Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 3.Juni 1944 geborene beschäftigungslose Manfred B*** wurde des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB. und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er am 15.September 1985 in Wien Ilse D***
(1) durch einen heftigen Faustschlag ins Gesicht sowie durch weitere Schläge und durch Würgen vorsätzlich am Körper verletzt (Rötung des Halses, leichte Schwellung der linken Wange) und (2) durch die gefährliche Drohung "Du gehörst mir, wenn ich dich nicht kriege, bringe ich dich um", zur Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft mit ihm zu nötigen getrachtet.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte den Schuldspruch wegen Körperverletzung (1) aus § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a - in eventu Z. 10 - StPO., indem er einwendet, es fehle eine dem § 83 StGB. entsprechende Verletzung.
Rechtliche Beurteilung
Indes ist die festgestellte Schwellung im Bereich der Wange zusätzlich zu einer Rötung des Halses - entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers - keine ganz unbedeutende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, was für den Verletzungsbegriff des § 83 StGB. genügt und übrigens bei Wunden (äußeren Verletzungen) immer zutrifft (LSK. 1976/278, 1979/67). Sonach hat das Landesgericht die (den einzigen Angriffspunkt der Rechtsrüge bildende) objektive Tatseite des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB. irrtumsfrei bejaht. Das Fehlen einer ausdrücklichen Urteilskonstatierung betreffend die von Ilse D*** bekundeten weiteren Tatfolgen (S. 90, 91: mehrere Tage anhaltender Brechreiz und Schluckbeschwerden) verschlägt diesem Ergebnis nichts. Damit ist auch der eventualiter geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. hinfällig, den der Beschwerdeführer zudem nicht prozeßordnungsgemäß ausführt, weil er kein anderes Strafgesetz angibt, das auf die Tat hätte angewendet werden sollen.
Aus diesen Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Die Berufung teilt ihr Schicksal.
Das Schöffengericht verhängte gemäß § 105 Abs. 1 StGB. (§ 28 StGB. wurde übersehen) eine sechsmonatige Freiheitsstrafe. Dabei waren erschwerend die rückfallbegründenden einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten (§ 39 StGB.); mildernd war der Umstand, daß die Nötigung beim Versuch geblieben ist.
Die Strafe ist entgegen dem Berufungsvorbringen weder zu hoch ausgemessen noch wurde die bedingte Strafnachsicht (§ 43 Abs. 1 StGB.) gesetzwidrig verwehrt.
Die zur Tatzeit bestandene leichte Alkoholisierung des Angeklagten ist nicht mildernd, weil er weiß, daß er in diesem Zustand gewalttätig wird (zuletzt seine Verurteilung zu 1 c Vr e 3.134/84 des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen §§ 125, 126 Abs. 1 Z. 7; 15, 269 Abs. 1 StGB.). Außerdem wäre das Vorliegen von zwei strafbaren Handlungen als weiterer Erschwerungsgrund zu berücksichtigen gewesen (§ 33 Z. 1 StGB.).
Die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und der Rückfall noch innerhalb eines Jahrs verbieten die Gewährung der angestrebten Rechtswohltat aus Bedenken, die in der Person des Rechtsbrechers und in seinem Vorleben begründet sind.
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