OGH 8Ob8/86

OGH8Ob8/8610.4.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Canfer T*****, vertreten durch Dr. Heinz Knoflach, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1) Rahmi A*****, vertreten durch DDr. Walter Nowak, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 2) V*****‑AG, vertreten durch DDr. Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Zahlung des Schillinggegenwerts von 122.457,01 DM sA und Feststellung (300.000 S), Revisionsstreitwert 640.984,33 S hinsichtlich der klagenden, 516.214 S hinsichtlich der erstbeklagten und 216.214,74 S hinsichtlich der zweitbeklagten Partei, infolge Revision der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. September 1985, GZ 1 R 134/85‑73, womit infolge Berufung der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 5. Februar 1985, GZ 13 Cg 220/81‑64, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00008.860.0410.000

 

Spruch:

 

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, an Kosten des Revisionsverfahrens der erstbeklagten Partei den Betrag von 306,90 S (darin Umsatzsteuer von 27,87 S, keine Barauslagen) und der zweitbeklagten Partei den Betrag von 9.146,40 S (darin Barauslagen von 642,84 S und Umsatzsteuer von 773,09 S) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Der Erstbeklagte verschuldete am 3. 7. 1976 als Lenker des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW mit dem Kennzeichen ***** auf der Bundesstraße 171 zwischen Kolsass und Wattens einen Verkehrsunfall, bei welchem der im Fahrzeug mitfahrende Kläger verletzt wurde. Wegen dieses Verkehrsunfalls wurde der Erstbeklagte mit rechtskräftiger Strafverfügung des Bezirksgerichts Hall vom 2. 9. 1976, U 972/76‑3, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB schuldig erkannt. Es wurde ihm zur Last gelegt, dass er mit dem von ihm gelenkten PKW im Zuge eines verkehrsordnungswidrigen Überholmanövers zufolge überhöhter Geschwindigkeit wegen nasser Fahrbahn (Aquaplaning) ins Schleudern geriet und gegen ein Eisengeländer prallte, wodurch unter anderem der Kläger verletzt wurde.

Im vorliegenden Rechtsstreit (die Klage wurde am 14. 4. 1981 eingebracht) begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall zuletzt (ON 63 S 265 und S 269) die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung des Schillinggegenwerts von 122.457,01 DM sA „zum Wechselkurs am Zahlungstag Devise Frankfurt, Ware“, wobei beide Beklagte nur bis zur Höhe der Haftpflichtversicherungssumme hinsichtlich des vom Erstbeklagten gelenkten PKW zu verurteilen seien; ferner begehrte der Kläger die Feststellung, dass ihm die Beklagten zur ungeteilten Hand für alle weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 3. 7. 1976 bis zur Höhe der Haftpflichtversicherungssumme hinsichtlich des vom Erstbeklagten gelenkten PKW haften (ON 1 S 4 und ON 63 S 269).

Sein Leistungsbegehren begründete der Kläger im Wesentlich damit, dass er infolge der bei dem Unfall vom 3. 7. 1976 erlittenen Verletzungen in der Zeit vom 1. 1. 1979 bis Ende 1984 einen Verdienstentgang in der Höhe des Klagsbetrags erlitten habe. Er habe bei dem Unfall schwere Verletzungen erlitten, die zur Folge gehabt hätten, dass er zu 100 % erwerbsunfähig geworden sei. Er könne daher weder seinem erlernten Beruf als Kupferschmied in der Türkei noch dem von ihm seit 1966 in der BRD ausgeübten Beruf als Maurer und als Hilfsarbeiter in einer Ziegelei nachgehen. Der Kläger könne auch nicht am Arbeitsmarkt in der BRD vermittelt werden, vor allem deshalb nicht, weil er nicht deutsch spreche. Bis zu seinem Unfall sei der Kläger bei einer Firma in der BRD beschäftigt gewesen; danach habe er diesen Arbeitsplatz wegen der Unfallsfolgen verloren. Bis Ende 1978 sei der Verdienstentgang des Klägers durch den Bezug von Krankengeld und Sozialrente großteils abgedeckt; seit 1. 1. 1979 habe der Kläger jedoch von keiner Seite mehr irgendeine Entschädigung für seinen Verdienstausfall erhalten. Das Nettoeinkommen des Klägers hätte bei seinem früheren Arbeitgeber in der BRD im Jahr 1979 17.345,41 DM und in den Jahren 1980 bis 1984 jährlich 17.794,32 DM, insgesamt also 88.971,60 DM, betragen. Weiters habe der Kläger sieben in der Türkei lebende Kinder. Für diese werde nach den Bestimmungen des Deutsch‑Türkischen Abkommens über soziale Sicherheit Kindergeld nur dann gezahlt, wenn der Berechtigte in der BRD in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehe oder Lohnersatzleistungen erhalte. Beides sei seit 1. 1. 1979 nicht mehr der Fall, sodass der Kläger wegen des nicht mehr ausbezahlten Kindergeldes einen weiteren Gesamtschaden von 16.140 DM, insgesamt also bis Ende 1984 einen Verdienstentgang von 122.457,01 DM erlitten habe.Sein Feststellungsbegehren begründet der Kläger im Wesentlichen damit, dass die endgültigen Unfallsfolgen noch nicht abzusehen seien.

Die Beklagten wendeten im Wesentlichen ein, dass der Kläger spätestens seit Beginn des Jahres 1979 wieder erwerbsfähig gewesen sei. Am 2. 4. 1979 habe er eine Abfindungserklärung unterfertigt, mit der gegen Zahlung eines Betrags von 180.000 S auf alle weiteren Ersatzansprüche gegen die Beklagten aus diesem Verkehrsunfall verzichte worden sei. Das Klagebegehren sei verjährt. Der Kläger halte sich bereits seit langer Zeit wieder in der Türkei auf; seine Arbeitsbewilligung in der BRD sei am 30. 5. 1980 abgelaufen. In der Türkei habe der Kläger mehrfach gearbeitet, wofür er auch ein Entgelt erhalten habe. Das Feststellungsinteresse des Klägers wurde bestritten.

Mit Teilurteil vom 1. 6. 1983 (ON 39) gab das Erstgericht dem gegen die Zweitbeklagte gerichteten Feststellungsbegehren des Klägers statt. Dieses Teilurteil wurde rechtskräftig.

Mit Endurteil vom 5. 2. 1985 (ON 64) gab das Erstgericht auch dem gegen den Erstbeklagten gerichteten Feststellungsbegehren des Klägers statt; es verurteilte ferner die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 30.887,82 DM sA, zahlbar in österreichischen Schilling zum Wechselkurs am Zahlungstag, Devise Frankfurt, Ware. Das auf Zahlung von 91.569,19 DM sA gerichtete Mehrbegehren des Klägers wies es ab.

Das Erstgericht stellte im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Der Kläger erlitt bei dem Unfall vom 3. 7. 1976 einen verschobenen subkapitalen Oberarmbruch rechts, einen weit offenen supra‑ und diakondylären Ellbogentrümmerbruch rechts, einen distalen Oberschenkelschaftbruch rechts, einen Verrenkungsbruch des rechten Sprunggelenks mit hohem Wadenbeinbruch, Brüche der 2. bis 7. Rippe rechts, einen Unterkieferbruch und diverse Prellungen und Abschürfungen.

Die Brüche am rechten Bein, der Kieferbruch und die Rippenbrüche sind einwandfrei abgeheilt. Die subcapitale Oberarmfraktur rechts ist inzwischen mit beträchtlicher Antekurvations‑ und Varusfehlstellung abgeheilt. Der Arm kann jedoch bis zur Horizontalen vor‑ und seitgeschoben werden. Seine Drehbewegung ist endlagig behindert. Wesentlich schwerste Unfallfolge war der weit offene supra‑ und diakondyläre Ellbogenbruch rechts. Hier liegt weitgehend eine arthrogene Versteifung in Funktionsstellung vor. Dies bedeutet, dass der Arm in annähernd Rechtwinkelstellung nur etwas wackelbeweglich ist. Die Drehbewgung ist endlagig behindert. Die Hand selbst ist dadurch absolut funktionstüchtig. Es liegt kein nervaler Ausfall, kein Reizzustand und kein Durchblutungsschaden vor. Der Arm kann also aufgrund dieser Fehlstellungen nur sehr schwer zum Mund gebracht werden, es kann jedoch die übliche Arbeitshaltung an einem Arbeitstisch eingenommen und die Hand kraftvoll benützt werden. Die linke obere Extremität ist völlig unverletzt.

Das rechte Bein ist mit mäßiger Verkürzung, die durch eine Absatzerhöhung auszugleichen wäre, in regelrechter Stellung abgeheilt. Die Gelenke sind bewegungsfrei, das Bein ist voll belastbar der Muskelmantel wieder kräftig. Das Bein kann zu jeder Gang‑ und Standleistung herangezogen werden, es ist dem Bein auch schwere Belastung wieder zuzumuten. Aufgrund des verkürzten rechten Beins liegt beim Kläger eine Wirbelsäulenverbiegung vor, die durch eine Absatzerhöhung jedoch voll ausgleichbar wäre.

Spätfolgen aus dem Unfall sind nicht auszuschließen.

Dies trifft insbesondere auf die offene und lang anhaltend eiternde Verletzung im Bereich des Ellbogens zu. Es kann zu einem Spätinfekt, zu Sequesterbildung und ähnlichen Erscheinungen kommen, auch wenn sich diesbezüglich gegenwärtig klinisch wie röntgenologisch kein Anhaltspunkt findet. Des weiteren kann die Einsteifung, die röntgenologisch nicht absolut vollständig ist, schmerzhaft werden und deshalb die Notwendigkeit weiterer Behandlung, eventuell auch eine volle Arthrodese des rechten Ellbogengelenks, für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden. Es ist durchaus möglich, dass es infolge solcher Komplikationen in Zukunft zu einer völligen Arbeitsunfähigkeit des Klägers kommt, obwohl es derzeit hiefür keine konkreten Anhaltspunkte gibt.

Der Kläger ist für Arbeiten, die den vollen Einsatz der oberen Extremität erfordern, nicht geeignet. So kann er weder schaufeln, heben und schwere Lasten tragen, noch leichte Lasten über 90 Grad hochheben, noch Fahrzeuge, die mit einem Lenkrad ausgestattet sind, betätigen, obwohl die rechte Hand voll benützbar ist, weil die Einschränkungen im Ellbogengelenk insbesondere in reaktionsbedingten Situationen den erforderlichen vollen Einsatz der gesamten rechten oberen Extremität unmöglich machen. Es ist daher auch eine Arbeit als Maurer nicht mehr möglich und zumutbar. Der Kläger ist jedoch für sämtliche Arbeiten, bei denen eine Belastung der rechten oberen Extremität nicht erforderlich ist, geeignet, zB als Wächter, Portier, Parkaufseher, Nachtwächter, Telefonist, Kontrollor bei verschiedenen Produktionen, Teppichknüpfer, Verkäufer, Hilfsarbeiter im Schuhmachergewerbe, Hilfsarbeiter im Textilgewerbe, für Aufsichtstätigkeiten, Materialausgabe, Werkzeugausgabe und ähnliches.

Der Kläger war von 1968 bis zum Unfall bei der Firma G*****‑Baustoff‑GmbH in Tonbichl in der BRD beschäftigt. Danach befand sich der Kläger etwa ein Jahr lang in ärztlicher Behandlung, und zwar vorerst stationär in der Klinik Innsbruck und dann im Krankenhaus Rosenheim. In der Folge war der Kläger noch bis 31. 12. 1978 erwerbsunfähig und erhielt von der Landesversicherungsanstalt Oberbayern eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, und zwar bis 31. 12. 1977 aufgrund eines Bescheids vom 8. 11. 1977 und für das Jahr 1978 aufgrund eines vor dem Sozialgericht München am 23. 9. 1980 geschlossenen Vergleichs. Eine weitere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhielt der Kläger nicht.

Ab 1. 1. 1979 war der Kläger wieder in der Lage, leichte Arbeiten, teilweise im Gehen, Stehen und Sitzen, in geschlossenen Räumen acht Stunden täglich zu verrichten, wobei er jedoch mit der rechten Hand nur leichte manuelle Tätigkeiten verrichten konnte. Der Kläger suchte nach einer seinen gesundheitlichen Einschränkungen entsprechenden Arbeit und meldete sich auch am 1. 10. 1979 beim Arbeitsamt Rosenheim als arbeitslos. Vom Arbeitsamt Rosenheim wurde er einer amtsärztlichen Untersuchung zugeführt, wobei festgestellt wurde, dass er nur noch für leichte Arbeiten, wie etwa als Bote, Telefonist oder Pförtner, in Frage kam. Vermittlungsmöglichkeiten in eine dieser Tätigkeiten ergaben sich in der Folge nicht, weil der Kläger einerseits der deutschen Sprache nicht mächtig war und andererseits Arbeitnehmer mit gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund der sich zuspitzenden arbeitsmarktlichen Situation und des damit verbundenen Ausleseprozesses nicht vermittelbar waren und sind. Darüber hinaus ist der Anteil ausländischer Arbeitnehmer an allen Beschäftigten seit 1979 in der BRD rückläufig und der Anteil an den Arbeitslosen laufend steigend. Ausländische Arbeitnehmer ohne Ausbildung und mit gesundheitlichen Einschränkungen hatten und haben auf dem deutschen Arbeitsmarkt keine Chance. Einzige Vermittlungschance für ausländische Arbeitnehmer war in den letzten Jahren die Tätigkeit als Helfer im Baugewerbe, wobei jedoch nur voll leistungsfähige Arbeitnehmer gefragt sind. Der Kläger ist daher wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen und seiner mangelnden Sprachkenntnisse auf dem deutschen Arbeitsmarkt chancenlos.

Für jene Tätigkeiten, für die der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen in Frage käme, konnte und kann er insbesondere auch aus folgenden Gründen nicht vermittelt werden:

Wächter

– es werden keine ausländischen Arbeitnehmer eingestellt: mangelnde Sprachkenntnisse;

Portier, Parkaufseher, Nachtwächter, Telefonist, Kontrolleur, Verkäufer, Materialausgeber, Werkzeugausgeber

– mangelnde Eignung: keine Sprachkenntnisse; Teppichknüpfer, Hilfsarbeiter im Schuhmachergewerbe

– keine Bedeutung mehr: Hilfsarbeiter im Textilgewerbe

– abnehmende Beschäftigungszahlen; nur voll leistungsfähige Arbeitnehmer, die Akkordarbeiten können, gesucht.

Am 19. 1. 1981 wurde der Kläger nochmals im Arbeitsamt Rosenheim nachuntersucht und es wurde dabei vom Amtsarzt festgestellt, dass er für das Jahr 1981 dem Arbeitsamt aufgrund der schweren Verletzungsfolgen nicht zur Verfügung stand. Er meldet sich weiterhin arbeitssuchend; es ergaben sich aber weder Vermittlungsmöglichkeiten noch werden sich solche in Hinkunft ergeben.

Der Kläger hielt sich zumindest seit 1978 immer wieder für einige Zeit in der Türkei bei seiner Familie auf. Spätestens seit Abschluss des Verfahrens vor dem Sozialgericht München am 23. 9. 1980 hält sich der Kläger fast durchgehend in der Türkei auf; er erschien lediglich am 19. 1. 1981 nochmals beim Arbeitsamt Rosenheim, um sich als arbeitssuchend zu melden. In der Türkei bekam der Kläger in seinem Heimatort Trapezund bisher ebenfalls keine Arbeit als Wächter, Portier, Parkaufseher, Nachtwächter, Telefonist, Teppichknüpfer oder dergleichen. Aber auch dann, wenn er keine Unfallsfolgen mehr hätte, würde er aufgrund der Arbeitsmarktsituation in der Türkei keine Beschäftigung in seinem erlernten Beruf als Kupferschmied bekommen. Der Kläger baute bis zum Unfall an seinem Haus in seinem Heimatort, welches jedoch bis zum Unfallstag noch nicht fertiggestellt war. Ob der Kläger nach dem Unfall weiter an seinem Haus baute oder allenfalls auch beim Hausbau anderer entgeltlich oder unentgeltlich mitwirkte, kann nicht festgestellt werden. Anlässlich der Untersuchung durch den medizinischen Sachverständigen Dr. Lois‑Jörg Lugger am 18. 1. 1982 wiesen die Hände des Klägers, insbesondere auch die rechte Hand, deutliche Arbeitsspuren, wie etwa Schwielen und Merkmale einer handwerklichen Tätigkeit, auf.

Hätte der Kläger ab 1. 1. 1979 wieder bei der Firma G*****‑Baustoff‑GmbH in Ortenburg arbeiten können, so hätte er folgende Nettomonatslöhne verdient:

im Jänner 1979 1.434,93 DM

im Feber 1979 1.273,66 DM

im März 1979 1.391,50 DM

im April 1979 1.317,52 DM

im Mai 1979 1.527,52 DM

im Juni 1979 1.415,95 DM

im Juli 1979 1.674,03 DM

im August 1979 1.543,71 DM

im September 1979 1.363,32 DM

im Oktober 1979 1.543,71 DM

im November 1979 1.471,62 DM

im Dezember 1979 1.387,94 DM

im Jänner 1980 1.527,95 DM

im Feber 1980 1.416,63 DM

im März 1980 1.416,63 DM

im April 1980 1.487,92 DM

im Mai 1980 1.558,28 DM

im Juni 1980 1.489,75 DM

(Beilage S)

und ab Juli 1980 zumindest

durchschnittlich monatlich 1.482,86 DM

(Durchschnitt aus den ersten

6 Monatsverdiensten des Jahres 1980).

Weiters hätte der Kläger ab 1. 1. 1979 für seine 7 in der Türkei lebenden Kinder, nämlich A*****, geboren am 1. 6. 1962, A*****, geboren am 1. 6. 1964, B*****, geboren am 1. 6. 1965, M*****, geboren am 5. 4. 1966, N*****, geboren am 14. 7. 1968, S*****, geboren am 6. 1. 1970 und S*****, geboren am 2. 12. 1971, aufgrund der Bestimmungen des deutsch‑türkischen Abkommens über soziale Sicherheit Kindergeld bezogen, und

zwar für das erste Kind monatlich 10 DM

für das zweite 25 DM

für das dritte und vierte       60 DM und

für jedes weitere       70 DM.

 

Das Kindergeld wurde bis Mai 1980 bis zum 18. Lebensjahr des Kindes, seit Mai 1980 bis zum 16. Lebensjahr gewährt, über dieses Alter hinaus nur dann, wenn die Kinder in Ausbildung standen oder stehen. Ob die Kinder des Klägers über das 18. Lebensjahr bzw ab Mai 1980 über das 16. Lebensjahr hinaus in Ausbildung standen, kann nicht festgestellt werden. Keines der Kinder übte jedoch eine Erwerbstätigkeit aus.

Einen Anspruch auf Kindergeld hat der Berechtigte in Deutschland nur dann, wenn er in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht oder Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld erhält. Der Kläger stand jedoch nach dem Unfall weder in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, noch wurde ihm Arbeitslosengeld gewährt, da er keine entlohnte Beschäftigung von mindestens 70 Tagen vor der Arbeitslosenmeldung nachweisen konnte, weshalb ihm auch mit Bescheid vom 14. 12. 1979 und 28. 4. 1980 jeweils vom Arbeitsamt Rosenheim ein Antrag auf Arbeitslosenhilfe abgewiesen wurde. Auch wurde dem Kläger ab 1. 1. 1979 kein Krankengeld ausbezahlt.

Der Kläger erhielt lediglich im Dezember 1979 100 DM und im Januar 1980 502 DM an „Hilfe zum Lebensunterhalt“ von der Stadt Rosenheim. Weiters wurde ihm ab 28. 4. 1980 „laufende Hilfe zum Lebensunterhalt“ in der Höhe von 398 DM monatlich von der Stadt Rosenheim gewährt.

Die Aufenthaltserlaubnis des Klägers in der BRD war bis zum 30. 5. 1980 beschränkt. Nicht festgestellt werden kann, ob der Kläger über den 30. 5. 1980 hinaus eine Aufenthaltsgenehmigung in der BRD erhalten hätte, wenn er noch eine Arbeitsstelle gehabt hätte.

Bei der Geltendmachung seiner Ansprüche aus diesem Verkehrsunfall gegenüber der Zweitbeklagten wurde der Kläger von Rechtsanwalt Sigmund Adam vertreten. Mit Schreiben vom 30. 10. 1978 teilte die Zweitbeklagte mit, dass eine Erledigung der Ansprüche des Klägers im Augenblick nicht möglich sei, da das Rentenverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Gleichzeitig forderte sie jedoch Rechtsanwalt Sigmund Adam auf, die Schmerzengeldforderung des Klägers bekanntzugeben. Mit Schreiben vom 27. 3. 1979 übersandte die Zweitbeklagte eine Abfindungserklärung über 180.000 S betreffend die Forderungen des Klägers aus dem Titel „Schmerzengeld“ an Rechtsanwalt Adam zur Unterfertigung. Im Abs 4 desselben Schreibens teilte die Zweitbeklagte weiters mit: „Über die restlichen Forderungen Ihres Mandanten, insbesondere jene für Verdienstentgang, werden wir, wie besprochen, nach Vorliegen des Rentenbescheids des LV‑Oberbayern mit Ihnen persönlich verhandeln.“ Am 2. 4. 1979 unterfertigte der Kläger im Beisein seines damaligen Vertreters diese Abfindungserklärung, die Rechtsanwalt Adam mit Schreiben vom selben Tag an die Zweitbeklagte übersandte. Mit Schreiben vom 21. 2. 1980, dem eine Urgenz durch Rechtsanwalt Adam vorausgegangen war, teilte die Zweitbeklagte diesem neuerlich mit, dass sie unbedingt erst die Beendigung des Rentenverfahrens abwarten müsse, bevor sie den Verdienstentgang endgültig berechnen könne. Mit Schreiben vom 27. 5. 1980 teilte die Zweitbeklagte Rechtsanwalt Adam mit, dass sie festgestellt hätte, dass die Forderungen des Klägers bereits seit 3. 7. 1979 verjährt wären. Aufgrund des Schreibens des Rechtsanwalts Sigmund Adam vom 29. 5. 1980, in dem dieser jegliche Verjährung der Ansprüche des Klägers bestritt, teilte die Zweitbeklagte mit Schreiben vom 12. 6. 1980 Sigmund Adam mit, dass, abgesehen davon, dass die Forderungen des Klägers verjährt seien, auch sonst dem Kläger keine Ansprüche aus dem Titel des Verdienstentgangs zustünden, da es ihm ohne weiteres möglich sein müsste, eine Beschäftigung zu finden.

Mit Schreiben vom 23. 6. 1980, berichtigt durch das Schreiben vom 7. 7. 1980, teilte die Zweitbeklagte der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Salzburg mit, dass sie mit Schreiben vom 13. 5. 1980 auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. 12. 1985 sowohl gegenüber der Landesversicherungsanstalt Oberbayern als auch gegenüber dem für die Umschulung zuständigen Arbeitsamt verzichtet habe.

Mit Schreiben vom 7. 7. 1980 teilte die Zweitbeklagte Rechtsanwalt Adam mit, dass sie gegenüber der Landesversicherungsanstalt Oberbayern einen Verjährungsverzicht bis 31. 12. 1985 abgegeben habe. Weiters schlug sie vor, bezüglich des Verdienstentgangs nunmehr den Ausgang des Rentenverfahrens abzuwarten. Danach werde man eine Lösung finden, die sowohl die Interessen des Klägers als auch die Sozialhilfeleistungen des Arbeitsamts und Leistungen der zukünftigen Rente berücksichtige.

Mit Schreiben vom 28. 10 1980 teilte die Landesversicherungsanstalt Oberbayern der Zweitbeklagten mit, dass der Kläger aufgrund des vor dem Sozialgericht München geschlossenen Vergleichs nunmehr seine Schadenersatzansprüche selbst durchsetzen könne. Mit Schreiben vom 14. 11. 1980 teilte die Landesversicherungsanstalt Oberbayern der Zweitbeklagten weiters mit, dass bis zum Abschluss des Vergleichs vor dem Sozialgericht München die Aktivlegitimation für die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche ausschließlich bei der Landesversicherungsanstalt Oberbayern gelegen sei, nunmehr aber die Ansprüche ab 1. 1. 1979 aufgrund des Vergleichs wieder auf den Kläger zurückgefallen seien.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im Wesentlichen dahin, dass das Feststellungsbegehren auch gegenüber der Erstbeklagten begründet sei. Eine Verjährung des Begehrens sei nicht eingetreten. Was den geltend gemachten Verdienstentgang gegenüber beiden Beklagten anlange, so sei der Kläger zwar ab 1. 1. 1979 wieder arbeitsfähig, aufgrund der schweren Ellbogenverletzung könne er jedoch in dem zuletzt ausgeübten Beruf als Ziegelarbeiter als auch als Kupferschmied oder im Baugewerbe nicht mehr arbeiten; lediglich die Verrichtung leichter Tätigkeiten sei ihm zumutbar. Insoweit sei es jedoch nicht möglich gewesen, den Kläger zu vermitteln. Bis zum 30. 5. 1980 habe der Kläger in der BRD eine Aufenthaltsgenehmigung gehabt; bei entsprechender körperlicher Eignung hätte er daher wieder bei seiner früheren Firma als Ziegeleiarbeiter arbeiten können. Dass der Kläger nach dem 30. 5. 1980 in der BRD weiterhin eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten hätte und somit – Arbeitsfähigkeit vorausgesetzt – weiterhin hätte arbeiten können, habe der Kläger allerdings nicht bewiesen. In der Türkei könne er in seinem früher ausgeübten Beruf als Kupferschmied keine Arbeit mehr finden. Damit sei in der Zeit vom 1. 1. 1979 bis 30. 5. 1980 grundsätzlich ein Verdienstentgang gegeben, wobei die Ansprüche des Klägers keineswegs verjährt seien. Der Verdienstentgang errechne sich mit 24.752,82 DM an entgangenem Arbeitslohn und mit 6.135 DM an Kindergeld, zusammen mit 30.887,82 DM. Das Mehrbegehren von 91.569,19 DM habe jedoch abgewiesen werden müssen.

Den gegen diese Entscheidung gerichteten Berufungen des Klägers und beider Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es bestätigte (nachdem die Streitteile in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 24. 9. 1985 den Umrechnungsschlüssel 1 DM = 7 öS außer Streit gestellt hatten) das Urteil des Erstgerichts mit der Maßgabe, dass es die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannte, dem Kläger den Betrag von 216.214,74 S (anstatt den Schillinggegenwert von 30.887,82 DM) zu bezahlen und das Mehrbegehren des Klägers auf Zahlung eines weiteren Betrags von 640.984,33 S (anstatt des Schillinggegenwerts von 91.569,19 DM) abwies. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden hat, in Bezug auf den Erstbeklagten 300.000 S übersteigt und dass in Bezug auf die Zweitbeklagte die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und führte rechtlich im Wesentlichen aus, es treffe nicht zu, wenn der Kläger behaupte, dass er ohne den Unfall seine (erlernte) Tätigkeit in der BRD fortsetzen hätte können: ein Beweis in dieser Richtung sei nie angetreten und auch der Behauptungspflicht nicht nachgekommen worden. Nur für den Fall, dass die Arbeitserlaubnis des Klägers in der BRD neuerlich (zumindest bis zum Jahr 1984) verlängert worden wäre, wäre der Zuspruch weiterer Beträge aus dem Titel des Verdienstentgangs in Frage gekommen.

Der Verjährungseinwand des Erstbeklagten sei sowohl in Ansehung des Leistungs‑ als auch des Feststellungsbegehrens unberechtigt; eine Verletzung der Schadensminderungspflicht des Klägers liege nicht vor.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Klägers und beider Beklagten.

Der Kläger bekämpft es im klagsabweisenden Teil aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Der Erstbeklagte bekämpft die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit, als dem gegen ihn gerichteten Klagebegehren stattgegeben wurde, gleichfalls aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des gegen ihn gerichteten Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Die Zweitbeklagte bekämpft die Entscheidung des Berufungsgerichts mit einem als „außerordentliche Revision“ bezeichneten Rechtsmittel aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Sinne des § 503 Abs 2 ZPO insoweit, als dem gegen sie gerichteten Klagebegehren stattgegeben wurde, mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der vollinhaltlichen Abweisung des gegen sie gerichteten Klagebegehrens abzuändern.

Da der Streitwert, über den das Berufungsgericht entschieden hat, schon an Geld hinsichtlich jedes der beiden Beklagten 300.000 S übersteigt und das gegen den Erstbeklagten gerichtete Feststellungsbegehren mit dem Leistungsbegehren in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang steht, sind alle drei vorliegenden Revisionen im Sinne des § 502 Abs 4 Z 2 ZPO als Vollrevisionen zulässig. Es ist daher auch das Rechtsmittel der Zweitbeklagten ohne Rücksicht auf den verfehlten Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts als Vollrevision zu behandeln (s dazu Petrasch in ÖJZ 1983, 201).

Alle Streitteile haben Revisionsbeantwortungen mit dem Antrag erstattet, der Revision des Gegners nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen sind nicht berechtigt.

Vorwegzunehmen ist, dass die Vorinstanzen im Hinblick auf die Bestimmungen des Art 3 und des Art 8 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens BGBl 1975/387 die geltend gemachten Schadenersatzansprüche des Klägers zutreffend nach österreichischem Recht beurteilt haben.

I) Zur Revision des Klägers:

Der Kläger versucht in seinem Rechtsmittel darzutun dass ihm bei seiner Meinung nach richtiger rechtlicher Beurteilung der von ihm begehrte Verdienstentgang in voller Höhe zuzusprechen gewesen wäre.

Dem ist zu entgegnen, dass es Sache des Geschädigten ist, die Höhe eines von ihm behaupteten Schadens nachzuweisen. Bei der Beurteilung der Frage, ob einem Geschädigten ein Verdienstentgang im Sinne des § 1325 ABGB entstanden ist, ist darauf Bedacht zu nehmen, welchen Verdienst der Geschädigte ohne Unfall bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge voraussichtlich erzielt hätte (ZVR 1979/232; 8 Ob 267/80; 8 Ob 116/83 ua). Welches Einkommen der Geschädigte bei Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit ohne die Unfallsfolgen erzielt hätte, kann nur aufgrund hypothetischer Feststellungen über einen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Geschehensablauf beurteilt werden. Derartige Feststellungen treffen aber trotz ihres hypothetischen Charakters ausschließlich den Tatsachenbereich (SZ 25/280; SZ 26/155; 8 Ob 67/81; 8 Ob 116/83 ua) und können daher im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg bekämpft werden, es sei dann, sie beruhten auf Schlussfolgerungen, die mit den Denkgesetzen unvereinbar wären, in welchem Fall sie mit der Rechtsrüge angefochten werden könnten (RZ 1967, 105; 8 Ob 38/81; 8 Ob 116/83 uva).

Wenn im vorliegenden Fall die Vorinstanzen davon ausgingen, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger über den 30. 5. 1980 hinaus eine Aufenthaltsgenehmigung in der BRD erhalten hätte, so ist diese ausschließlich dem Tatsachenbereich zuzuordnende Negativfeststellung, die nicht auf mit den Denkgesetzen unvereinbaren Schlussforderungen beruht, im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar. Damit fehlt aber jede sachliche Grundlage für die Annahme, dass der Kläger ohne Unfall über den 30. 5. 1980 hinaus ein Arbeitseinkommen bei der Firma G*****‑Baustoff‑GmbH in der BRD erzielen hätte können. Dass er ohne die Unfallsfolgen in anderer Weise über diesen Zeitpunkt hinaus ein bestimmtes Arbeitseinkommen erzielt hätte, hat der dafür behauptungs‑ und beweispflichtige Kläger im Verfahren erster Instanz weder behauptet noch unter Beweis gestellt. Es liegt hier keinesfalls, wie der Kläger in seinem Rechtsmittel vermeint, ein Problem der sogenannten überholenden Kausalität vor. Der Kläger war vielmehr nicht in der Lage, den von ihm behaupteten Verdienstentgang aus seiner Beschäftigung bei dem genannten Arbeitgeber in der BRD über den 30. 5. 1980 hinaus nachzuweisen. Dass er aber nach diesem Zeitpunkt infolge der unfallsbedingten Verletzungen an der Ausnützung einer anderen konkreten Erwerbsgelegenheit verhindert gewesen wäre, hat der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht einmal behauptet.

Unter diesen Umständen fehlt aber jede Grundlage für den Zuspruch eines Verdienstentgangs an den Kläger über dieses Datum hinaus.

II) Zur Revision des Erstbeklagten:

Der Erstbeklagte versucht in seiner Revision zunächst darzutun, dass das gegen ihn gerichtete Leistungs‑ und Feststellungsbegehren des Klägers verjährt sei.

Dem ist zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung nicht die bloße Möglichkeit des Eintritts künftiger Schäden ausreicht, um die kurze Verjährungsfrist des § 1489 ABGB hinsichtlich eines Feststellungsbegehrens in Gang zu setzen, sondern dass dazu die Wahrscheinlichkeit des Eintritts solcher Schäden gefordert wird (ZVR 1976/50; ZVR 1979/22; ZVR 1982/269 ua). Dass der Kläger bereits mehr als drei Jahre vor Einbringung der vorliegenden Klage den Eintritt derartiger künftiger Schäden als wahrscheinlich ansehen hätte müssen, wurde in erster Instanz nicht einmal behauptet und dafür liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte vor. Das gleiche gilt für die geltend gemachten Schadenersatzansprüche aus dem Rechtsgrund des Verdienstentgangs. Auch hier wurde nicht einmal behauptet, dass der Kläger bereits mehr als drei Jahre vor Einbringung dieser Klage den Eintritt künftiger Schäden aus dem Rechtsgrund des Verdienstentgangs als wahrscheinlich ansehen hätte müssen und es liegen auch in dieser Richtung keine konkreten Anhaltspunkte vor. Wenn darüber hinaus nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Zweitbeklagte dem Rechtsanwalt des Klägers noch mit Schreiben vom 21. 2. 1980 mitteilte, dass sie erst die Beendigung des Rentenverfahrens abwarten müsse, bevor sie den Verdienstentgang des Klägers endgültig berechnen könne, liegt darin hinsichtlich der Forderung des Klägers auf Ersatz von Verdienstentgang jedenfalls ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis im Sinne des § 1497 ABGB (s dazu SZ 43/98; ZVR 1971/206 ua), das im Hinblick auf die nunmehr im § 10 Abs 1 AKHB (früher Art 9 Abs 1 AKHB) normierte Legalvollmacht des Versicherers (vgl ZVR 1977/75) auch zu Lasten des mitversicherten Erstbeklagten soweit wirkt, als es den Rahmen der Entschädigungspflicht des Haftpflichtversicherers nicht überschreitet (ZVR 1962/306 ua). Nur um Ersatzansprüche in diesem Umfang handelt es sich aber im vorliegenden Fall.

Die Verjährung der gegen den Erstbeklagten gerichteten Klagsansprüche wurde daher von den Vorinstanzen mit Recht verneint.

Des weiteren versucht der Erstbeklagte in seinem Rechtsmittel darzutun, dass dem Kläger der ihm zugesprochene Verdienstentgang nicht gebühre, weil er nach dem 1. 1. 1979 wieder in der Lage gewesen wäre, leichte Arbeiten zu verrichten und nur deswegen in den für ihn in Frage kommenden Berufen nicht vermittelbar gewesen sei, weil er nicht über hinlängliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und es trotz Zumutbarkeit unterlassen habe, sich zumindest grundsätzliche Kenntnisse der deutschen Sprache anzueignen.

Dem ist zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung den Schädiger die Behauptungs‑ und Beweispflicht dafür trifft, dass der in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigte Geschädigte seinen Verdienstentgang durch die Aufnahme einer anderen Beschäftigung verringern hätte können. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht in dieser Richtung liegt erst dann vor, wenn es der Geschädigte schuldhaft unterlässt, einem ihm nach den Umständen zumutbaren Erwerb nachzugehen. Um dies feststellen zu können, muss vom Schädiger der Nachweis der Ausschlagung einer konkreten Erwerbsgelegenheit erbracht werden (ZVR 1969/116; EvBl 1972/318; 8 Ob 151/80; 8 Ob 248/80; ZVR 1982/322 ua). Einen derartigen Nachweis haben aber die Beklagten im vorliegenden Fall nicht erbracht. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger schuldhaft die Ausnützung einer konkreten Erwerbsgelegenheit ausgeschlagen und damit seine Schadensminderungspflicht verletzt hätte.

III) Zur Revision der Zweitbeklagten:

Die Zweitbeklagte macht in ihrem Rechtsmittel mit den gleichen Argumenten wie der Erstbeklagte geltend, dass dem Kläger der ihm zugesprochene Verdienstentgang nicht gebühre.

Dazu kann auf den letzten Absatz der obigen Ausführungen zur Revision des Erstbeklagten verwiesen werden.

Allen drei vorliegenden Revisionen musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40, 41, 50 ZPO. Die Kosten ihrer erfolglosen Rechtsmittel haben die Streitteile selbst zu tragen. Hingegen gebührt den Beklagen der Ersatz der Differenz der Kosten der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Revisionsbeantwortungen.

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