Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 30.Jänner 1962 geborene Gerhard N*** des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes), des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs 1 StGB (Punkt 2) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (Punkt 3) schuldig erkannt. Dem Schuldspruch zufolge hat er am 25.August 1985 in Steyr
1. die nachgenannten Personen vorsätzlich am Körper verletzt:
a) Harald K*** durch Schläge (Kratzwunde an der linken Halsseite),
b) Josef F*** durch einen Faustschlag in das Gesicht (Schwellung an der linken Gesichtshälfte),
c) mit dem gesondert verfolgten Josef M*** als Beteiligtem Gerhard Z*** durch Faustschläge und Fußtritte (Jochbeinprellung links, Zerrung des linken Zeigefingers sowie Hautabschürfungen an der Nase, am linken Oberarm und an beiden Ellenbogen);
2. Beamte mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung zu hindern versucht:
a) die Sicherheitswachebeamten Bernd U***, Günther B***, Adolf D*** und Werner G*** an seiner Festnahme, indem er ihnen Fußtritte und Faustschläge versetzte,
b) die Sicherheitswachebeamten Johann Z***, Friedrich S***, Franz A***, Harald H***, Walter A*** und Franz A*** an der Vornahme seiner Fesselung, indem er drohte, er werde sie erschlagen oder niederschlagen sowie er werde die Zelleneinrichtung zertrümmern, und indem er mit einer Schließkette auf die Beamten einzuschlagen trachtete;
3. die Sicherheitswachebeamten Johann Z*** und Harald H*** durch die mehrfache Äußerung, er werde sie umbringen, wenn er aus dem Gefängnis komme, er habe eine Pistole und werde sie damit erschießen, mit dem Tode gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Von einem Anklagepunkt erging ein unbekämpft gebliebener Freispruch.
Der Angeklagte Gerhard N*** bekämpft mit seiner auf den § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde nur den Schuldspruch wegen Körperverletzung im Faktum 1 b sowie den Schuldspruch wegen gefährlicher Drohung.
Rechtliche Beurteilung
Die von ihm in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen versagen. Zur Körperverletzung laut Punkt 1 b des Schuldspruches stellte das Erstgericht fest, daß der Angeklagte dem Josef F*** mit einem Faustschlag in das Gesicht unterhalb des linken Auges eine Rötung und Schwellung zufügte. Aufgrund dieser Verletzungen litt F*** etwa einen Tag lang Schmerzen (S. 93). Diese in tatsächlicher Hinsicht - einer bezüglichen Andeutung in der Beschwerde zuwider - durch die Angaben des Zeugen F*** gedeckten Feststellungen über die Auswirkungen des Angriffs (S. 75 f., siehe auch S. 18 und 20) entsprechen rechtlich dem Begriff einer Körperverletzung im Sinn des § 83 StGB Es handelt sich nämlich um eine (deutlich) über der Erheblichkeitsschwelle liegende und mit einer vom Beschwerdeführer herangezogenen kurzfristigen Hautrötung nicht vergleichbare Beschädigung des Organismus und demgemäß um eine tatbildliche Beeinträchtigung der Unversehrtheit des Körpers (siehe hiezu Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 4 f. zu § 83; Mayerhofer-Rieder, StB 2 , E.Nr. 2 und 4 zu § 83; Burgstaller im WK, RZ 7 zu § 83). Dabei ist der objektive Eingriff in die körperliche Integrität entscheidungswesentlich und nicht das subjektive Empfinden des Betroffenen, weshalb es für die rechtliche Beurteilung bedeutungslos bleibt, daß der Zeuge Josef F*** die Beschädigung mit der Bemerkung, "eigentlich" nicht verletzt worden zu sein, bagatellisierte.
In bezug auf den Schuldspruch wegen gefährlicher Drohung erweist sich die Rechtsrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil der Urteilssachverhalt dem Beschwerdestandpunkt zuwider ein dem § 5 Abs 2 StGB entsprechendes absichtliches Handeln des Angeklagten zur Hervorrufung von Furcht und Unruhe (bei Johann Z*** und Harald H***) zum Ausdruck bringt. Wenn das Gesetz selbst diese Schuldform durch die Formulierungen "absichtlich", "in der Absicht ..." oder "um zu ..." umschreibt (siehe hiezu Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 7 zu § 5), muß der Tatsacheninstanz für die Konstatierung entsprechender Zielvorstellungen des Täters in den Entscheidungsgründen grundsätzlich die gleiche Wortwahl zugebilligt werden, sodaß mit der den Vorsatzinhalt betreffenden Urteilswendung, "um die Genannten in Furcht und Unruhe zu versetzen", die vom Beschwerdeführer vermißte Feststellung der Absichtlichkeit eindeutig getroffen wird. In dieser Hinsicht lassen auch die weiteren Urteilsgründe zur Beweiswürdigung (S. 99 f.) und zur rechtlichen Beurteilung (S. 101) keinen Zweifel daran, daß das Erstgericht sich des Tatbestandserfordernisses der Absichtlichkeit bewußt war und die Voraussetzungen hiefür als gegeben annahm.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Das Kreisgericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten. Es wertete hiebei als erschwerend die Wiederholung der Körperverletzung und des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, die Bedrohung von zwei Personen, die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art, die auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorstrafen und den überaus raschen Rückfall (noch am Tag der Haftentlassung); hingegen wurden als mildernd das überwiegende Geständnis und der Umstand berücksichtigt, daß einige der Tathandlungen nur bis ins Versuchsstadium gediehen waren.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.
Auch diesem Rechtsmittel kommt Berechtigung nicht zu. Das Erstgericht verhängte nämlich auf der Grundlage der richtig und vollständig festgestellten Strafzumessungsgründe eine angemessene Freiheitsstrafe. Die vom Rechtsmittelwerber erwähnte Alkoholisierung kann sich mangels der im § 35 StGB angeführten Voraussetzungen - solche werden übrigens gar nicht behauptet - nicht als schuldmildernd auswirken. Insbesondere unter Bedachtnahme auf die nicht unbeträchtliche Belastung des Berufungswerbers mit einschlägigen Vorstrafen erweist sich die vom Kreisgericht ausgemessene Freiheitsstrafe nicht als reduktionsbedürftig. Die Kostenentscheidung beruht auf der im Urteilsspruch zitierten Gesetzesstelle.
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