OGH 10Os53/86

OGH10Os53/868.4.1986

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.April 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Jagschitz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ludwig K*** wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 27.November 1985, GZ 11 Vr 1716/85-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte darauf verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ludwig K*** der Vergehen (A.) der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB sowie (B.1. bis 3.) der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

Der auf § 281 Abs. 1 Z 5, 9 lit. a, 9 lit. b und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt bereits deswegen Berechtigung zu, weil die Entscheidungsgründe in Ansehung sämtlicher Fakten keinerlei Feststellungen zur subjektiven Tatseite enthalten; im besonderen ist ihnen insoweit nicht zu entnehmen, ob sich der Vorsatz des Beschwerdeführers bei den Fakten A. und B.2. auch auf eine Weiterleitung der inkriminierten Drohungen an Elfriede K*** erstreckte und ob die betreffende Drohung bei Faktum B.2. auch auf sie gemünzt war. Zu den Fakten A. und B.1. läßt die Urteilsbegründung außerdem zur Prüfung der tatgegenständlichen Drohungen auf ihre objektive Eignung, begründete Besorgnisse einzuflößen, auseichende Konstatierungen über Art und Realisierbarkeit des angedrohten Übels vermissen.

Rechtliche Beurteilung

Schon wegen der damit aufgezeigten Feststellungsmängel (Z 9 lit. a) ist eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, sodaß nach Anhörung der Generalprokuratur bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen war (§ 285 e StPO), ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedarf.

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