OGH 2Ob620/85

OGH2Ob620/8518.2.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann R***, Prokurist, 4501 Neuhofen a.d. Krems, Fischerweg 3, vertreten durch Dr. Manfred Traxlmayr, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei DER A*** Allgemeine Versicherungs-AG, 4020 Linz, Landstraße 86, vertreten durch Dr.Eduard Saxinger, und Dr. Peter Baumann, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 165.080,-- (Revisionsstreitwert S 41.016, Kläger, bzw. S 62.540, Beklagte), infolge Revision der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 30. April 1985, GZ 3a R 54/85-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 4. März 1985, GZ 1 Cg 297/83-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Keiner der Revisionen wird Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.069,75 (darin S 240,- Barauslagen und S 257,25 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen; hingegen ist die beklagte Partei schuldig, dem Kläger die mit S 3.997,35 (darin S 600,- Barauslagen und S 308,85 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten seiner Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 6.7.1982 wurde der Sohn des Klägers, Reno R***, bei einem Verkehrsunfall als Mitfahrer in einem Pkw verletzt und verstarb am 16.1.1983. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Pkws, in dem Reno R*** mitgefahren war. Der Kläger ist Besteller des Grabmals für den Verstorbenen. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach nicht bestritten.

Nach mehreren Klageeinschränkungen und Klageausdehnungen begehrte der Kläger letztlich S 165.080,-- für die Kosten des Grabmals. Die nach den Lebensverhältnissen des Getöteten angemessenen Kosten eines Grabmals betrügen S 205.080,--, worauf die Beklagte S 40.000,-- bezahlt habe, sodaß noch S 165.080,-- offen seien.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß die begehrten Kosten für die Errichtung eines Grabes exorbitant überhöht und den Lebensverhältnissen des Getöteten völlig unangemessen seien. Angemessen seien lediglich S 40.000,--. Das Erstgericht sprach dem Kläger S 103.556,-- s.A. zu und wies das Mehrbegehren von S 61.524,-- s.A. ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:

Die Familie des getöteten Reno R*** lebt in erheblich gehobenen Vermögens- und Einkommensverhältnissen. Der Kläger ist Prokurist bei einem Unternehmen, in dem er schon seit ca. 20 Jahren tätig ist. Seit etwa 14 Jahren bekleidet er bei diesem Unternehmen die Funktion eines Abteilungsleiters und seit etwa 4 Jahren ist ihm Prokura erteilt. Dem Kläger unterstehen etwa 50 bis 55 Mitarbeiter. Die Abteilung, die der Kläger leitet, erzielt einen jährlichen Umsatz von ca. 52 Millionen Schilling (als Summe von Ausgangsfakturen). Der monatliche Bruttobezug des Klägers beträgt ca. S 75.000,-- bis S 80.000,--. Dazu kommen diverse Zulagen und 13. und 14.Monatsgehalt. Insgesamt gerechnet ergibt sich ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von rund S 50.000,--. Der Kläger und seine Ehefrau sind je zur Hälfte Eigentümer jener Liegenschaft, auf der ihr Wohnhaus errichtet ist. Diese Liegenschaft hat ein Flächenausmaß von rund 1.500 m 2 . Der Kläger ist Alleineigentümer eines unbebauten Baugrundstückes mit einem Flächenausmaß von rund 700 m 2 , dessen Wert knapp S 500.000,-- beträgt. Ferner sind der Kläger und seine Ehefrau je zur Hälfte Eigentümer eines weiteren Grundstückes im Ausmaß von rund 1.000 m 2 , dessen Wert bei etwa S 500.000,-- bis S 600.000,-- liegt. Der Kläger hat Wertpapiere im Nominale von ca. S 250.000,--. Die Ehefrau des Klägers im Alter von 43 Jahren ist nicht berufstätig. Sie widmet sich zur Gänze dem Haushalt. Der Kläger und seine Ehefrau haben kein Hauspersonal. Außer dem getöteten Reno R*** haben der Kläger und seine Ehefrau zwei weitere Kinder, und zwar Heinz, geb. 1964, und Sonja, geb. 1962. Heinz ist ausgelernter Werkzeugmacher, Sonja ist als kfm. Angestellte Lohnverrechnerin. Diese beiden Kinder leben bei den Eltern zu Hause. Die Unrlaubsgestaltung der Familie erfolgt derart, daß im Sommer einige Wochen entweder am Gardasee oder in Jugoslawien verbracht werden. Im Winter fährt die ganze Familie eine Woche auf Schiurlaub. Gelegentlich werden zwischendurch kürzere Urlaube konsumiert. Die sonst alltägliche Freizeit wird im allgemeinen immer zu Hause zugebracht. Der getötete Reno R*** war 1965 geboren. Er absolvierte Volks- und Hauptschule und trat dann eine Werkzeugmacherlehre bei der Firma A*** in Traun an. Reno hatte in der Schule immer schon sehr gute Ergebnisse erzielt, er bewährte sich auch in der Lehre bestens. Er gehörte zu den besten Werkzeugmacherlehrlingen der Firma A***. Er stand im Unfallszeitpunkt im 1.Lehrjahr. Er zeichnete sich durch eine außerordentliche Handfertigkeit aus und befaßte sich auch mit Schnitzen und Malen. Gerade als Werkmacherlehrling hatte Reno viele Modelle und Werkzeugstücke zu bearbeiten. Die bei der Firma A*** (Brillenerzeugung) auszuführenden Werkzeugmacherarbeiten waren im Hinblick auf die Kleinheit einzelner Gegenstände besonders subtil. Daß Reno nach der Pflichtschule eine Lehre antrat, war auf folgende Überlegungen der Familie zurückzuführen:

Es wurde Einhelligkeit dahin erzielt, daß die Kinder zunächst einen bestimmten handwerklichen Beruf bzw. die Tochter einen kaufmännischen Beruf erlernen sollten; auf der Grundlage einer soliden handwerklichen bzw. kaufmännischen Ausbildung sollte dann den Kindern weitehin die Möglichkeit offen stehen, sich durch Kurse oder sonstige Fortbildungsmöglichkeiten einen weiteren beruflichen Aufstieg zu sichern. Der Kläger vor allem vertrat diese Auffassung deswegen, weil ihm - beispielsweise - von der Firma A*** bekannt ist, daß deren Geschäftsleitung soweit es technische Sektoren betrifft, zur Gänze von einer handwerklichen Grundausbildung herkommt. Da Reno, wie erwähnt, gerade manuell besonders geschickt war, wurde für ihn die Lehre eines Werkzeugmachers ins Auge gefaßt. Außer einer Münzensammlung, die in der Familie für Reno angelegt worden war und einen Wert von ca. S 20.000,-- erreicht hatte, hatte Reno selbst kein Vermögen. Reno war innerhalb seiner Familie integriert. Er hatte einige wenige Freunde, hielt sich aber nichts destoweniger sehr viel innerhalb der Familie und zu Hause auf und übte insbesonders seine Liebhabereien wie Schnitzen oder Malen in seiner Freizeit zu Hause aus. Reno war ein sehr guter Sportler, er hatte im Alpinschilauf und auch im Wasserschilauf ca. 100 Pokale gewonnen. Nach dem Tod von Reno faßte die Familie des Klägers den Entschluß, ein Wandgrab errichten zu lassen. Der Kläger legte sich auch auf einen bestimmten Platz fest. Diese Grabstelle entspricht von den Dimensionen her einem Familiengrab. Nunmehr ist die Grabstätte in der Form eines Familiengrabes errichtet. Der Aufwand hiefür betrug S 205.000,-- (incl. Mehrwertsteuer). Nach den Gesichtspunkten des Steinmetzgewerbes ist dieser Betrag der gewählten Ausführung angemessen. Diese Ausführung einer Grabstätte entspricht vom Aufwand her dem im allgemeinen obersten Bereich. Als Besteller für derartige Grabstätten kommt nur ein sehr kleiner Personenkreis in Frage, der sich etwa zusammensetzt aus einigermaßen vermögenden Familien aus der Landwirtschaft, finanziell sehr potenten Kaufleuten, mittlerem Industriemanagement oder Kreisen aus der Politik ab einer gewissen Karrierestufe. Ausgehend von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers und seiner Familie und dem sozialen Standard des Klägers würde die Bestellung einer Familiengrabstätte mit einem Aufwand von ca. S 200.000,-- branchenüblicherweise als adäquat angesehen werden. Das tatsächlich errichtete Familiengrabmal ist nach seinen Dimensionen als Doppelgrab geeignet, das heißt, daß zwei Leichen nebeneinander bestattet werden können. Wenn ein Wandgrab gleichartigen Qualitäts- und Ausführungsstandards entsprechend dem tatsächlich hergestellten Familiengrabmal als Einzelgrabmal errichtet würde, wäre hiefür ein Aufwand von etwa 70 % (des Aufwandes für das Familiengrabmal) erforderlich.

In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, daß sich die Kosten für die Grabherstellung für den Getöteten nach dessen Alter und Familienbeziehung nach den Verhältnissen des Klägers richteten. Der Betrag von S 205.080,-- für ein Familiengrab sei den Verhältnissen des Klägers angemessen. Für ein Einzelgrab sei ein Abzug von 30 % zu machen, sodaß die für eine angemessene Grabstätte zu ersetzenden Kosten S 143.556,-- abzüglich der bezahlten S 40.000,-- somit noch S 103.556,-- betragen.

Infolge Berufung der Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes unter Einbeziehung des unbekämpft gebliebenen Teiles dahin ab, daß dem Kläger insgesamt S 62.540,-- s.A. zugesprochen und das Mehrbegehren von S 102.540,-- s. A. abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision gemäß § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig sei.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich, gelangte aber zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung.

Ausgegangen werden könne im vorliegenden Fall zunächst davon, daß ein Familiengrab in der vom Kläger gewählten Ausführung den örtlichen Verhältnissen unter Bedachtnahme auf sein Vermögen angemessen sei. Die Kosten betrügen etwa vier Monatsgehälter, der Kläger habe das Grabmal bereits ausführen lassen und er gehöre in seinem Lebensbereich zu den überdurchschnittlichen Verdienern. Es könne daher von angemessenen Kosten für ein Familiengrab von S 205.080,-- ausgegangen werden. Die Rechtsprechung anerkenne grundsätzlich die Ausführung von Familiengräbern auch bei Tod einer Person, doch seien in diesem Fall Abzüge von den Kosten vorzunehmen. Das Berufungsgericht vertrete dazu gleichfalls den Standpunkt, daß bei Errichtung eines Doppelgrabes nur die Hälfte der Kosten ersatzfähig seien. Die vom Sachverständigen vorgenommene und vom Erstgericht festgestellte Berechnung unter Berücksichtigung der gleichbleibenden fixen Kosten bei Errichtung eines Einzelgrabes bzw. Doppelgrabes und der dabei angewendete Schlüssel entsprächen wohl technischen und mathematischen Gegebenheiten, ließen jedoch unberücksichtigt, daß sich ein monumentales Doppelgrab nicht einfach verkleinern lasse, sondern daß andere Dimensionen und Gestaltungsformen erforderlich seien. Daher scheide die festgestellte Berechnungsmethode schon deshalb aus. Sei ein Doppelgrab tatsächlich errichtet worden, erscheine eine Halbierung der Kosten sachgemäß, wenn nur die Kosten des Grabes für eine Person zu ersetzen seien. Demnach wären die Kosten von S 102.540,-

angemessen. Im konkreten Fall gelange man jedoch zu diesem Ergebnis auch auf Grund weiterer Überlegungen. Die Kosten der üblichen Einzelgrabstätten lägen, wie dies auch dem Berufungsgericht bekannt sei, zwischen S 40.000,-- und S 60.000,--. Unter Bedachtnahme auf die deutlich über dem durchschnittlichen Niveau liegende soziale Stellung des Klägers (§ 549 ABGB) wären die Kosten für ein Einzelgrab für den verstorbenen Sohn des Klägers auch unter diesem Gesichtspunkt mit S 100.000 angemessen. Sie betrügen damit nur rund zwei Nettomonatsgehälter des Vaters des Klägers, wobei die Stellung des Verstorbenen als Lehrling berücksichtigt sei, da für ein Einzelgrab für den Kläger selbst (bei direkter Anwendung der sozialen Stellung des Vaters für das Kind) Kosten von mehr als S 100.000,-- angemessen wären. Das Berufungsgericht sei der Auffassung, daß die Lehrlingsentschädigung im ersten Lehrjahr zwar keine Selbsterhaltungsfähigkeit bewirke, jedoch bereits eine eigenständige Entwicklung des Minderjährigen indiziere, die eine gewisse Abkopplung von der Stellung der Eltern rechtfertige. Schließlich käme man sogar dann, wenn die vom Berufungsgericht gewählte Halbierung der Kosten eines Doppelgrabes für ein Einzelgrab nicht geteilt werde, im vorliegenden Fall zu einer etwa 50-prozentigen Reduktion, weil sich nach den Feststellungen schon eine 30-prozentige Reduktion aus rechnerischen Gründen ergebe und eine weitere, mit Rücksicht auf die sich bereits abzuzeichnende Eigenständigkeit des Verstorbenen etwas fließend zu gestaltende Reduktion vorzunehmen sei, die mit rund einem Viertel angenommen werden könne, so daß sich auch hier eine Kostenhalbierung ergebe. Nicht berechtigt sei jedoch aus diesen Überlegungen eine weitere Reduktion der Kosten auf weniger als ein Viertel der Gesamtkosten, wie dies die Berufung anstrebe.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wenden sich die Revisionen beider Parteien aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung; während der Kläger Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteiles beantragt, streben die Beklagten die Abänderung im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung an. In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen beide Parteien, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen sind zulässig (§ 502 Abs.4 Z 1 ZPO), jedoch nicht berechtigt.

1.) Zur Revision des Klägers:

Der Kläger vertritt die Auffassung, mit Rücksicht auf seine sozialen Verhältnisse sei die Errichtung eines Wandgrabes für seinen Sohn gerechtfertigt gewesen, wofür ein Betrag von S 205.080,-- vom Berufungsgericht zutreffend als angemessen erachtet worden sei. Diese Gesamtkosten des Familiengrabes seien aber nur im Ausmaß jener Mehrkosten zu kürzen, die gegenüber der Errichtung eines Einzelgrabes entstanden seien, somit um 30 %. Da der getötete Sohn des Klägers bis zuletzt im Familienverband des Klägers gelebt und nur eine Lehrlingsentschädigung im ersten Lehrjahr bezogen habe, sei die Unterhaltspflicht des Klägers im vollen Ausmaß gegeben und sein Sohn ohne Einschränkung dem sozialen Kreis des Klägers zuzurechnen gewesen. Das Erstgericht habe daher zutreffend nur eine 30-prozentige Kürzung der Kosten für das Familiengrab vorgenommen.

Diesen Ausführungen ist folgendes zu entgegnen:

Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den nach § 1327 ABGB zu ersetzenden Kosten auch jene für die dem Gebrauch des Ortes, dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen angemessene Errichtung eines Grabmales samt Zubehör (ZVR 1973/176 u.a.), wobei § 549 ABGB sinngemäß anzuwenden ist (vgl. ZVR 1969/209 ua). Bei einem Kind entscheidet die Stellung der Eltern (Welser in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu § 549). Für die Kosten eines auch für andere Familienangehörige bestimmten Grabes hat der Schädiger jedoch nicht aufzukommen, sondern nur für jenen Aufwand, der für den Verstorbenen allein erforderlich gewesen wäre (vgl. ZVR 1971/160, EFSlg.43.540 ua). Werden die Grundsätze auf den festgestellten Sachverhalt angewendet, ist dem Berufungsgericht zunächst beizupflichten, daß die Errichtung eines Familiengrabes, wie sie im vorliegenden Fall als Wandgrab ausgeführt wurde, dem Stande und dem Vermögen des Klägers unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse entsprach. Maßgebend ist jedoch, für welchen Anteil an den Kosten dieses Familiengrabes der Schädiger aufzukommen hat. Hiebei können die sozialen Verhältnisse des verstorbenen Sohnes des Klägers, der zum Zeitpunkt seines Todes im 18.Lebensjahr stand, im Familienverband lebte und im Unfallszeitpunkt im ersten Lehrjahr als Werkzeugmechaniker arbeitete, nicht außer Betracht bleiben. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erachtet daher das Revisionsgericht im vorliegenden Fall gleich dem Berufungsgericht die Hälfte der Kosten der Errichtung des gegenständlichen Familiengrabes noch als angemessen im Sinn des § 549 ABGB. Hingegen könnte die Errichtung eines Einzelgrabes in einer derartig kostspieligen Ausführung, in welcher der Kläger das Familiengrab errichten ließ, im gegenständlichen Fall mit dem Angemessenheitsgebot des § 549 ABGB nicht mehr in Einklang gebracht werden.

Der Revision des Kläges war daher ein Erfolg zu versagen.

2.) Zur Revision der Beklagten:

Die Beklagte führt in ihrer Revision aus, es möge zwar die Errichtung eines Wandgrabes der sozialen Stellung des Klägers entsprochen haben, jedoch komme es in erster Linie auf die soziale Stellung des Verstorbenen an, der Lehrling im ersten Lehrjahr gewesen sei und eine Lehrlingsentschädigung bezogen habe. Nach dessen sozialen Verhältnissen wäre aber die Errichtung eines ortsüblichen Einzelgrabes, für welches ein Kostenaufwand in der Höhe des von der Beklagten bereits bezahlten Betrages von S 40.000,-- ausgereicht hätte, angemessen gewesen.

Mit diesen Ausführungen ist die Beklagte auf die bei Erledigung der Revision des Klägers dargelegten Erwägungen zu verweisen, wonach im vorliegenden Fall einerseits auf die soziale Stellung des Klägers Bedacht zu nehmen ist, andererseits aber auch jene des Verstorbenen nicht außer Betracht bleiben kann. Werden diese Umstände des vorliegenden Falles berücksichtigt, erscheint aber, wie bereits dargelegt, die Hälfte der Kosten der Errichtung des Familiengrabes im Sinne des § 549 ABGB noch als angemessen.

Es konnte demnach auch der Revision der Beklagten kein Erfolg beschieden sein.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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