OGH 2Ob28/86

OGH2Ob28/8617.6.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Huber und Dr.Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Emma P***, Angestellte, 9150 Bleiburg, Unterort 46, vertreten durch Dr.Heinz Napetschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1.) Michael I***, Zimmermann, 9150 Bleiburg, Unterort 7, 2.) E*** A*** U***- UND S***-AG, 1010 Wien, Brandstätte 7, beide

vertreten durch Dr.Matthäus Grilc, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 51.120,40 S s.A. (Revisionsstreitwert 25.560,20 S s.A.), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 6.Februar 1986, GZ 5 R 224/85-29, womit infolge Berufungen der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 20. September 1985, GZ 21 Cg 49/85-22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt zu lauten hat:

"1. Die Forderung der klagenden Partei besteht mit S 34.080,26 zu Recht.

2. Die Gegenforderung der beklagten Parteien besteht mit S 2.000 zu Recht.

3. Die beklagten Parteien sind daher zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 32.080,26 samt 12 % Zinsen seit 20.11.1982 und die mit S 12.430,83 bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

4. Das Mehrbegehren, die beklagten Parteien seien schuldig, der klagenden Partei einen weiteren Betrag von S 19.040,14 samt 12 % Zinsen seit 20.11.1982 zu bezahlen, wird abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegenseitig aufgehoben."

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien 1.023,25 S (darin 80 S Barauslagen und 91,75 S Umsatzsteuer) an Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 1. November 1982 gegen 14,30 Uhr fuhr Johann P***, der Ehegatte der Klägerin, mit deren PKW (Chrysler-Simca, K 86.904) auf der 4,2 m breiten Gemeindestraße von Loibach in Richtung Unterort und stieß in einer Rechtskurve mit dem entgegenkommenden, vom Erstbeklagten gelenkten und gehaltenen, bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW (Opel Ascona, K 184.993) zusammen. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Die Höhe des Sachschadens der Klägerin steht mit 51.120,40 S, jene des Sachschadens des Erstbeklagten mit 6.000 S außer Streit. Beide Fahrzeuglenker wurden vom Strafgericht rechtskräftig freigesprochen.

Die Klägerin begehrte den Ersatz ihrer Sachschäden. Nach ihrer Behauptung treffe den Erstbeklagten das Alleinverschulden, weil er ohne zwingenden Grund nicht rechts gefahren sei.

Die Beklagten beantragten Klagsabweisung, wiesen den Verschuldensvorwurf zurück und erblickten das Alleinverschulden beim Ehemann der Klägerin, der nicht auf halbe Sicht gefahren sei. Der Erstbeklagte wendete "vorsichtshalber" seine Sachschäden aufrechnungsweise als Gegenforderung ein.

Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung mit 34.080,26 S, die Gegenforderung der Beklagten mit 2.000 S als zu Recht bestehend und sprach daher der Klägerin 32.080,26 S samt 4 % Zinsen zu; das Mehrbegehren von 19.040,34 S samt 8 % Zinsen aus 32.080,26 S wurde abgewiesen.

Infolge der Berufungen beider Parteien änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß die Klagsforderung mit 51.120,40 S als zu Recht, die Gegenforderung der Beklagten als nicht zu Recht bestehend erkannt und der Klägerin 51.120,40 S samt 12 % Zinsen zugesprochen wurden. Das Berufungsgericht erklärte die Revision für nicht zulässig. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die außerordentliche Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß die Klagsforderung mit 25.560,20 S, die Gegenforderung der Beklagten mit 3.000 S als zu Recht bestehend erkannt und der Klägerin 22.560 S samt 12 % Zinsen seit 20.November 1982 zugesprochen werden.

Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, allenfalls dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Zunächst war die Frage der Zulässigkeit der Revision zu prüfen. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 500 Abs. 3 ZPO mit der Begründung für nicht zulässig erklärt, "daß über keine nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO qualifizierte Rechtsfrage zu erkennen gewesen sei". Das Erstgericht ging im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus: Die von Osten nach Westen aus der Anfahrtsrichtung des Fahrzeuges der Klägerin verlaufende Gemeindestraße weist im Unfallsbereich eine Rechtskurve von 30 m Bogenlänge auf; vor Beginn der Kurvenkrümmung verläuft in einem Abstand von etwa 1,1 m vom Fahrbahnrand entlang des nördlichen Fahrbahnrandes eine 1,8 m hohe, die Sicht auf diesen Straßenteil behindernde, 18 m lange Thujenhecke. Westlich daran schließt ein Maschenzaun an. Der südöstliche Zaunpfosten stellt den Bezugspunkt dar. Die Sichtweite beträgt wechselseitig bei Befahren des Kurvenbereiches nur 34 m. Aus Richtung Osten kommend gewinnt man zwischen 80 und 60 m östlich der Bezugslinie Sicht an der Hecke vorbei auf den Straßenbereich westlich der Bezugslinie zwischen 45 und 25 m. In diesem Fahrbahnbereich ist ein herannahender PKW gut sichtbar. Im übrigen besteht nach beiden Richtungen freie Sicht auf mehrere 100 m. Wegen der Sichtbehinderung durch die Thujenhecke ist für einen aus Richtung Osten der Kurve zufahrenden Kfz-Lenker Sicht auf einen aus der Gegenrichtung kommenden Omnibus auf 34 m gegeben. Johann P*** näherte sich mit etwa 60 km/h aus Richtung Osten und fuhr mit der rechten PKW-Flanke bei Annäherung an die Kurve ca. 10 cm neben dem Fahrbahnrand. Als er auf 34 m den herannahenden PKW des Erstbeklagten wahrnahm, bremste er sofort ab. Obwohl auch der mit nur rund 44 km/h heranfahrende Erstbeklagte bei erster Sicht auf den PKW der Klägerin sofort bremste, vermochte keiner der beiden Fahrzeuglenker das Fahrzeug unfallsvermeidend anzuhalten. Die Kollision ereignete sich etwa im Scheitelpunkt der Kurve; die Kollisionsstelle befand sich, bezogen auf die Fahrbahnbreite, im Bereiche der nördlichen Fahrbahnhälfte Johann P***. Das Fahrzeug des Erstbeklagten war an der Zusammenstoßstelle rund 50 cm mit der linken vorderen Ecke innerhalb der linken (nördlichen) Fahrbahnhälfte, während die rechte Ecke von der rechten Fahrbahnbegrenzung 92 cm entfernt war. Während P*** seine halbe Sichtstrecke um 2,6 m überfuhr, ereignete sich der Unfall für den Erstbeklagten 2,6 m vor Ende seiner halben Sichtstrecke. Bei Annäherung mit 35 km/h hätten beide Fahrzeuglenker innerhalb der halben Sichtstrecke zum Stehen gelangen können. Die restliche Bremsstrecke des Zeugen P*** betrug 21,4 m, die des Erstbeklagten 11,6 m. Die Summenbreite der beiden Fahrzeuge beträgt 3,35 m (1,67 plus 1,68).

In seiner rechtlichen Beurteilung bejahte das Erstgericht die Verpflichtung beider Lenker zum Fahren auf halbe Sicht. Die Fahrbahnbreite der Gemeindestraße habe 4,20 m, die Summenbreite der Fahrzeuge 3,35 m (1,67 bzw. 1,68 m) betragen. Bei Berücksichtigung des Kurvenverlaufes (30 m Bogenlänge) und der Möglichkeit der Begegnung mit einem Fahrzeug mit der nach § 4 Abs. 6 KFG höchstzulässigen Breite von 2,50 m, wobei bei einem längeren Fahrzeug überdies ein erhöhter Raumbedarf bei Befahren der Kurve in Rechnung gestellt werden müsse, sei im Hinblick auf die Breite der Fahrzeuge ein gefahrloses Aneinandervorbeifahren kaum möglich gewesen.

Ausgehend von den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes gelangte das Berufungsgericht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Gemäß § 10 Abs. 2 StVO hätten, wenn nicht oder nicht ausreichend ausgewichen werden könne, beide Fahrzeuglenker vor der Begegnung anzuhalten. Auch dann, wenn ein Anhalten noch nicht erforderlich sei, die Fahrzeuge aber im Begegnungsverkehr infolge einer schmalen Fahrbahn sich nur mit geringer Geschwindigkeit aneinander vorbeitasten müßten, sei das Fahren auf halbe Sicht geboten. Dieser Grundsatz gelte stets dann, wenn mit dem Entgegenkommen eines Fahrzeuges mit der höchstmöglichen Breite von 2,5 m zu rechnen wäre. Nur in diesem Fall komme es nicht auf die Einhaltung des Rechtsfahrgebotes, sondern darauf an, ob die Fahrzeuge rechtzeitig, d.i. innerhalb der halben einsehbaren Strecke ohne abruptes Bremsen kollisionsfrei zum Stillstand gebracht werden könnten. Dabei seien für die Einhaltung des Gebotes, auf halbe Sicht zu fahren, stets die Umstände des Einzelfalles ausschlaggebend. Diese Sicherheitsmaßnahme sei im vorliegenden Fall entgegen der Meinung des Erstgerichtes aber nicht erforderlich gewesen. Die Fahrbahnbreite im Unfallsbereich habe 4,2 m betragen, die Summenbreite der beiden Fahrzeuge nur 3,35 m. Mit dem Herannahen eines Fahrzeuges mit der höchstzulässigen Breite von 2,5 m habe der Gatte der Klägerin vorliegendenfalls nicht rechnen müssen. Da er, wie den Lichtbildern im Strafakt zu entnehmen sei, die Fahrbahn westlich der Bezugslinie, also aus der Anfahrtsrichtung des Erstbeklagten auf eine größere Strecke einsehen konnte, hätte er das Herannahen eines derart breiten Fahrzeuges rechtzeitig wahrnehmen können. Daß dieses Fahrzeug nur in jenem Straßenbereich gewesen wäre, auf den ihm zufolge der Thujenhecke die Sicht auch bei Heranfahren aus größerer Entfernung verwehrt war, könne den Beweisergebnissen nicht entnommen werden. Die Fahrbahnbreite von 4,20 m und die Summenbreite von 3,35 m bedeuteten aber, daß bei Einhalten des Rechtsfahrgebotes nach § 7 StVO die anstoßfreie Begegnung ohne wesentliche Geschwindigkeitsherabsetzung möglich gewesen wäre. Das Fahrzeug der Klägerin sei im Unfallszeitpunkt mit der rechten Flanke nur 10 cm vom rechten, nördlichen Fahrbahnrand entfernt gewesen, während der Erstbeklagte mit seinem PKW, wie er selbst zugebe, 92 cm von seinem rechten südlichen Fahrbahnrand entfernt gefahren sei. Er hätte nur um 50 cm weiter rechts, somit zur Gänze auf seiner Fahrbahnhälfte fahren müssen, um den Unfall zu vermeiden. Bereits eine Versetzung der Fahrlinie in der Größenordnung von 20 cm hätte angesichts einer festgestellten Überlappung der beiden Fahrzeuge von 15 cm die anstoßfreie Vorbeifahrt garantiert. In diesen Fällen wäre ihm noch ein genügend großer Abstand zum rechten Fahrbahnrand verblieben, der dem Erfordernis der Einhaltung eines angemessenen Abstandes zum rechten Fahrbahnrand im Sinne des § 7 StVO entsprochen hätte. Ein Seitenabstand von 90 cm erscheine mit Rücksicht auf die schmale Fahrbahn dieser Gemeindestraße nicht mehr als angemessen. Da im vorliegenden Fall keine gefährlichen Fahrbahnverhältnisse (etwa Schneefahrbahn) gegeben gewesen seien, habe es auch nicht des Fahrens auf halbe Sicht bedurft, sodaß es nur auf die Einhaltung des Rechtsfahrgebotes nach § 7 StVO angekommen sei. Diesem Gebot habe der Lenker des PKWs der Klägerin entsprochen, sodaß ihm ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalles nicht angelastet werden könne. Die mit 60 km/h festgestellte Geschwindigkeit könne in diesem Zusammenhang nicht beanstandet werden. Bei der Schadensteilung nach § 11 EKHG sei daher von der Annahme eines Eigenverschuldens des Lenkers des Fahrzeuges der Klägerin abzusehen gewesen. Da die Beklagten das Verschulden ihres Lenkers, das unbestritten in der Verletzung des Rechtsfahrgebotes bestehe, nicht bekämpften, sei bei der Entscheidung vom Alleinverschulden des Erstbeklagten auszugehen gewesen.

In der Revision verweisen die Beklagten zur Begründung der Zulässigkeit des Rechtsmittels darauf, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob im vorliegenden Fall eine Verpflichtung der Lenker zum Fahren auf halbe Sicht bestanden habe, von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes abgewichen sei, sodaß die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO gegeben seien.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.

Eine Verpflichtung zum Fahren auf halbe Sicht besteht nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn die Fahrbahn nicht nur unübersichtlich, sondern auch so schmal ist, daß entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden können. Dabei ist auch mit der Möglichkeit des Entgegenkommens eines Fahrzeuges mit der höchstzulässigen Breite von 2,5 m und mit dem erhöhten Raumbedarf beim Befahren von Kurven durch längere Fahrzeuge zu rechnen (vgl. ZVR 1984/304, ZVR 1984/200, ZVR 1984/65, ZVR 1980/335 u.a.). Nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes betrug die Fahrbahnbreite an der Unfallsstelle 4,20 m. Das Fahrzeug der Klägerin war 1,68 m breit, jenes des Erstbeklagten 1,67 m. Die gegenseitige Sicht im Bereich der Kurve, die eine Bogenlänge von 30 m aufwies, betrug 34 m, und zwar auch aus der Anfahrrichtung des Lenkers des PKWs der Klägerin auf einen aus der Gegenrichtung kommenden Omnibus. Unter diesen Umständen wäre aber eine gefahrlose Begegnung mit einem entgegenkommenden Fahrzeug mit der gesetzlich zulässigen Höchstbreite von 2,50 m nicht möglich gewesen, und zwar auch bei Berücksichtigung der festgestellten teilweise günstigeren Sichtverhältnisse an der Hecke vorbei bei Annäherung an die Unfallsstelle von Osten. Das Erstgericht hat daher zutreffend die Verpflichtung des Lenkers des Fahrzeuges der Klägerin ebenso wie des Erstbeklagten zum Fahren auf halbe Sicht bejaht, während die Verneinung dieser Verpflichtung durch das Berufungsgericht eine Abweichung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes darstellt. Somit ist ein Fall der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO gegeben und die außerordentliche Revision entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes war daher zulässig. Das Rechtsmittel ist aber auch teilweise berechtigt. Das Erstgericht ging in seiner rechtlichen Beurteilung davon aus, daß beiden Fahrzeuglenkern ein Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf halbe Sicht anzulasten sei. Dem Erstbeklagten falle darüber hinaus ein schwerwiegender Verstoß gegen die Vorschrift des § 7 Abs. 2 StVO zur Last, sodaß eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten der Beklagten gerechtfertigt sei.

Die Beklagten streben in ihrer Revision eine gleichteilige Schadensteilung an, da der Lenker des Fahrzeuges der Klägerin eine Fahrgeschwindigkeit von 60,4 km/h, der Erstbeklagte aber nur eine solche von 44,2 km/h eingehalten habe; die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Lenkers des Fahrzeuges der Klägerin sei daher gegenüber den Verstößen des Erstbeklagten gegen die Verkehrsvorschriften als gleichwertig anzusehen. In diesem Punkt kann den Revisionsausführungen allerdings nicht gefolgt werden. Da im vorliegenden Fall zwar ein Fahren auf halbe Sicht geboten, jedoch mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse kein Anhalten der Fahrzeuge im Sinne des § 10 Abs. 2 StVO erforderlich war, kommt der Einhaltung einer Fahrlinie am rechten Fahrbahnrand (§ 7 Abs. 2 StVO) besondere Bedeutung zu. Der schwerwiegende Verstoß des Erstbeklagten, dessen Fahrzeug im Zeitpunkt des Zusammenstoßes mit der rechten vorderen Ecke 92 cm vom rechten Fahrbahnrand entfernt und ca. 50 cm innerhalb der für den Gegenverkehr bestimmten linken Fahrbahnhälfte war, gegen diese Bestimmung läßt im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf halbe Sicht sein Verschulden gegenüber jenem Johann P*** trotz dessen erheblicher Überschreitung der nach den Umständen des vorliegenden Falles zulässigen Geschwindigkeit als überwiegend erscheinen, sodaß die vom Erstgericht vorgenommene Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten der Beklagten gerechtfertigt erscheint.

Der Revision war daher teilweise Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden, wobei hinsichtlich der Zinsenhöhe vom Revisionsantrag auszugehen war.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 43 und 50 ZPO.

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