OGH 6Ob565/86

OGH6Ob565/8615.5.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Schobel, Dr.Riedler und Dr.Schlosser als Richter in der Rechtssache über die Ablehnung des Richters Dr.Ferdinand L*** im Zuge des Ing.Istvan H***, Kaufmann, Wien 4., Argentinierstraße 41a betreffenden Pflegschaftsverfahrens infolge Revisionsrekurses des Betroffenen, vertreten durch Dr.Karl Muzik, Rechtsanwalt in Wien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 20.Februar 1986, GZ43 R 898/85-8, womit der Beschluß des Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 13. November 1985, GZ Jv 2020-17c/85-4, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht schreitet in einer den Ablehnungswerber betreffenden Sachwalterschaft als Pflegschaftsgericht ein. Der Betroffene lehnte den geschäftsverteilungsgemäß mit der Führung der Pflegschaftssache betrauten Richter (neuerlich) wegen Befangenheit ab.

Der Vorsteher des Erstgerichtes wies den Ablehnungsantrag zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Ablehnungswerber gegen die Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

§ 24 Abs 2 JN lautet seit einer Abänderung durch die Achte

Gerichtsentlastungsnovelle:

"Gegen die Stattgebung der Ablehnung findet kein

Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs

an das zunächst übergeordnete Gericht statt."

In der Stammfassung des Gesetzes war nur der Rechtsmittelausschluß gegen Entscheidungen auf Stattgebung der Ablehnung enthalten, sodaß nach überwiegender Ansicht die Anfechtbarkeit einer die Ablehnung zurückweisenden Entscheidung nach den im jeweiligen Anlaßverfahren anzuwendenden allgemeinen Rechtsmittelbestimmungen zu beurteilen gewesen wäre. Den zweiten Halbsatz der zitierten Novellenbestimmung sieht der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung als eine abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren in dem Sinne an, daß gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfinde und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig sei (SZ 18/6; RZ 1955,95; NZ 1970,92; EvBl 1975/221 uva). Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern nach dem zweiten Abschnitt des ersten Teiles der Jurisdiktionsnorm verdrängt § 24 Abs 2 jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren, in denen die Jurisdiktionsnorm in ihrem ersten Teil Anwendung zu finden hat, also auch in Verfahren außer Streitsachen (JBl1951,488; JBl1961,34; SZ 42/74; NZ 1970,76; EvBl 1975/221 uva).

Diesen Gesichtspunkt vernachlässigt Fasching (Komm I 212), dessen Gegenansicht daher auch bereits wiederholt ausdrücklich abgelehnt wurde (RZ 1961,14; NZ 1966,28; RZ 1967,71 ua). Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht bestimmt, von der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auslegung des § 24 Abs 2 JN abzugehen.

Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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