OGH 2Ob607/86

OGH2Ob607/8617.6.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Huber und Dr.Egermann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Andrea W***, geboren am 19.Mai 1967, infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Walter W***, Tonmeister in Burghain 1 a, 6800 Feldkirch, vertreten durch Dr.Hugo Häusle, Rechtsanwalt in Rankweil, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 30.April 1986, GZ 1 a R 189/86-73, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 17.April 1986, GZ P 62/68-70, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Andrea W*** legte im März 1986 die Reifeprüfung ab. Die Mutter beantragte am 9.April 1986, den Unterhaltsbetrag, den der Vater für die damals noch Minderjährige zu bezahlen hatte, von 3.500 S auf 4.900 S monatlich zu erhöhen, weil die Unterhaltsberechtigte in Innsbruck Rechtswissenschaften studiere und für das Zimmer monatlich 1.400 S zu bezahlen habe.

Der Vater sprach sich dagegen aus und stellte den Antrag, festzustellen, daß seine Unterhaltspflicht wegen Selbsterhaltungsfähigkeit der Unterhaltsberechtigten erloschen sei. Das Erstgericht gab dem Antrag der Mutter statt und wies jenen des Vaters ab. Es stellte fest, daß Andrea W*** im Gymnasium durchschnittliche bis unterdurchschnittliche Zeugnisse erhalten und die Matura erst nach Wiederholungsprüfungen bestanden habe. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters, soweit sein Antrag auf Feststellung des Erlöschens seiner Unterhaltspflicht abgewiesen wurde, nicht Folge, hob den Beschluß des Erstgerichtes hinsichtlich der Erhöhung des Unterhaltsbetrages aber auf und verwies die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zurück. Das Gericht zweiter Instanz führte zum bestätigenden Teil seiner Entscheidung aus, der Vater habe zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung seines Kindes beizutragen, sofern es die zu einer solchen Ausbildung erforderlichen Fähigkeiten besitze, deren Abschluß ernsthaft und zielstrebig verfolge und dem Vater nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine Beteiligung an den Ausbildungskosten möglich und zumutbar sei. Daß Andrea W*** die Reifeprüfung erst nach Wiederholungsprüfungen bestanden habe, rechtfertige es nicht, ihr den Zugang zu einem Studium und damit zu einer höherwertigen Berufsausbildung zu versagen, durch die ihre Berufsaussichten größer würden. Daß Andrea W*** bei der von ihr gewählten Studienrichtung der Rechtswissenschaften keine Berufsaussichten haben werde, könne nicht gesagt werden.

Der Vater bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes insoweit, als sein Antrag auf Feststellung des Erlöschens der Unterhaltspflicht abgewiesen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Vaters ist nicht zulässig. Ist in erster Linie über die Ermöglichung einer bestimmten Berufsausbildung durch den Besuch einer Hochschule zu entscheiden, handelt es sich zwar nicht um eine Frage der Unterhaltsbemessung im Sinne des § 14 Abs 2 AußStrG (EFSlg. 44.072, 47.182 u.a.), doch ist im Hinblick auf die insoweit bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nur aus den im § 16 Abs 1 AußStrG angeführten Gründen statthaft. Ein solches Rechtsmittel liegt indes nicht vor. Der Vater führt in seinem Rechtsmittel aus, Andrea W*** habe bloß unterdurchschnittliche Schulerfolge erzielt und die Matura erst nach mehrfachem Anlauf bestanden; die Berufsaussichten für die gewählte Studienrichtung seien schlecht. Andrea W*** nehme gegenüber dem Vater eine feindselige Haltung ein und es bestehe der dringende Verdacht, daß sie das Hochschulstudium nur beginne, um für weitere Jahre Unterhaltsleistungen von ihrem ungeliebten Vater zu erzwingen. Andrea W*** wisse offensichtlich selbst nicht, welchen Beruf sie anstrebe, da sie ursprünglich ein anderes Studium angestrebt habe. Unter Würdigung aller dieser Umstände hätte festgestellt werden müssen, daß die Unterhaltspflicht erloschen sei.

Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, welcher der gemäß § 16 AußStrG allein zulässigen Anfechtungsgründe geltend gemacht wird und in welcher Hinsicht einer dieser Gründe der angefochtenen Entscheidung oder dem ihr vorangegangenen Verfahren anhaften soll (vgl. EFSlg. 28.429 uva). Eine Nichtigkeit oder Aktenwidrigkeit wird mit diesen Ausführungen nicht aufgezeigt, sie betreffen vielmehr die rechtliche Beurteilung. Der Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit ist jedoch nicht gleichbedeutend mit unrichtiger rechtlicher Beurteilung (EFSlg. 47.209). Dieser liegt nach ständiger Rechtsprechung nur in jenen Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor, in denen entweder ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde, oder in denen das Gericht gegen ein Grundprinzip des Rechtes verstoßen hat oder willkürlich vorgegangen ist oder in denen die Entscheidung ohne jede gesetzliche Grundlage erlassen wurde (EFSlg. 47.208 uva). Derartiges wird im Revisionsrekurs jedoch nicht aufgezeigt.

Der Revisionsrekurs mußte daher zurückgewiesen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte