Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die durch seine Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem bekämpften Urteil wurde der Angeklagte Franz P*** des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB und des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach §§ 12, zweiter Fall, 15, 288 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil gerichtete, allein auf die Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war sofort bei der nichtöffentlichen Beratung als nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen.
Die prozeßordnungsgemäße Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes - somit auch jenes der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO - erfordert ein Festhalten an dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und den Vergleich dieses Sachverhaltes mit dem Gesetz; die Unterstellung eines anderen - dem Beschwerdeführer genehmeren - Sachverhaltes ist versagt. Nichts anderes unternimmt aber der Beschwerdeführer, wenn er unter Berufung auf vorgebliche Beweisergebnisse und seine - vom Erstgericht als unglaubwürdig abgelehnte - Verantwortung die von den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen abweichende Behauptung aufstellt, der Angeklagte habe den Zeugen S*** weder objektiv bedroht noch subjektiv bedrohen wollen, sondern habe ihm lediglich einen "gutgemeinten Rat" gegeben, der Zeuge M*** habe sich nicht betroffen gefühlt, es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte den Zeugen S*** zu einer falschen Beweisaussage vor Gericht zu bestimmen versuchte, und weiters vorbringt, Aussagen seien "zurückgenommen" und "keinesfalls bestätigt" worden. Soweit in der Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt wird, "nach den Beweisergebnissen und Feststellungen des Erstgerichtes" sei "sohin dem Angeklagten nicht einmal eine Nötigung, geschweige denn eine schwere Nötigung zur Last zu legen", bleibt sie mit ihrer Bezugnahme auf Urteilsfeststellungen unsubstantiiert (§ 285 a Z 2 StPO), weil nicht einmal ansatzweise dargetan wird, auf welche Feststellungen im Urteil bezug genommen wird, die zu dem angestrebten Ergebnis führen sollten; sie ist somit einer sachbezogenen Erwiderung unzugänglich und war daher insgesamt sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO).
In sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO waren demgemäß die Akten zur Erledigung der Berufungen dem Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten.
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