Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Alfred B*** und Ivan S*** sen. werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen den beiden genannten Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. Alfred B*** auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143, erster Fall, und 15 StGB schuldig erkannt (Faktengruppen A und B des Urteilssatzes).
Nur gegen den Schuldspruch wegen versuchten schweren Raubes zum Nachteil des Johannes H*** und der Cäcilie H***-K*** in den Teilfakten B I 1 bis 3 wendet sich der genannten Angeklagte mit einer ausdrücklich die Nichtigkeitsgründe der Ziffern 9 lit b ("allenfalls Z 9 lit a") des § 281 Abs. 1 StPO sowie der Z 11 (a) des § 345 Abs. 1 StPO anrufenden Nichtigkeitsbeschwerde. Ohne die dem Wahrspruch zugrundeliegende Fragestellung (aus dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 6 StPO) und die ihr sowie dem bekämpften Teil des Schuldspruches zugrundeliegende Rechtsbelehrung (aus dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 8 StPO) zu bekämpfen, strebt er in den Teilfakten B I 1 bis 3 seinen Freispruch mit der - sinngemäß zusammengefaßten - Begründung an, daß die Geschwornen die zu den entsprechenden Hauptfragen 11, 13 und 15 gestellten Zusatzfragen 12, 14 und 16 nach freiwilligem Rücktritt vom Versuch rechtsirrtümlich verneint hatten und daher zu Unrecht der Strafaufhebungsgrund des § 16 Abs. 1 StGB nicht zum Tragen gekommen sei.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Beschwerdeausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, daß im geschwornengerichtlichen Verfahren die Richtigkeit der Gesetzesanwendung auf Grund der im Wahrspruch der Geschwornen getroffenen Feststellungen zu prüfen ist. Eine gesetzmäßige Darstellung der Rechtsrüge erfordert daher nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die behauptete Unrichtigkeit der Anwendung des Gesetzes ausschließlich aus der Vergleichung der im Wahrspruch der Geschwornen enthaltenen Tatsachen mit dem im Urteil zur Anwendung gebrachten Strafgesetz abgeleitet wird. Deshalb sind der Wahrspruch als solcher, die darin enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen - mithin auch die Tatsachenannahme, aus welchen Erwägungen ein Täter die Ausführung seiner Tat aufgibt - und die zugrundeliegende Beweiswürdigung der Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren gänzlich entrückt. Des weiteren übersieht der Angeklagte Alfred B***, daß im § 345 Abs. 1 StPO eine mit dem § 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO korrespondierende Bestimmung fehlt, insoweit es sich um Umstände handelt, vermöge welcher die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung aus anderen als aus prozessualen Gründen ausgeschlossen ist; dies darum, weil die angeführten Umstände in Zusatzfragen (§ 313 StPO) zu formulieren und daher gegebenenfalls unter der Z 6 des § 345 Abs. 1 StPO zu relevieren sind. Die Annahme oder Nichtannahme (u.a.) eines Strafaufhebungsgrundes durch die Geschwornen - in Beantwortung einer richtig gestellten Zusatzfrage - kann demnach im geschwornengerichtlichen Verfahren überhaupt nicht angefochten werden.
Die nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gelangte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß den §§ 344, 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm den §§ 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Alfred B*** und des Mitangeklagten Ivan S*** sen. war im Sinn der §§ 344, 285 b Abs. 6 StPO dem Oberlandesgericht Wien zu überlassen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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