Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Alexander P*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Alexander P*** und Karl F*** der Verbrechen (A.) des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 (zu ergänzen: erster und zweiter Fall) StGB sowie (B.) der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach haben sie am 27.April 1985 in Innsbruck Günther P*** (zu A.) in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB) und unter Verwendung einer Waffe mit Gewalt gegen seine Person sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) sein Bargeld im Betrag von ca. 900 S mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem P*** ihm die Arme zurückbog und ihn festhielt sowie F*** ihm unter Vorhalt eines Gürtels samt einer massiven (ca. 15 x 8 cm großen) Gürtelschnalle mit dem Niederschlagen drohte; und (zu B.) im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit dem Vorsatz, sich durch sein Verhalten unrechtmäßig zu bereichern, durch die Drohung, ihn zusammenzuschlagen, wobei ihm P*** demonstrativ ein geöffnetes Taschenmesser vorhielt, zur Zahlung von weiteren 4.100 S am 29.April 1985 zu nötigen versucht. Der auf § 345 Abs 1 Z 5 und 6 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P*** gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Mit der Verfahrensrüge (Z 5) remonstriert der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Antrags auf Vernehmung des Zeugen T***; damit hatte er unter Beweis gestellt, das Verhältnis zwischen P*** und ihm sei so gut gewesen, daß jener keinen Grund zur Angst gehabt habe (S 219). Diese Beweisaufnahme wurde jedoch vom Schwurgerichtshof mit der unbedenklichen Begründung abgelehnt, daß "T*** kein Tatzeuge war und das Gericht ein Bild darüber, ob P*** sich gefürchtet hat, bereits durch dessen Aussage erhalten" habe (S 219). Sämtliche Beschwerdeeinwände gegen das abweisende Zwischenerkenntnis gehen an dem unter Beweis gestellten Thema vorbei. Mit ihnen vermag demnach der Angeklagte eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte nicht aufzuzeigen, weil im Rechtsmittelverfahren bei der Überprüfung einer Antragsabweisung stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der betreffenden Entscheidung auszugehen ist.
Verfehlt ist ferner die Beschwerdeansicht (Z 6), daß den Geschwornen - gemeint offenbar: mit Bezug auf die Hauptfrage 1 (nach Raub) auch - eine "Frage im Sinne des § 142 Abs 2 StGB" hätte gestellt werden müssen. Denn eine dahingehende Zusatzfrage (§ 316 StPO) - und nicht, wie der Beschwerdeführer (zufolge der Zitierung des § 314 StPO) zu vermeinen scheint, eine ("dementsprechende") Eventualfrage (vgl. ÖJZ-LSK 1985/8 ua) - kam schon im Hinblick auf das jedenfalls indizierte Vorliegen der Voraussetzungen des § 143 erster und zweiter Fall StGB, welches die Anwendung der in Rede stehenden Privilegierung ausschließt, nicht in Betracht.
Mangels Substantiierung (§§ 285 Abs 1, 344 StPO) einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich schließlich ist die Auffassung (Z 6), daß auf Grund der Verantwortung des Angeklagten P***, er habe nicht in "Bereicherungsabsicht" gehandelt, sondern dem P*** aus einem Streit heraus einen "Denkzettel verpassen" und sich zudem das an jenen verliehene Geld zurückholen wollen, eine "entsprechende" Eventualfrage indiziert gewesen sei. Ist doch diesem Vorbringen eine deutliche und bestimmte Bezeichnung jenes Tatbestands, auf dessen Verwirklichung die vom Beschwerdeführer reklamierte Fragestellung hätte abzielen, und jener Hauptfrage (1 oder 3), zu der sie als Alternative hätte dienen sollen, nicht zu entnehmen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte beide Angeklagten nach §§ 28, 143 erster Strafsatz StGB zu Freiheitsstrafen, und zwar P*** in der Dauer von fünf Jahren und F*** unter Anwendung des § 41 StGB in der Dauer von drei Jahren.
Dabei wertete es das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die sorgfältige Vorbereitung und eine mehrfache Qualifikation der Tat durch Drohung und Gewalt sowie bei P*** zudem seine einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, die objektive Schadensgutmachung und den Umstand, daß die Erpressung beim Versuch blieb, bei P*** außerdem sein Alter unter 21 Jahren zur Tatzeit und sein Geständnis bei der Polizei sowie bei F*** überdies seine Unbescholtenheit und sein umfassendes reumütiges Geständnis in der Hauptverhandlung dagegen als mildernd. Bei F*** nahm es die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung als gegeben an.
Den Berufungen des Angeklagten P***, der eine Strafherabsetzung anstrebt, sowie der Staatsanwaltschaft, die hinsichtlich beider Angeklagten eine Erhöhung der verhängten Strafen beantragt, kommt keine Berechtigung zu.
Der Anklagebehörde ist einzuräumen, daß den Angeklagten neben der ihnen der Sache nach vorgeworfenen Tatausführung in beiden Begehungsformen auch die durch die Subsumtion unter § 143 erster und zweiter Fall StGB tatsächlich begründete doppelte Qualifikation des Raubes als erschwerend anzulasten ist. Anderseits sind ihnen aber ihre für ihre Persönlichkeitsentwicklung mitverantwortlich gewesenen ungünstigen Familienverhältnisse zusätzlich als mildernd zugute zu halten, und dem Angeklagten P*** fällt außerdem nur eine einzige einschlägige Vorstrafe zur Last.
Mit Recht hinwieder wurde auch bei diesem Angeklagten angenommen, daß seiner Tat keine Unbesonnenheit, sondern eine sorgfältige Vorbereitung zugrunde lag; eine Besprechung in allen Details oder eine länger andauernde Planung waren dazu nicht erforderlich. Ebenso wurde richtigerweise die Verantwortung des Angeklagten P*** in der Hauptverhandlung trotz seines einleitenden formalen Schuldbekenntnisses nicht als Geständnis im Sinn des § 34 Z 17 StGB beurteilt und im Nichteintritt von Verletzungsfolgen beim Tatopfer, die umgekehrt als erschwerend gewirkt hätten, kein Milderungsgrund erblickt.
Auch nach der dementsprechend erforderlichen teilweisen Korrektur der Strafzumessungsgründe überwiegen zwar bei F***, nicht aber bei P*** die mildernden Umstände beträchtlich; nur bei ersterem war deshalb und im Hinblick auf die aus seiner Persönlichkeitsbeurteilung (Seite 220 iVm ON 13) resultierenden positiven Entwicklungsaussichten eine außerordentliche Strafmilderung gerechtfertigt (§ 41 Abs 1 Z 3 StGB). Bei sachgerechter Würdigung aller für die Strafbemessung bedeutsamen Faktoren und insbesondere unter differenzierender Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten F*** auf der einen Seite im Gegensatz zur einschlägigen Vorstrafe des Angeklagten P***, der innerhalb der ihm dabei gewährten Probezeit rückfällig wurde, auf der anderen Seite erweisen sich die über beide Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen nach ihrer tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) als angemessen. Den Berufungen mußte daher gleichfalls ein Erfolg versagt bleiben.
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