Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Text
Gründe:
Der am 25.Dezember 1948 geborene Stefan A*** wurde des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 10. November 1985 in Linz durch die Äußerung: "Wenn du die Polizei verständigst, dann leg ich dich um !", wobei er eine Gaspistole (einen Gasrevolver, der als solcher von einem anderen Revolver nicht zu unterscheiden war: S. 91, 92) gegen ihn richtete, getrachtet, seinen Vater Wenzel A*** durch eine gefährliche Bedrohung mit dem Tod zur Unterlassung einer Anzeigeerstattung (wegen dessen vorangegangener körperlicher Mißhandlung durch ihn) zu nötigen (S. 89).
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte aus dem § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit b und 10 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
Die Mängelrüge vermißt eine Berücksichtigung des Umstands, daß der Vater des Angeklagten bei der Anzeigeerstattung am Morgen nach der Tat unter der Einwirkung seiner Furcht stand, also den Sachverhalt gewiß übertrieben dargestellt habe. Indes strebt der Nichtigkeitswerber hier nichts anderes als eine andere Bewertung der Tragweite eines Beweismittels an, bekämpft daher in unzulässiger Weise die Tatsachenwürdigung des Schöffengerichts. Ein Widerspruch der Angaben des Vaters vor der Sicherheitsbehörde zu einem Ergebnis der Hauptverhandlung konnte schon deshalb nicht unterlaufen, weil sich der Vater in der Hauptverhandlung des Zeugnisses entschlagen hat (S. 87). Auf die Gründe dieser Entschlagung kommt es dabei nicht an (RZ 1976/7; SSt. 50/55). Wenn aber der Senat meinte, daß dies offenbar aus Rücksicht für den Sohn (also nicht wegen einer allfälligen Unrichtigkeit von Angaben vor der Sicherheitsbehörde) geschah, so ist auch diese Überzeugung als Akt der freien Beweiswürdigung zu respektieren (9 Os 98/85). Die Verantwortung des Angeklagten wurde im Urteil wiedergegeben und als unglaubwürdig (Leugnen; bloße Schutzbehauptung) qualifiziert (S. 92, 93). Letztlich ist auch die Konstatierung seiner mittelstarken Alkoholisierung durch die Anführung des ihr vorangegangenen Getränkekonsums (3 bis 4 Halbe Bier, 3 Achteln Rotwein) einwandfrei begründet (S. 91).
Gestützt auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO reklamiert der Nichtigkeitswerber seine Zurechnungsunfähigkeit wegen eines Vollrausches, weil bei ihm angesichts des regelmäßigen Konsums alkoholischer Getränke öfters Bewußtseinsstörungen aufträten. Dieses Vorbringen geht indes nicht von den bereits erwähnten Feststellungen des Gerichts zur Alkoholisierung des Angeklagten (der sich übrigens im Zug des Verfahrens niemals mit einer vollen Berauschung verantwortet hatte) aus, bringt daher die Rechtsrüge nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.
Gleiches gilt von den (eine Beurteilung als "Vergehen nach § 105 StGB" anstrebenden) Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO, wonach das Wort "umlegen" nicht im Sinn einer Todesdrohung gebraucht wurde, sondern ein Umlegen des Vaters auf das Bett gemeint gewesen sei; ignoriert doch auch hier die Beschwerde jene Urteilspassagen, nach welchen diese harmlose Deutung des Worts "umlegen" durch den Angeklagten mit eingehender Begründung ausdrücklich abgelehnt wurde (S. 93).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird ein Gerichtstag angeordnet werden (§ 296 Abs 3 StPO).
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