Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Franz Rudolf B*** der Verbrechen der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 2 Abs. 3 StGB schuldig erkannt, weil er in Kronsdorf und Linz in der Zeit von Ende Jänner 1982 bis zum 17.März 1982 in mehreren Angriffen die im Urteilsspruch näher bezeichneten Sachen, deren Wert 5.000 S übersteigt und die der abgesondert Verfolgte Gerhard L*** durch eine mit 5 Jahre erreichender Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich durch Hehlerei von bei Einbruchsdiebstählen durch bislang unbekannte Täter erbeuteten Diebsgut erlangt hat, wobei ihm der diese Strafdrohung begründende Umstand bekannt war, gekauft hat.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.
Die Urteilsannahme, daß der Angeklagte bezüglich der Diebstahlsherkunft der einzelnen ihm von Gerhard L*** verkauften Gegenstände, also der Beschaffenheit der Vortat, bedingt vorsätzlich gehandelt habe (§ 5 Abs. 2 2. Halbsatz StGB), wird vom Erstgericht auch damit begründet, daß der Angeklagte kurz vor Weihnachten 1981, also kurze Zeit vor dem Ankauf der vom Schuldspruch erfaßten Gegenstände, anläßlich eines Besuches bei Gerhard L*** zahlreiche wertvolle Gegenstände gesehen habe und nicht annehmen konnte, daß diese reller Herkunft sein und aus einem in Konkurs geratenen Elektrounternehmen des Gerhard L*** stammen könnten (S 381 d.A). Wie der Angeklagte in der Mängelrüge zutreffend aufzeigt, läßt dieser Hinweis auf die vom Beschwerdeführer bei Gerhard L*** wahrgenommenen zahlreichen Teppiche keine logische Schlußfolgerung auf ein bedingt vorsätzliches Handeln des Angeklagten hinsichtlich der Diebstahlsherkunft der vom Schuldspruch erfaßten Gegenstände zu. Denn das Erstgericht nimmt im angefochtenen Urteil - insoweit in Übereinstimmung mit dem im Ersturteil für glaubwürdig bezeichneten Angaben des Gerhard L***, vgl S 297 d.A - ausdrücklich als erwiesen an, daß der Genannte diese Teppiche in den Jahren 1972 und 1973 als Wertanlage gekauft und somit redlich erworben hatte (S 376). Dieser Widerspruch im Ersturteil (vgl S 376 einerseits und S 381 andererseits) wird vom Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge ausdrücklich aufgegriffen.
Weiters verweist das Ersturteil als Eventualbegründung darauf, daß nach der ursprünglichen, in der Hauptverhandlung allerdings nicht mehr aufrecht erhaltenen Verantwortung des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter (vgl ON 2, S 48 d.A) die im Urteilssatz angeführten Gegenstände von Gerhard L*** im Zusammenhang mit dem Konkurs seines Elektrounternehmens von diesem beiseitegeschafft worden sind, um diese Sachen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, sodaß auch unter diesen Voraussetzungen dem Angeklagten Hehlerei anzulasten wäre, weil darnach die vom Angeklagten gekauften Gegenstände aus einer von Gerhard L*** begangenen betrügerischen Krida im Sinne des § 156 StGB stammten und somit auch in diesem Falle Sachen darstellten, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte (vgl S 382). Wie die Rüge im Ergebnis richtig aufzeigt, hat sich das Erstgericht aber bei dieser Eventualbegründung über seine ausdrückliche Urteilsfeststellung hinweggesetzt, daß Gerhard L*** dem Angeklagten über die Herkunft der im Schuldspruch angeführten Gegenstände überhaupt keine Mitteilung gemacht und auch nicht gesagt hat, daß diese Gegenstände aus einer Konkursmasse stammen, die er (L***) beiseitegeschafft habe (vgl S 374 und S 380). Begründet aber das Gericht - wie hier - seine Überzeugung mit verschiedenen Umständen in ihrem Zusammenhalt, so folgt aus einem Begründungsmangel einer der mehreren Komponenten zwangsläufig stets auch zugleich ein Mangel der hieraus als Ergebnis resultierenden Tatsachenfeststellung, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, daß hiefür nicht gerade der vom Begründungsmangel betroffenen Teilkomponente besondere Bedeutung zukam, sie nicht etwa sogar vielleicht letztlich für die gewonnene Überzeugung den Ausschlag gab (SSt 44/3 ua).
Wegen dieses relevierten Begründungsmangels ist die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden (§ 285 e StPO), weshalb nach Anhörung der Generalprokuratur bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen war.
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