OGH 8Ob631/85

OGH8Ob631/8527.2.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Evangelia K*****, vertreten durch Dr. Josef Riedmann, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte und widerklagende Partei Dr. Wajos K*****, vertreten durch Dr. Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Ehescheidung und Unterhalt infolge Revision der klagenden und widerbeklagten Partei sowie der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 10. Dezember 1984, GZ 6 R 298, 299/84‑62, womit infolge Berufung der beklagten und widerklagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 1. August 1984, GZ 3 Cg 1015/81‑57, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00631.850.0227.000

 

Spruch:

 

Keiner der Revisionen wird Folge gegeben.

Die klagende und widerbeklagte Partei ist schuldig, der beklagten und widerklagenden Partei an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von 8.864,10 S (darin 672,‑ S an Barauslagen und 757,36 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Der am 14. 10. 1937 geborene Dr. Wajos K***** und die am 20. 10. 1948 geborene Evangelia K***** haben am 25. 9. 1977 vor dem Pfarrer des Domes zum Heiligen Achilli in Larissa, Griechenland, nach griechisch‑orthodoxem Ritus die Ehe geschlossen. Beide Teile sind österreichische Staatsbürger und hatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Feldkirch. Der Ehe entstammen der am 7. 6. 1978 geborene Dimitrios und die beiden am 18. 9. 1979 geborenen Zwillinge Aristidis und Anastasios. Ehepakte wurden nicht errichtet.

Mit der am 17. 4. 1981 erhobenen Klage begehrte Evangelia K***** (in Hinkunft Klägerin genannt) die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden ihres Mannes und die Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 8.000 S seit dem Klagstag. Schon während der Schwangerschaft zu den Zwillingen habe der Beklagte der Klägerin tätliche Mißhandlungen angedroht und sie im April 1980 erstmals massiv geschlagen. Im Laufe des Jahres 1980 sei es dann wiederholt wegen Nichtigkeiten zu Handgreiflichkeiten gekommen. Trotz seiner Versprechungen anläßlich eines Griechenlandaufenthaltes im Sommer 1980 sei es immer häufiger und etwa ab Dezember 1980 wöchentlich zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen. Im Dezember 1980 habe der Beklagte die Klägerin derart verprügelt, daß sie das Krankenhaus habe aufsuchen müssen. Für den Fall einer Anzeige oder Scheidungsklage habe sie der Beklagte mit dem „Abschlachten“ bedroht und angekündigt, auch die Kinder und die Familie der Klägerin umzubringen. Am 8. 4. 1981 habe der Beklagte die Klägerin mit den Fäusten und einem Fleischklopfer derart zugerichtet, daß sie aus der Wohnung geflüchtet und schließlich in das Krankenhaus gebracht worden sei. Während der Schwangerschaft zu den Zwillingen habe der Beklagte die Klägerin zum Analverkehr gezwungen, wodurch sie verletzt worden sei. Obwohl der Beklagte über ein hohes Einkommen verfüge, habe er den Unterhalt der Familie vernachlässigt. Es bestünden auch Anhaltspunkte für die Annahme, daß der Beklagte sexuelle Beziehungen zu anderen Frauen unterhalte. Der Beklagte versuche nunmehr, die Klägerin schlecht zu machen. Er behaupte insbesonders ein liebloses Verhalten der Klägerin gegenüber den Kindern. Überhaupt lege der Beklagte ein abnormes Verhalten an den Tag und habe die Klägerin beim letzten Griechenlandaufenthalt mit dem Messer bedroht.

Dr. Wajos K***** (in der Folge Beklagter genannt) beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und erhob selbst am 28. 4. 1981 Widerklage mit dem Antrag, die Ehe aus dem Verschulden der Klägerin zu scheiden. Nicht er, sondern die Klägerin habe durch Eheverfehlungen die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt. Das Verhalten der Klägerin lasse den Schluß zu, daß sie an schweren Neurosen und Wahnideen, insbesonders an einem Größen- und Eifersuchtswahn leide sowie krankhaft hysterisch, unberechenbar und gewalttätig sei. Sie habe den Beklagten völlig haltlos beschuldigt, mit allen möglichen Frauen Verhältnisse zu unterhalten. Aus nichtigsten Anlässen habe sie Streitigkeiten vom Zaun gebrochen und auch die Angehörigen des Beklagten beschimpft. Bei einer Vorsprache bei einem Anwalt anläßlich des letzten Griechenlandaufenthaltes habe sie den Beklagten tätlich angegriffen und gewürgt. In der Folge habe sie sich geweigert, mit den Kindern wieder nach Österreich zurückzukehren. Anfang November 1980 sei sie dann wieder nach Feldkirch gereist. Die von der Klägerin behaupteten Eheverfehlungen des Beklagten seien frei erfunden. Die stattgefundenen ehelichen Auseinandersetzungen seien von der Klägerin provoziert worden, die Klägerin selbst sei es gewesen, die dabei wiederholt auch Tätlichkeiten gegen den Beklagten gesetzt habe. Lediglich einmal, am 7. 4. 1981, habe sich der Beklagte anläßlich solcher Angriffe der Klägerin ebenfalls zu Tätlichkeiten hinreißen lassen. Zu einer Unterhaltsleistung des Beklagten bestehe kein Anlaß, da die Klägerin über ausgedehnten Liegenschaftsbesitz verfüge und daraus ein ausreichendes Einkommen beziehe.

Das Erstgericht schied die Ehe der Streitteile aus dem beiderseitigen, jedoch überwiegenden Verschulden des Beklagten und erkannte den Beklagten schuldig, der Klägerin beginnend mit Rechtskraft der Scheidung monatlich im Vorhinein einen Unterhaltsbetrag von 8.000 S zu zahlen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren, der Beklagte sei schuldig, der Klägerin den begehrten Unterhaltsbetrag vom Tag der Klagszustellung bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen, wies das Erstgericht ab. Es legte seiner Entscheidung ‑ über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus ‑ folgende Feststellungen zugrunde:

Die Ehe der Streitteile verlief bis zum Jahre 1979 harmonisch. Der Beklagte hielt sich schon seit Jahren in Österreich auf, beherrschte die deutsche Sprache und war mit den Lebensgewohnheiten gut vertraut. Jedenfalls seit der Eheschließung ist er im Landeskrankenhaus Feldkirch beschäftigt. Die aus gut situierten Verhältnissen in Griechenland stammende Klägerin hingegen hatte keine bzw. nur mangelhafte Kenntnisse der deutschen Sprache; noch im Jahre 1981 beherrschte sie die deutsche Sprache nur mangelhaft. Daraus ergaben sich mannigfache Probleme; mangels entsprechender Sprachkenntnisse konnte sie vor allem mit den Wohnungsnachbarn und Berufskollegen des Beklagten kaum Kontakt halten; sie fühlte sich deshalb in Österreich sehr einsam. Sie wollte daher immer wieder nach Griechenland zurückkehren, während ihr Mann in Österreich zu bleiben wünschte. Auch daraus ergaben sich immer wieder Probleme, die sich im Laufe der Jahre häuften. Insbesondere ab dem Jahre 1979, als die Klägerin zu den Zwillingen schwanger war, gab es häufig Auseinandersetzungen, wobei nicht genauer feststellbare Drohungen und Beschimpfungen von beiden Seiten fielen. Ob der Beklagte auch schon 1979 der Klägerin gegenüber tätlich wurde, kann nicht festgestellt werden. Im Jahre 1980 häuften sich die Streitigkeiten. Es gab von beiden Seiten Beschimpfungen und Tätlichkeiten, wobei Einzelheiten, insbesondere wer Tätlichkeiten setzte und wer die Auseinandersetzungen provozierte, nicht festgestellt werden können. Eine gröbere Auseinandersetzung gab es im Dezember 1980 vor den Weihnachtsfeiertagen. Damals schlug der Beklagte die Klägerin, während diese den Beklagten an der Wange aufkratzte. In diese Auseinandersetzung wurde auch das Nachbarehepaar M***** hineingezogen; die Klägerin behauptete dabei gegenüber den Eheleuten M*****, sie werde öfters von ihrem Gatten geschlagen. Anfang April 1981 spielten Christina, das Kind des Ehepaares M*****, und Dimitrios, der Sohn der Streitteile, in der Spielanlage des gemeinsamen Wohnblocks. Nachdem Christina Dimitrios spielend einen Stoß gegeben hatte, sodaß dieser von einem Mäuerchen heruntergefallen war, wurde die Klägerin zornig. Sie beschimpfte die Mutter Christina‘s in griechischer Sprache und spuckte dieser vor die Füße. Der Beklagte war damals zu Hause, weil er sich nicht gesund fühlte. Er untersuchte sein Kind und stellte fest, daß es durch diesen Stoß nicht wesentlich verletzt worden war. Der herbeigerufene Vater Christina‘s entschuldigte sich beim Beklagten, womit zwischen den Männern die Sache erledigt schien. In der Wohnung warf die Klägerin dem Beklagten jedoch vor, daß er zuwenig energisch eingeschritten sei. Auf Grund dieses Vorwurfes kam es zu einer Auseinandersetzung, in deren Zuge der Beklagte die Nerven verlor und die Klägerin verprügelte. Die Klägerin floh zu Nachbarn, wurde dann in das Krankenhaus gebracht und ging, nachdem sie bei der Stadtpolizei erstattet hatte und anderswo untergebracht worden war, nicht mehr nach Hause, sondern fuhr zu ihrem Bruder nach Hamburg; von dort trat sie die Reise nach Griechenland an. Der Beklagte hatte damals die Klägerin dermaßen verprügelt, daß sie Unterlidhämatome beiderseits, eine Schwellung der Oberlippe, Schwellungen an der Außenseite des linken Oberarmes, rotblau verfärbte Hautbezirke an der rechten Unterarmbeugeseite und um die linke Kniescheibe erlitten hatte. Seit diesem Vorfall ist die eheliche Gemeinschaft aufgehoben. Schon im Sommer 1980, als sich die Streitteile mit den Kindern in Griechenland aufhielten, war die Zerrüttung der Ehe so weit fortgeschritten, daß beide Teile in Griechenland einen Rechtsanwalt wegen einer Scheidung der Ehe aufsuchten. Es wurde allerdings kein Scheidungsverfahren eingeleitet. Nachdem der Beklagte wegen des Endes seines Urlaubs nach Feldkirch zurückgekehrt war, reiste auch die Klägerin auf Drängen des Beklagten einige Zeit später wieder nach Feldkirch. Ob bei diesem Griechenlandaufenthalt der Beklagte die Klägerin damit bedrohte, daß er sie abschlachten würde, wie ein Mann in Trikala seine Frau oder daß er die ganze Familie umlegen würde, kann nicht festgestellt werden. Während der Schwangerschaft zu den Zwillingen wurde der Klägerin wegen einer Risikolage der Kinder Schonung verordnet. Um sich sexuell zu befriedigen, zwang der Beklagte die Klägerin gegen ihren Willen zum Anal- und Oralverkehr. Durch Analverkehr wurde die Klägerin sogar verletzt. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Beklagte während seiner Ehe sexuelle Beziehungen zu anderen Frauen unterhielt. Der Beklagte gewährte der Klägerin immer ausreichend Unterhalt. Daß die Klägerin nur unzureichend Geld vom Beklagten erhalten hätte und oft auf die Unterstützung durch andere Leute angewiesen worden sei, kann nicht festgestellt werden. Oft wurden die Einkäufe vom Beklagten selbst besorgt. Es kann nicht festgestellt werden, daß bei den tätlichen Auseinandersetzungen die Klägerin es gewesen sei, die von sich aus gegen den Beklagten vorging und Auseinandersetzungen provozierte. Öfter ist es vorgekommen, daß die Klägerin den Beklagten sowie bei Griechenlandaufenthalten auch dessen Verwandte mit üblen Schimpfworten belegte. Die Klägerin war auf den Beklagten übermäßig eifersüchtig. Sie warf ihm sehr häufig vor, daß er mit allen möglichen Frauen, vor allem dem Personal des Krankenhauses oder Nachbarinnen Verhältnisse unterhielt. Diese Eifersuchtsszenen waren häufig Anlaß für nachfolgende Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten. Oft steigerte sich diese Eifersucht zu einem Wahn. Die Ehe ist vollständig zerrüttet.

Das Erstgericht traf weiters noch Feststellungen über die Höhe des Einkommens des Beklagten als Arzt im Landeskrankenhaus Feldkirch (35.000 S 14mal jährlich) über seine Unterhaltspflicht den beiden in Griechenland befindlichen Kindern gegenüber (5.500 S), über die ihn treffenden Lasten (Betriebskosten von monatlich 7.700 S für seine Wohnung in der Dimitrios und seine Mutter wohnen, sowie für eine Haushaltshilfe) und über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Klägerin in Griechenland.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die äußerst groben Tätlichkeiten des Beklagten anfangs April 1981 ebenso schwere Eheverfehlungen darstellten wie der Umstand, daß er die Klägerin zum Oral- und Analverkehr während der Schwangerschaft gezwungen habe. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Auseinandersetzung im April 1981 sicher durch ein gewisses hysterisches Verhalten der Klägerin auf Grund der geringfügigen Verletzung des Kindes ausgelöst worden sei. Aber auch die Klägerin habe dadurch, daß sie unbegründete Eifersuchtsszenen gemacht, sich schon aus Nichtigkeiten hysterisch gebärdet und im Zuge solcher Auseinandersetzungen den Beklagten und dessen Verwandte gröblich beschimpft habe, schwere Eheverfehlungen zu vertreten, die ebenfalls zur Zerrüttung der Ehe geführt hätten. Die Ehe sei somit aus dem beiderseitigen Verschulden zu scheiden, wobei jedoch die Schuld des Beklagten überwiege. Es sei zu berücksichtigen, daß er rein menschlich durch grobe Züchtigung der Klägerin sowie durch den Zwang zu abnormem sexuellen Verhalten die gegenseitige Vertrauensbasis der Ehegatten völlig zerstört habe. Die Klägerin habe sich als kleine zarte Frau gegen den weit überlegenen Beklagten kaum wehren können; der Heimat entrissen und der deutschen Sprache nicht mächtig, habe sie sich völlig einsam gefühlt und keine menschlichen Kontakte zu anderen Personen gefunden. Umso mehr müsse sie das mangelnde Verständnis ihres Ehemannes getroffen haben. In diesem Lichte seien auch die Eheverfehlungen der Klägerin, vor allem die hysterischen Anfälle und der Eifersuchtswahn geringer zu beurteilen. Unter diesen Umständen sei es auch verständlich, daß die Klägerin schon geringe Anlässe überbewerte und in der Angst, den Beklagten zu verlieren, übermäßig eifersüchtig gewesen sei. Auf Grund des überwiegenden Verschuldens des Beklagten habe dieser der Klägerin so weit Unterhalt zu leisten, als deren Einkünfte aus Vermögen oder Erwerbstätigkeit nicht ausreichten. Da ihr eine Erwerbstätigkeit aufgrund der in ihrer Pflege und Erziehung befindlichen noch nicht schulpflichtigen Kinder nicht zumutbar sei, erachtete das Erstgericht unter Bedachtnahme auf die der Klägerin möglichen Einkünfte aus Griechenland den von der Klägerin begehrten Unterhalt als gerechtfertigt.

Das Gericht zweiter Instanz gab der allein vom Beklagten erhobenen Berufung teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es die Ehe der Streitteile aus dem (gleichteiligen) Verschulden beider Ehegatten schied und das Unterhaltsbegehren der Klägerin zur Gänze abwies.

Das Berufungsgericht hatte teilweise Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und die darauf gestützten Feststellungen und nahm eine teilweise Beweiswiederholung und Beweisergänzung zum Hergang der Auseinandersetzungen der Streitteile im April 1981 und Dezember 1980 sowie zur Frage vor, ob und wie es zu dem von der Klägerin behaupteten Analverkehr und Oralverkehr gekommen sei. Aufgrund dieses Beweisverfahrens gelangte das Berufungsgericht zu folgenden ‑ zum Teil abweichenden, zum Teil ergänzenden ‑ Feststellungen:

Im Dezember 1980 kam es einmal in der Nacht zwischen den Streitteilen wegen einer Eifersuchtsszene, die die Klägerin dem Beklagten machte, zu einer wörtlichen und tätlichen Auseinandersetzung, die dazu führte, daß der Beklagte an der Wange blutete. Wer mit den Tätlichkeiten begonnen hat, welche Tätlichkeiten im einzelnen von den Streitteilen gesetzt wurden und ob auch die Klägerin dabei Verletzungen erlitten hat, kann nicht festgestellt werden. Im Zuge der Auseinandersetzung holte die Klägerin gegen 3 Uhr früh die Wohnungsnachbarin Verena M***** in die Ehewohnung und begann in deren Gegenwart zu toben und über den Beklagten zu schimpfen. Sie warf sich zu Boden, ging mit dem Kopf zu Boden, sprang wieder hoch und behauptete, der Beklagte habe sie geschlagen. Verena M***** ersuchte die Ehegatten, sie mögen doch wieder friedlich zueinander sein. Kaum war sie wieder in ihrer Wohnung, wurde dort von der Klägerin wieder geläutet. Die Klägerin lief in die Wohnung der Eheleute M*****, riß alle Türen auf, warf sich neuerlich zu Boden, schimpfte und jammerte und schrie, daß ihr der Beklagte zu wenig Geld gebe, daß er sie schlage, daß sie keinen Postkastenschlüssel habe und daß es in Griechenland viel schöner sei. Die Klägerin war durch nichts zu beruhigen, ein normales Gespräch mit ihr war nicht möglich. Der Beklagte hat sich bei diesem Vorfall sehr ruhig verhalten. Die Klägerin wurde dann über ihren Wunsch ins Krankenhaus gebracht, wo sie eine Beruhigungsspritze erhielt und dann wieder nach Hause gehen konnte. Anfang April 1981 spielten Christina, das Kind des Ehepaares Dr. M*****, und Dimitrios, der Sohn der Streitteile, in der Spielanlage des gemeinsamen Wohnblockes. Dabei gab Christina Dimitrios spielend einen Stoß, sodaß er von einem Mäuerchen herunterfiel, wobei er einen kleinen Bluterguß in der Kniegegend erlitt. Die Klägerin begann deshalb zu schimpfen und zu toben, daß die Leute zusammenliefen und Verena M***** sich veranlaßt sah, ihren Ehegatten aus dem Krankenhaus zu holen. Der Beklagte befand sich damals zu Hause, weil er sich nicht gesund fühlte. Nachdem er festgestellt hatte, daß sein Kind nicht ernstlich verletzt war und sich Dr. Klaus M***** wegen des Vorfalles bei ihm entschuldigt hatte, war für den Beklagten die Angelegenheit erledigt und er legte sich wieder nieder. Die Klägerin, die wegen dieses Vorfalles sehr erregt war, machte dem Beklagten jedoch in der Folge Vorwürfe, daß er zu wenig energisch eingeschritten sei. Sie schrie laut mit dem Beklagten und warf ihm unter anderem vor, daß er es „mit der Frau Dr. M***** triebe“. Es kam wegen dieser Vorwürfe zu einer Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen, die schließlich in gegenseitige Tätlichkeiten ausartete. Der Beklagte verlor dabei die Nerven und schlug auf die Klägerin ein, wobei er ihr vor allem auch mehrere Schläge in das Gesicht versetzte. Schließlich gelang es der Klägerin, zur Nachbarfamilie D***** zu flüchten. Sie hatte ein geschwollenes Gesicht, war sehr aufgeregt und schimpfte. Nach einem Telefonat mit ihrem Bruder ließ sie sich langsam zu Boden sinken. Sie wurde anschließend über ihr Ersuchen zu einer Untersuchung ins Krankenhaus gebracht. Dort wurden ein Schädel- und Halswirbelröntgenbild angefertigt. Nachdem die Untersuchung negativ verlaufen war, wurde die Klägerin wieder nach Hause gebracht; sie verließ aber die eheliche Wohnung bald wieder, übernachtete in einem Hotel und fuhr am nächsten Tag zu ihrem Bruder nach Hamburg. Die von diesem veranlaßte Untersuchung ergab, daß die Klägerin durch die Mißhandlung durch den Beklagten anfangs April 1981 Unterlidhämatome beiderseits, eine Schwellung der Oberlippe, Schwellungen an der Außenseite des linken Oberarmes sowie rotblau verfärbte Hautbezirke an der rechten Unterarmbeugeseite und um die linke Kniescheibe erlitten hatte. Eine stationäre Behandlung in einem Krankenhaus hat wegen dieser Verletzungen nicht stattgefunden. Ob der Beklagte die Klägerin gegen ihren Willen zum Anal- und Oralverkehr gezwungen hat und ob die Klägerin durch Analverkehr verletzt wurde, kann nicht festgestellt werden.

Im übrigen, soweit es sich nicht um den Hergang der Auseinandersetzungen der Streitteile im Dezember 1980 und im April 1981 sowie um die Frage des behaupteten Anal- und Oralverkehrs handelt, übernahm das Berufungsgericht die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung.

Ausgehend von dieser Sachverhaltsgrundlage erachtete das Berufungsgericht die Rechtsrüge des Beklagten, mit der er das ihm angelastete überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe und die Zuerkennung eines Unterhaltes an die Klägerin bekämpfte, teilweise als berechtigt, wobei es davon ausging, daß die Voraussetzungen für die Scheidung und deren Wirkungen nach den §§ 20, 18 und 9 IPRG im Hinblick auf die bei beiden Ehegatten bestehende österreichische Staatsbürgerschaft nach österreichischem Recht zu beurteilen seien.

Da die Klägerin den auf Grund der Widerklage ergangenen Ausspruch der Scheidung aus ihrem Verschulden nicht bekämpft habe und insofern Teilrechtskraft eingetreten sei, müsse auf die Frage, ob das der Klägerin als Eheverfehlung angelastete Verhalten auf einer geistigen Störung beruhe, nicht weiter eingegangen werden; abgesehen davon könne den Feststellungen auch das Vorliegen einer geistigen Störung im Sinne des § 50 EheG bei der Klägerin nicht entnommen werden.

Bei Abwägung der beiderseitigen Verschuldensanteile nach § 60 Abs. 2 und 3 EheG komme es auf das Gesamtverhalten der Ehegatten während der ganzen Ehe und insbesonders darauf an, wie weit die einzelnen Eheverfehlungen einander bedingt und welchen ursächlichen Anteil sie am Scheitern der Ehe gehabt hätten; entscheidend sei somit vor allem, wessen Verfehlungen die erste Ursache für die weiteren Verfehlungen gewesen seien und wer mit der schuldhaften Zerrüttung der Ehe den Anfang gemacht habe. Die beiderseitigen Verfehlungen seien nach Art, Schwere und Ursächlichkeit für die Zerrüttung der Ehe gegeneinander abzuwägen ( Schwind , Eherecht 2 218 und 251 f; MGA ABGB 31 § 60 EheG/1; EFSlg. 43.676 ff, 41.268, 36.384 ff ua). Der Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens nach § 60 Abs. 2 und 3 EheG sei nach ständiger Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn das Verschulden des einen Ehegatten erheblich schwerer sei als jenes des anderen ( Schwind aaO, RZ 1978/43; EFSlg. 41.284, 41.282, 31.705, 29.617 ua), wenn der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile also augenscheinlich hervortrete (EFSlg. 43.691, 41.284, 38.788, 34.043 ua) oder wenn neben dem eindeutigen Verschulden des einen Teiles das Verschulden des anderen fast völlig in den Hintergrund trete (EFSlg. 43.692, 41.281, 38.787 ua). Gehe man von diesen Grundsätzen aus, so sei der Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens des Beklagten nicht gerechtfertigt. Es könne nämlich nicht übersehen werden, daß die Klägerin durch ihre sehr häufigen, unbegründeten Eifersuchtsszenen oft den Anlaß für nachfolgende Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten gegeben und dadurch zur Zerrüttung der Ehe wesentlich beigetragen habe. Es möge sein, daß sich die Klägerin in einer wesentlich schwierigeren Situation als der Beklagte befunden habe, weil sie wegen unzureichender Sprachkenntnisse Schwierigkeiten gehabt habe, menschliche Kontakte zu finden und deshalb an Heimweh gelitten habe. Die Verantwortung dafür könne aber nicht dem Beklagten angelastet werden; das Verfahren habe keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, daß der Beklagte auf die schwierige Situation der Klägerin etwa keinerlei Rücksicht genommen hätte. Daß der Beklagte nicht nach Griechenland zurückkehren habe wollen, könne ihm nicht als Eheverfehlung zur Last gelegt werden, da er sich schon sehr lange in Österreich aufgehalten gehabt, sich hier eine berufliche Existenz geschaffen und die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hätte. Die Klägerin habe somit durch ihre häufig an den Tag gelegte unbegründete Eifersucht, durch hysterische Szenen und gröbliche Beschimpfungen des Beklagten und seiner Familienangehörigen einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet, daß die Ehe unheilbar zerrüttet worden sei. Wenn auch die gröbliche Mißhandlung der Klägerin durch den Beklagten bei der Auseinandersetzung im April 1981 in ihrem Gewicht als schwere Eheverfehlung keineswegs zu bagatellisieren sei, so könne insgesamt bei Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten der Ehegatten und den ursächlichen Zusammenhang zwischen den von ihnen zu vertretenden Eheverfehlungen und der unheilbaren Zerrüttung der Ehe nicht gesagt werden, daß das Verschulden eines Ehegatten erheblich schwerer sei als jenes des anderen Gatten oder daß gar das Verschulden des einen Teiles gegenüber jenem des anderen fast völlig in den Hintergrund trete. Bei dieser Sachlage seien aber die Voraussetzungen für den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens eines der Ehegatten nicht gegeben, weshalb das angefochtene Urteil dahin abzuändern sei, daß dieser zu Lasten des Beklagten vorgenommene Ausspruch aus dem Urteil ausgeschieden werde.

Dies habe aber auch eine Änderung der Entscheidung über das Unterhaltsbegehren zur Folge. Im Gegensatz zur Regelung des § 66 EheG gebe nämlich die Bestimmung des § 68 EheG bei beiderseitigem gleichteiligen Verschulden jenem Ehegatten, der sich nicht selbst unterhalten könne, lediglich einen Anspruch auf einen Beitrag zum Unterhalt nach Billigkeit. Die Zubilligung eines solchen Unterhaltsbeitrages sei davon abhängig, daß ein Ehegatte sich nicht selbst unterhalten, das heißt seinen Unterhalt weder aus den Erträgnissen noch aus dem Stamm eines Vermögens noch aus den Erträgnissen einer ihm nach den Umständen zumutbaren oder auch unzumutbaren Erwerbstätigkeit beziehen könne und daß der Unterhalt des bedürftigen Ehegatten nicht in ausreichendem Maß durch unterhaltspflichtige Verwandte gedeckt werden könne ( Schwind , Eherecht 2 280 f). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes könne die Klägerin aus ihrem Vermögen einen monatlichen Bruttoertrag von ca. 10.000 S erzielen, womit ihr Unterhalt bei Bedachtnahme auf die Lebenshaltungskosten in Griechenland gesichert sei. Wieweit darüberhinaus ihr Unterhalt durch unterhaltspflichtige Verwandte gedeckt werden könnte, könne daher offen bleiben. Eine Beitragspflicht des Beklagten im Sinne des § 68 EheG sei bei dieser Sachlage aber nicht gegeben. Die Entscheidung über das Unterhaltsbegehren sei daher im Sinne einer gänzlichen Abweisung desselben abzuändern gewesen.

Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO gestützten Revisionen beider Teile. Beide Parteien bekämpfen den Schuldausspruch des Berufungsgerichtes, die Klägerin und Widerbeklagte darüber hinaus auch noch die gänzliche Abweisung ihres Unterhaltsbegehrens. Dementsprechend beantragt die Klägerin und Widerbeklagte, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichtes abzuändern. Der Beklagte und Widerkläger hingegen stellt den Antrag, den Schuldausspruch des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden der Klägerin geschieden werde.

Beide Teile beantragten in ihren Revisionsbeantwortungen, der Revision der Gegenseite keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Beide Revisionen sind zulässig, aber keine ist berechtigt.

In ihrer Revision vertritt die Klägerin den Standpunkt, das Berufungsgericht habe wohl durch die auf der von ihr nicht bekämpfbaren Beweiswürdigung beruhenden abweichenden Feststellungen die vom Erstgericht zu Recht festgestellten wesentlichen Punkte, die das überwiegende Verschulden des Beklagten darstellten, neutralisiert. Der auch vom Berufungsgericht gleich dem Erstgericht festgestellte Vorfall im April 1981 habe klar zum Ausdruck gebracht, daß der Beklagte brutal auf sie eingeschlagen und sie dabei verletzt habe. Ausgehend von ihrer, auch vom Berufungsgericht als wesentlich schwieriger anerkannten Situation hätte der Beklagte aufgrund der ehelichen Beistandspflicht sich um sie umso liebevoller kümmern müssen, zumal er auch als Arzt Kenntnisse über die Psyche eines Menschen habe. Dessen ungeachtet habe er durch sein Verhalten ihren Zustand verstärkt und weiter provoziert. Ein anständiges und liebevolles, von Verständnis getragenes Verhalten ihr gegenüber wäre wohl in der Lage gewesen, die Schwierigkeiten zu beseitigen. Dieses lieblose Verhalten des Beklagten hätte vom Berufungsgericht als schwerwiegende Verletzung der ehelichen Beistandspflicht erkannt werden müssen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Berufungsgericht somit zu einem überwiegenden Verschulden des Beklagten und Widerklägers an der Zerrüttung der Ehe und damit auch zur Bestätigung des Ausspruches des Erstgerichtes über ihr Unterhaltsbegehren gelangen müssen.

Der Beklagte hingegen führt seine Rechtsrüge dahin aus, daß bei einer richtigen Beurteilung aller getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung und Wirkung auf die Zerrüttung der Ehe die Klägerin einen erheblich größeren Anteil an der Zerrüttung zu tragen habe als er und daß die Ehe zweifellos durch sie unheilbar zerstört worden sei. Die ihm anzulastenden Beschimpfungen seiner Frau im Zuge der festgestellten Auseinandersetzungen hätten ihre Ursache im übermäßig eifersüchtigen und auch ihn hinsichtlich seiner gesellschaftlichen Kontakte isolierenden Verhalten der Klägerin gehabt, sodaß seine Verfehlungen in weit milderem Licht zu sehen seien.

Beiden Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß der Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens nach § 60 Abs. 2 (und 3) EheG nach ständiger Rechtsprechung nur dann zulässig ist, wenn das Verschulden des einen Ehegatten erheblich schwerer wiegt als jenes des anderen und daß bei Abwägung der beiderseitigen Verschuldensanteile der beiden Ehegatten am Scheitern der Ehe nicht jede einzelne Verfehlung für sich allein zu beurteilen ist, es vielmehr auf das Gesamtverhalten der Ehegatten (EFSlg. 31.636, 34.046, 38.776 ua) sowie darauf ankommt, wessen Verfehlungen die erste Ursache für die weiteren waren und inwieweit sie allenfalls andere bedingt und schließlich zum Scheitern der Ehe geführt haben ( Hoffmann-Stephan 2 606 f; Schwind , Eherecht 2 251; EFSlg. 31.708, 34.046, 38.780, 41.268 ua). Eine Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall zeigt, daß die qualitativen und graduellen Unterschiede der beiderseitigen Verschuldensanteile doch nicht die Annahme rechtfertigen, daß das ehewidrige Verhalten eines der Teile die Zerrüttung der Ehe eindeutig eingeleitet hat oder der Unterschied der Verschuldensanteile augenscheinlich, also offenkundig hervortrete. Aufgrund der Ergebnisse des Verfahrens ist davon auszugehen, daß das Verhalten der Streitteile anläßlich der laufenden Auseinandersetzungen, die dabei erfolgten gegenseitigen Beschimpfungen und Tätlichkeiten einander wohl die Waage halten, zumal auch nicht festgestellt werden konnte, wer zu dieser Verschlechterung des ehelichen Verhältnisses Anlaß gegeben hat. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Schwierigkeiten, die sich für die Klägerin aus der Sprachbarriere und der damit verbundenen Isolierung ergab, nicht unterschätzt werden dürfen, sie anderseits aber auch nicht geeignet sind, die häufig an den Tag gelegte unbegründete Eifersucht der Klägerin ihre hysterischen Szenen zu bagatellisieren. Es mag wohl sein, daß dem Beklagten, der in Österreich bereits hinlänglich Fuß gefaßt hatte, im Rahmen der gegenseitigen Beistandspflicht ein stärkeres Bemühen möglich gewesen wäre, um seiner Frau den Aufenthalt in dem fremden Land zu erleichtern, doch kann ihm unter den gegebenen Umständen die mangelnde Einordnung der Klägerin in die Lebensverhältnisse in Österreich nicht angelastet werden, weil es vor allem an der Klägerin gelegen gewesen wäre, geeignete Versuche zu unternehmen, die sprachlichen Schwierigkeiten zu überwinden und sich nicht der unbegründeten Eifersucht hinzugeben. Wenn auch die Tätlichkeiten des Beklagten, wie sie im Zuge des Vorfalles im April 1981 vom Berufungsgericht festgestellt werden konnten, durch das nicht zu entschuldigende Verhalten der Klägerin ausgelöst wurden, so stellen sie doch schwere Eheverfehlungen dar, ihr Gewicht tritt aber gegenüber jenem des übrigen Verhaltens der Klägerin doch nicht so eindeutig und offenkundig hervor, daß sie geeignet wären, das Fehlverhalten der Klägerin völlig in den Hintergrund treten zu lassen.

Unter all diesen Umständen hat es das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum abgelehnt, das überwiegende Verschulden eines der beiden Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe festzustellen. Die gänzliche Abweisung des Unterhaltsbegehrens der Klägerin entspricht daher der Sach- und Rechtslage, zumal ihr nach § 68 EheG Unterhalt nur nach Billigkeit gebührt und sie in ihrer Revision nicht einmal den Versuch unternommen hat, die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes zu bekämpfen.

Es konnte somit keiner der Revisionen ein Erfolg beschieden sein.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO, wobei dem Beklagten dem überwiegenden Erfolg bei Abwehr der Revision der Klägerin entsprechend Kosten des Revisionsverfahrens zuzusprechen waren.

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