firma G*** Bauges.m.b.H. bei diesem Institut gehaltene Konto unter Benützung eines Überweisungsscheines, auf dem die Unterschrift des Zeichnungsberechtigten Y*** S*** nachgemacht war, zur Überweisung von 35.000 S auf ein von ihm eröffnetes anonymes Sparkonto zu verleiten (2) und erwirkte auf diese Art mit Erfolg am 14. August und 9.September 1985 jeweils die Überweisung eines Betrages von 35.000 S, insgesamt somit 70.000 S (1). Dieses Urteil ficht der Angeklagte nur mit einer auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an.
Rechtliche Beurteilung
In seinen Verteidigungsrechten fühlt sich der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Antrages beeinträchtigt (Z 4), das Gutachten eines Schriftsachverständigen zum Beweis dafür einzuholen, daß er nicht selbst die Überweisungsscheine gefälscht habe (S 145 in Verbindung mit ON 27). Das Gericht lehnte diese Beweisführung unter Hinweis auf den in der Hauptverhandlung verlesenen (S 145) Untersuchungsbericht des Büros für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung der Bundespolizeidirektion Wien (ON 17) mit der Begründung ab, daß in Anbetracht des Nachahmungsbemühens und des sehr geringen Schriftumfanges (einzelne Buchstaben, kurze Unterschriftparaffe "Lej") kein eindeutiges, den Angeklagten von der Urheberschaft ausschließendes Beweisergebnis zu erwarten sei (S 156, 157). Da der Verteidiger in der Hauptverhandlung das Beweisthema in keiner Weise konkretisierte und nach Verlesung des zitierten Untersuchungsergebnisses nicht einmal die Behauptung aufstellte, daß durch ein Gutachten eines Schriftsachverständigen - entgegen der Meinung der Kriminaltechnik - aus bestimmten Gründen doch das gewünschte Ergebnis erzielt werden könnte, fehlt es bereits an einer prozeßordnungsgemäßen Antragstellung (vgl hiezu Mayerhofer-Rieder 2 , E 19 zu § 281 Z 4 StPO). Im übrigen wäre für die Verteidigung des Angeklagten selbst dann nichts gewonnen, wenn er persönlich als Fälscher der Überweisungsbelege auszuschließen wäre, weil er - wie noch zu erörtern sein wird - nach Überzeugung der Tatrichter die gefälschten Überweisungsbelege benützte, um sich die Gelder auf ein von ihm ausschließlich zu diesem Zweck eröffnetes Sparkonto überweisen zu lassen, somit ein sowohl für die Annahme des Grundtatbestandes nach dem § 146 StGB als auch der Qualifikation nach dem § 147 Abs 1 Z 1 StGB ausreichendes Tatsachensubstrat vorliegt, weil der Angeklagte auch dann tatbestandsgerecht handelte, wenn er die Belege nicht selbst fälschte, sondern sich nur der von dritter Hand hergestellten Falsifikate zum Zweck der Täuschung der Bankangestellten bediente.
Ähnlich verhält es sich mit der im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) schwergewichtig bekämpften Urteilskonstatierung, der Angeklagte habe sich während seiner Beschäftigung als Buchhalter bei der Firma G*** die Kenntnis des Firmenkontos und der Gepflogenheiten bei Geldüberweisungen angeeignet und vor seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen Blankoüberweisungsscheine der Gesellschaft in der Absicht an sich gebracht, Gelder auf sein Privatkonto überweisen zu können (S 153). Wenn die Beschwerde nämlich behauptet, keiner der bei der Beweiswürdigung herangezogenen Zeugen habe eine zur Stützung dieser Feststellungen taugliche Aussage abgelegt, setzt sie sich über den Akteninhalt hinweg. Hat doch die einzige Angestellte der Firma G***, die üblicherweise die Geldüberweisungen über Auftrag des allein zeichnungsberechtigten Yusuf S*** besorgte, nämlich Monika M***, schon bei ihrer Vernehmung durch die Polizei darauf hingewiesen, daß der Angeklagte Zugang zu den Blankoüberweisungsscheinen hatte (S 29); sie erläuterte bei ihrer gerichtlichen Zeugenaussage im Vorverfahren, daß die Gelegenheit für Miftar Q***, sich die in ihrer Schreibtischlade aufbewahrten Überweisungsformulare anzueignen, sogar noch nach seinem Ausscheiden aus der Firma anläßlich gelegentlicher Besuche bestand (ON 9). Bei dieser Aussage blieb sie auch in der Hauptverhandlung (S 129 bis 132), sodaß der von der Beschwerde unternommene Versuch, aus den Angaben dieser Zeugin, die Schreibtischlade sei immer versperrt (S 131 unten) und sie habe sich im Urlaub von ihrem Bruder vertreten lassen (S 132), den Schluß zu ziehen, seine Täterschaft sei auszuschließen und andere Personen seien im Gelegenheitsverhältnis gestanden, nur als unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung zu qualifizieren ist. Das Gericht kam nämlich unter Heranziehung aller ihm zur Verfügung gestandenen Beweismittel (S 150) zur Überzeugung (§ 258 Abs 2 StPO), daß an der Täterschaft des Angeklagten "nicht der geringste Zweifel" bestehe, wobei es sich insbesondere auf die Aussagen der Bankbeamten stützte, denen der Angeklagte jeweils gegenübertrat und die ihn eindeutig identifizierten (S 155 bis 157). Wenn die Beschwerde daher abschließend aus einzelnen Passagen der insgesamt gleichlautenden Aussagen des Rudolf M*** (S 31, 32, 39, ON 12, S 142 bis 145) ableiten will, daß sich dieser Zeuge auch geirrt haben könnte, weil er den Angeklagten schon von früher kannte, zeigt sie einen formellen Begründungsmangel ebenfalls nicht auf.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teilweise als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO, teilweise als unbegründet nach dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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