OGH 2Ob584/86 (2Ob585/86)

OGH2Ob584/86 (2Ob585/86)27.5.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch sen Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Annemarie S***, Hausfrau, geboren am 27. Jänner 1943 in Klagenfurt, 4600 Wels, Rettenbachstraße 3, vertreten durch Dr. Johannes Charwat-Pessler, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Karl-Heinz V***, Bundesheerbediensteter, geboren am 16. Oktober 1939 in Wels, 4512 Weißkirchen, Bergern 53, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Wels, wegen Ehescheidung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 6. Februar 1986, GZ 5 R 218, 219/85-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 15. Mai 1985, GZ 5 Cg 258/84, 6 Cg 408/84-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte und Widerkläger ist schuldig, der Klägerin und Widerbeklagten die mit S 4.714,-- (darin S 428,50 Umsatzsteuer; keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die von den Streitteilen am 8. Juni 1963 vor dem Standesamt Wels geschlossene Ehe wurde mit rechtskräftigem Zwischenurteil (richtig: Teilurteil) des Kreisgerichtes Wels vom 7. November 1984, GZ 5 Cg 258/84-8, geschieden. Die Entscheidung über das Verschulden wurde dem Endurteil vorbehalten.

Die Klägerin und Widerbeklagte (in der Folge als Klägerin bezeichnet) brachte zu ihrer Behauptung, daß den Beklagten und Widerkläger (in der Folge als Beklagter bezeichnet) das Alleinverschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe, vor, daß der Beklagte durch übermäßiges rücksichtsloses sexuelles Verlangen das Eheleben der Streitteile beeinträchtigt habe. Der Beklagte mache der Klägerin seit ca. 3 Jahren grundlose Eifersuchtsszenen, er beleidige sie ständig und werfe ihr vor, daß sie schlampig und faul sei. Auch sonst verhalte sich der Beklagte der Klägerin gegenüber äußerst lieblos. Er bedrohe sie mit Schlägen und der Entziehung des Wirtschaftsgeldes, wenn sie ihm nicht zu Willen sei, und leiste ihr zu wenig Unterhalt. Von November 1982 bis Februar 1983 habe der Beklagte mehrmals Ehebruch begangen; er habe die Klägerin mehrmals mit genitalen Pilzerkrankungen infiziert.

Der Beklagte brachte eine auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Klägerin gerichtete Widerklage ein. Das Verfahren bezüglich dieser Widerklage wurde mit dem gegenständlichen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der Beklagte und Widerkläger brachte vor, daß sich die Klägerin ihm gegenüber äußerst lieblos verhalte, sie sei insbesondere am ehelichen Geschlechtsverkehr nicht mehr interessiert. Der übermäßige Fernsehkonsum der Klägerin beeinträchtige die Ehe der Streitteile ebenso wie die nachlässige Haushaltsführung der Klägerin. Die Klägerin bereite dem Beklagten des öfteren kein ausreichendes Essen zu. Die Klägerin habe ehewidrige Beziehungen zu mindestens einem anderen Mann unterhalten. Seit dem 23. Oktober 1984, an welchem Tag im gegenständlichen Verfahren eine Streitverhandlung stattfand, habe die Klägerin den Gruß des Beklagten nicht mehr erwidert, sie vernachlässige ihre Pflicht zur Zubereitung der Mahlzeiten und teile dem Beklagten nicht mehr mit, wohin sie gehe.

Das Erstgericht sprach mit Endurteil aus, daß beide Teile ein Verschulden an der Ehescheidung treffe, wobei das Verschulden des Beklagten überwiege. Es stellte nachstehenden Sachverhalt fest:

Seit 1980 verschlechterte sich das Verhältnis der Streitteile zunehmend. Es kam fast täglich zu Streitigkeiten. In deren Verlauf hielt der Beklagte der Klägerin vor, sie sei schlampig und faul und tue den ganzen Tag nichts, während er "schuften" müsse. Weiters machte der Beklagte häufig Eifersuchtsszenen. Als die Klägerin von einer Einkaufsfahrt nach Hause kam, warf ihr der Beklagte vor:

"Warst wieder beim Hausfreund!" Nach einem Besuch ihres Bruders hielt ihr der Beklagte vor, sie nehme sich nur Zeit für ihren Bruder und habe außerdem einen Hausfreund. Als die Klägerin vom "Elternabschluß" der Schule nach Hause kam, beschimpfte sie der Beklagte und fragte sie, ob sie beim Hausfreund war und sich jetzt waschen müsse. Außerdem gab es fast täglich Streit wegen des ehelichen Geschlechtsverkehrs. Der Beklagte stellte nahezu täglich diesbezügliche Forderungen und die Klägerin verweigerte sich ihm oft einige Tage. Schließlich zog die Klägerin aus dem ehelichen Schlafzimmer aus. Die Klägerin war von Anfang 1983 bis Juni 1984 halbtägig als Raumpflegerin beschäftigt. In dieser Zeit verdiente sie S 4.000,-- bis S 5.000,-- monatlich netto. Wegen einer Arthritis im Beckengelenk und der Anforderungen des ehelichen Haushaltes gab sie ihre Beschäftigung auf. Der Beklagte ist Vizeleutnant des Bundesheeres und verdiente im Jänner 1985 einschließlich Zulagen und Familienbeihilfe ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Sonderzahlungen S 15.542,-- brutto. Seit 1980 ist er zwei Gehaltsstufen vorgerückt. Bis Mitte 1984 erhielt die Klägerin vom Beklagten S 4.000,-- Wirtschaftsgeld monatlich, ab Mitte 1984 S 5.000,--. Der Beklagte bezahlte außerdem die Betriebskosten für das gemeinsame Haus, die Kosten für das Auto und die Darlehensrückzahlungen für das Haus. Weiters kam er für Sonderausgaben auf, wie für die Kosten für eine Zahnsanierung der Klägerin, Schikurse der Kinder, Reparaturen des PKWs, Kleidung für die Tochter Angelika und die Kosten von gemeinsamen Urlauben. Da sich die Klägerin seit den andauernden Streitigkeiten mit dem Beklagten ihm gegenüber lieblos verhielt und auch an sexuellen Beziehungen mit ihm nur mehr wenig Interesse hatte, brachte der Beklagte am 21. Juni 1983 die Scheidungsklage ein. Zur Streitverhandlung am 26. August 1983 erschienen beide Streitteile nicht, sodaß Ruhen des Verfahrens eintrat. Die Parteien versuchten, ihre Ehe zu retten. Der Beklagte bemühte sich, weniger zu streiten. Nach kurzer Zeit kam es jedoch wieder zu häufigen, fast täglichen Streitigkeiten. Bereits etwa 1981 oder 1982 hatte der Beklagte mit der Klägerin besprochen, sich für einen Einsatz bei der UNO-Friedenstruppe in Zypern zu melden. Die Parteien meinten damals, eine Trennung sei für ihr Ehe günstig. Dieser Einsatz wurde im Jänner 1984 bewilligt. Der Beklagte flog am 2. Mai 1984 nach Zypern. Als er auf seine Briefe keine Antwort bekam, rief er die Klägerin an. Diese teilte ihm mit, daß sie sich scheiden lassen wolle. Der Beklagte ersuchte daraufhin um eine Unterbrechung seines Einsatzes, welche ihm bewilligt wurde. Zu Hause erklärte ihm die Klägerin wiederum, daß sie sich scheiden lasse, und zog aus dem ehelichen Schlafzimmer aus. Am 9. Juli 1984 brachte sie die Scheidungsklage ein.

Im November 1982 befand sich der Beklagte zur Kur in Deutsch-Altenburg. Der Kuraufenthalt dauerte 24 Tage. Damals lernte er Liselotte G*** kennen, mit der er eine ehebrecherische Beziehung einging. Auch nach Ende des Kuraufenthaltes trafen sich die beiden noch siebenmal, wobei jeweils Ehebrüche stattfanden. Im Februar 1983 endete das Verhältnis. Im März 1983 gestand der Beklagte der Klägerin seine ehebrecherische Beziehung. Diese wollte sich zunächst scheiden lassen, versuchte aber in der Folge eine Aussprache mit dem Beklagten herbeizuführen. Auch den ehelichen Verkehr setzte sie mit dem Beklagten fort.

Während der letzten Jahre ihrer Ehe "sah" die Klägerin täglich "fern". Dies des öfteren schon am Vormittag und am Nachmittag, wobei die Klägerin häufig strickte. Auch am Abend lief der Fernsehapparat von 18 Uhr durchschnittlich bis ca. 22 Uhr. Auch der Beklagte sah sich gewisse Fernsehsendungen an.

Etwa seit 1973 hatte die Klägerin mehrmals Pilzerkrankungen im Genitalbereich, deretwegen sie des öfteren bei Dr. B*** in Behandlung stand. Auch beim Beklagten traten einige Male Pilzerkrankungen auf, denen er anfangs nicht die nötige Bedeutung beimaß und deshalb nicht sofort einen Arzt aufsuchte. Später ließ er sich behandeln. Im Oktober 1983 trat bei der Klägerin wieder eine genitale Pilzinfektion auf. Als sich der Beklagte daraufhin untersuchen ließ, stellte der Arzt bei ihm keinen Hinweis auf eine sexuell übertragbare Krankheit fest.

Die Klägerin leidet ca. seit 1980 an Arthritis im Beckengelenk, nunmehr auch im Bereich der Arme. Sie stand deswegen bei Dr. Josef W***, Dr. Fritz M*** und Dr. Roman S*** in Behandlung. Seit der Streitverhandlung am 22. Jänner 1985 grüßten sich die Streitteile nicht mehr. Die Klägerin machte dem Beklagten einmal kein Frühstück. Sie unterrichtete ihn nicht davon, wenn sie oder ihre Tochter länger fortblieben. Die Ehe der Streitteile war etwa seit Mitte 1984 unheilbar zerrüttet, was zumindest der Klägerin bewußt war.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß den Beklagten deshalb das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe, weil er die Ehe mehrmals gebrochen und die Klägerin mit unbegründeter Eifersucht, Beschimpfungen und ungerechtfertigten Vorwürfen traktiert habe. Auch habe der Beklagte dadurch eine schwere Eheverfehlung begangen, daß er ohne Rücksicht auf den gesundheitlichen Zustand der Klägerin diese in sexueller Hinsicht überforderte. Wenn auch der Ehebruch des Beklagten als verziehen angesehen werden müsse, sei im Verschuldensausspruch auf diese schwere Eheverfehlung Bedacht zu nehmen. Der Klägerin sei lediglich anzulasten, daß sie durch ihren übermäßigen Fernsehkonsum und eine gewisse Interesselosigkeit gegenüber dem Beklagten zur Zerrüttung der Ehe beigetragen habe. Daß die Klägerin nicht dem täglichen sexuellen Verlangen des Beklagten entsprochen habe, sei im Hinblick auf ihren gesundheitlichen Zustand gerechtfertigt. Auch daß die Klägerin schließlich aus dem ehelichen Schlafzimmer ausgezogen sei und dem Beklagten auf seine Briefe, die er ihr während seines Zypernaufenthaltes geschrieben hatte, nicht antwortete, könne ihr nicht als schwere Eheverfehlung angelastet werden, da dieses Verhalten der Klägerin eine gerechtfertigte Reaktion auf das ehewidrige Verhalten des Beklagten darstellte. Die Ehe der Streitteile sei bereits ab Mitte 1984 derart tiefgehend zerrüttet gewesen, daß durch das von der Klägerin nach dem 23. Oktober 1984 gegenüber dem Beklagten an den Tag gelegte Verhalten keine weitere Zerrüttung der Ehe mehr habe eintreten können.

Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer mängelfreien und unbedenklichen Beweiswürdigung und billigte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Beklagten aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Abs. 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne des Ausspruches des Alleinverschuldens der Klägerin an der Ehescheidung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Revisionsgrund nach § 503 Abs. 1 Z 2 ZPO liegt nicht vor, was nicht weiter zu begründen ist (§ 510 Abs. 3 ZPO). In der Rechtsrüge versucht der Beklagte darzutun, daß ihn an der Ehescheidung nicht das überwiegende Verschulden treffe. Vielmehr habe die Klägerin eine Reihe von Eheverfehlungen begangen; sie habe mehrere Tage hindurch den Geschlechtsverkehr verweigert, sich ihm gegenüber lieblos verhalten und sei schließlich aus dem ehelichen Schlafzimmer ausgezogen. Darüber hinaus habe sie seine Briefe, die er ihr während eines Aufenthaltes in Zypern geschrieben habe, nicht beantwortet. Während der letzten Jahre der Ehe habe sie sich überdies einem exzessiven Fernsehkonsum hingegeben. Schließlich habe das Erstgericht auch festgestellt, daß es seit 1980 immer wieder zu Streitigkeiten gekommen sei, wobei nicht festgestellt wurde, wer die Streitigkeiten verursacht habe. Es müsse daher davon ausgegangen werden, daß diese Streitigkeiten von der Klägerin wenigstens mitverursacht worden seien. Das Erstgericht habe keine Feststellungen über die Gründe der Verweigerung des Geschlechtsverkehrs getroffen, sie sei daher grundlos erfolgt, was eine schwere Eheverfehlung darstelle. Auch der unberechtigte Auszug aus dem ehelichen Schlafzimmer sei eine schwere Eheverfehlung. Demgegenüber komme den ihm zur Last gelegten Eheverfehlungen ein weit geringeres Gewicht zu. Die Eheverfehlungen der Klägerin seien unmittelbar vor der endgültigen Zerrüttung der Ehe begangen worden und seien daher umso schwerwiegender zu werten. Die ihm zur Last gelegten Eheverfehlungen lägen jedoch bereits lange Zeit zurück und seien daher nicht so schwer zu bewerten.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ist gemäß § 60 Abs. 2 EheG der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten nur dann zulässig, wenn das Verschulden eines Gatten erheblich schwerer ist als das des anderen. Der Unterschied des Verschuldens muß offenkundig hervortreten. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Verschuldensabwägung das Gesamtverhalten der Ehegatten maßgebend. Es kommt hiebei nicht nur auf den Grad der Verwerflichkeit der einzelnen Ehewidrigkeiten an, sondern auch darauf, wie weit die Eheverfehlungen einander bedingten und welchen ursächlichen Anteil sie am Scheitern der Ehe hatten. Zu berücksichtigen ist, wer mit der schuldhaften Zerrüttung der Ehe begonnen und wer den entscheidenden Beitrag dazu geleistet hat, daß die Ehe unheilbar zerrüttet wurde (vgl. EFSlg. 46.231, 46.234, 46.235, 46.236 ua.).

Werden diese Grundsätze auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt angewendet, ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß es der Beklagte war, der mit der schuldhaften Zerrüttung der Ehe begonnen und den entscheidenden Beitrag dazu geleistet hat, daß die Ehe unheilbar zerrüttet wurde. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes hat sich das eheliche Zusammenleben der Streitteile seit 1980 deshalb zunehmend verschlechtert, weil der Beklagte der Klägerin bei Streitigkeiten vorgehalten hat, daß sie schlampig und faul sei, während er "schuften" müsse, daß er ihr häufig Eifersuchtsszenen machte, die nach den Feststellungen unbegründet waren, und er fast täglich Geschlechtsverkehr forderte. Die gelegentliche Verweigerung des Geschlechtsverkehrs durch die Klägerin hat das Berufungsgericht im Zusammenhang mit deren Arthritisleiden im Beckenbereich ohne Rechtsirrtum nicht als schwere Eheverfehlung gewertet, sondern vielmehr die diesbezüglich übermäßigen Forderungen des Beklagten ohne Rücksichtnahme auf den Gesundheitszustand der Klägerin diesem als ehewidriges rücksichtsloses Verhalten angelastet. Bei Berücksichtigung dieser Umstände hat das Berufungsgericht auch den Auszug der Klägerin aus dem ehelichen Schlafzimmer zutreffend nicht als schwere Eheverfehlung beurteilt. Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen verbleibt daher, wie das Berufungsgericht richtig ausführte, an der Klägerin zur Last fallenden Eheverfehlungen lediglich eine "gewisse Interesselosigkeit" gegenüber dem Beklagten und übermäßiger Fernsehkonsum, welcher die Entfremdung der Streitteile zu fördern geeignet war. Demgegenüber fallen aber dem Beklagten als schwerwiegende Eheverfehlungen außer den Beschimpfungen der Klägerin, den unbegründeten Eifersuchtsszenen und der sexuellen Überforderung der Klägerin ohne Rücksichtnahme auf ihren Gesundheitszustand insbesondere die mehrfachen Ehebrüche in der Zeit vom November 1982 bis Februar 1983 zur Last, auf die, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, mit Rücksicht auf ihre absolute Wirkung als Scheidungsgrund jedenfalls gemäß § 59 Abs. 2 EheG Bedacht zu nehmen war (vgl. EFSlg. 46.145 ua.). Bei Gegenüberstellung der den Streitteilen anzulastenden Eheverfehlungen kann in der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß das Verschulden der Klägerin gegenüber jenem des Beklagten weitgehend in den Hintergrund tritt und daher das überwiegende Verschulden des Beklagten an der Scheidung der Ehe auszusprechen war, keine Fehlbeurteilung erblickt werden.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO; Barauslagen für Gerichtskostenmarken für die Revisionsbeantwortung waren nicht zuzusprechen, da die Klägerin Verfahrenshilfe genießt und von der Erbringung der von ihr verzeichneten Gebühr befreit ist.

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