Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten Harald H*** die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 1.Oktober 1963 (im Urteil unrichtig: 1953) geborene Harald H*** wurde des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er am 29.Juli 1985 in Wien mit Franz A*** als Beteiligtem (§ 12 StGB) dadurch, daß sie Daniela S*** erfaßten, sie festhielten, ihr den Mund zuhielten und sie in ein Gebüsch zu zerren trachteten, diese mit Gewalt und allenfalls durch gefährliche Drohung zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen versucht. In seiner auf § 281 Abs 1 Z. 10 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bringt der Angeklagte vor, die Tat sei zu Unrecht als versuchte Nötigung zum Beischlaf beurteilt worden; liege doch ein Versuch mangels Ausführungsnähe nicht vor, weil es von der festgestellten Gewaltanwendung bis zum geplanten Beischlaf noch mehrerer Etappen bedurft hätte. Das konstatierte Verhalten sei daher nur eine allenfalls nach einer anderen (vom Beschwerdeführer indes nicht bezeichneten) Gesetzesstelle strafbare, den Tatbestand der versuchten Nötigung zum Beischlaf aber noch nicht verwirklichende Vorbereitungshandlung.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde versagt. Denn eine Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen, nicht nur durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt (§ 15 Abs 2 StGB.), sondern (zufolge Größenschlusses) auch dann, wenn er darüber hinaus bereits eine Ausführungshandlung gesetzt hat, das Tatbild aber nicht zur Gänze verwirklicht ist. Die Ausführung des vollendet zweiaktigen Delikts der Nötigung zum Beischlaf beginnt mit der Anwendung der zur Willensbeugung des Opfers bestimmten Gewalt oder gefährlichen Drohung, ist sohin mit diesem Ausführungsbeginn bereits versucht, selbst wenn der zweite Akt (Beischlaf) noch in einiger (zeitlicher) Entfernung liegt (Pallin, WK, Rz. 11 zu § 202 StGB.; was hier aber angesichts des Vorhabens der Angeklagten, den Geschlechtsakt nach gelungener Nötigung unmittelbar am Tatort sofort zu vollziehen - S. 192, 172 - gar nicht zutrifft). Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der "Ausführungsnähe" eines Versuchs ist im vorliegenden Fall, wo die Ausführung der Tat selbst bereits begonnen hat, das festgestellte Täterverhalten somit dem tatbildlichen Handeln nicht bloß voranging, sondern diesem schon entsprach, sohin nicht (mehr) aktuell (Kienapfel, AT Z. 22 RN 12, 13; Leukauf-Steininger2, RN. 12 zu § 15 StGB.; 10 Os 165/80, 10 Os 85/85).
Das Schöffengericht verhängte über Harald H*** gemäß § 202 Abs 1 StGB. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr. Dabei waren erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die eine Anwendung des § 39 StGB. zugelassen hätten, die vorsätzliche Verletzung des Opfers und der Umstand, daß H*** als Initiator auftrat, mildernd hingegen das Tatsachengeständnis, daß es beim Versuch blieb und die Selbststellung.
Mit seiner Berufung strebt Harald H*** eine Herabsetzung der Strafe an.
Auch diesem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu. Die Alkoholisierung zur Tatzeit ist nur dann als mildernd zu werten, wenn die dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit nicht durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuß von alkoholischen Getränken den Umständen nach begründet (§ 35 StGB.). Abgesehen davon, daß eine nennenswerte Alkoholisierung des Berufungswerbers zur Tatzeit schlechthin ausgeschlossen wurde (S. 192, 193), könnte eine allenfalls leichtgradige Berauschung als den Umständen nach ihm durchaus vorwerfbar den vom Gesetz normierten kompensatorischen Effekt nicht bewirken. Die der Vorstrafenbelastung zugrundeliegenden früheren Straftaten des Angeklagten H*** weisen diesen als Gewalttäter aus, sodaß sie zum nunmehrigen Sittlichkeitsdelikt, bei dem die durch H*** geübte Gewalt (S. 190) als Begehungsmittel eine Rolle spielte, durchaus einschlägig sind. Angesichts der auch im Hinblick auf den psychischen Schaden des Opfers (S. 191) durchaus angemessenen Strafe war der Berufung gleichfalls ein Erfolg zu versagen.
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