Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hermann R*** wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Hermann R*** (Punkt 1 des Urteilssatzes) und demzufolge auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird Hermann R*** auf diese Entscheidung verwiesen.
Über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Günther W*** wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Hermann R*** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB (Punkt 1/ des Schuldspruchs) und Günther W*** der Vergehen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (Punkt 2/a/ des Schuldspruchs) und des (zu ergänzen: schweren) Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (Punkt 2/b/ des Schuldspruchs) schuldig erkannt.
Dieses Urteil wird von Hermann R*** mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung und von Günther W*** nur in bezug auf den letztgenannten Schuldspruch, mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Hermann R***:
Als betrügerische Krida liegt diesem Angeklagten zur Last, daß er am 10.November 1978 die ihm gehörige Liegenschaft EZ 894 II der KG Götzens samt dem darauf errichteten Betriebsgebäude an Maria B*** verkaufte und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger bzw. zumindest eines von ihnen, nämlich des Eduard E***, vereitelte, wobei er durch die Tat einen Schaden in der Höhe von 8.726,10 S herbeiführte.
Seine Nichtigkeitsbeschwerde stützt Hermann R*** auf die Z 8 und 9 lit a - "hilfsweise" auch Z 5 - des § 281 Abs 1 StPO
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt, insoweit der Beschwerdeführer der Sache nach aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO Feststellungsmängel in bezug auf die Verwendung des das vermögenswerte Äquivalent für die verkaufte Liegenschaft bildenden Kaufpreises geltend macht:
Die Veräußerung von Vermögensbestandteilen erfüllt nur dann den Tatbestand der betrügerischen Krida, wenn sie zugleich eine Verringerung des Vermögens bedeutet. Dies trifft nicht zu, wenn mit der Verminderung der Aktiven zugleich eine Verminderung auch der Passiven einhergeht (Leukauf-Steininger 2 § 156 StGB RN 11 a ua). Allerdings kann in einem solchen Fall der Vorausbefriedigung einzelner Gläubiger zum Nachteil anderer, wenn dies nach eingetretener Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geschieht, eine Gläubigerbegünstigung im Sinne des § 158 Abs 1 StGB in Betracht kommen (Leukauf-Steininger, aaO, RN 16 ua).
Entsprechende Feststellungen zu diesen Fragen wären vorliegend indiziert gewesen, zumal der Beschwerdeführer, gegen den nach den erstgerichtlichen Feststellungen schon seit dem Jahre 1973 Exekutionen anhängig waren, sich dahin verantwortete, mit dem Kaufpreis von 400.000 S ausschließlich Schulden abgedeckt zu haben (Band II, ON 33, S 443 iVm ON 43, S 495 dA).
Im neuen Verfahren wird auch zu prüfen sein, ob und inwieweit die angebliche Schuldtilgung persönliche Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers oder solche der Gesellschaften, an denen er beteiligt war (H. R*** Zentralheizungs- und Ölfeuerungsbau Ges.m.b.H.; S*** Reisebüro Ges.m.b.H.) betraf. Denn nur im ersten Fall wäre mit der Verminderung der Vermögensaktiven des Beschwerdeführers zugleich auch eine solche seiner Passiven verbunden gewesen. Diesfalls wäre für seine Strafbarkeit im Sinne des Tatbildes der Gläubigerbegünstigung nach § 158 Abs 1 StGB seine persönliche Zahlungsunfähigkeit Voraussetzung. Sollte aber der Kaufpreis der Liegenschaft zur Deckung sowohl von persönlichen Schulden des Angeklagten R*** als auch von Verbindlichkeiten einer der Gesellschaften verwendet worden sein und der Angeklagte nicht auch persönlich für die Gesellschaftsschulden gehaftet haben - sodaß für diese sein Grundstück bzw. dessen Erlös nicht als Befriedigungsfonds hätte dienen können - käme betrügerische Krida (weiterhin) in Betracht, insoweit der Erlös den persönlichen Gläubigern des Angeklagten entzogen wurde. Denn solcherart wäre nicht dem von § 158 StGB geschützten Grundsatz der par conditio creditorum zuwidergehandelt (vgl. Liebscher im WK Rz. 3 zu § 158 StGB), sondern der Befriedigungsfonds der persönlichen Gläubiger des Angeklagten zugunsten der - de lege gar nicht
konkurrierenden - Gläubiger eines anderen Schuldners verringert worden.
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 e StPO sofort Folge zu geben und das Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem Hermann R*** betreffenden Schuldspruch und demzufolge auch im Strafausspruch aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht im Umfang der Aufhebung zurückzuverweisen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte Hermann R*** auf diese Entscheidung zu verweisen.
Über die Nichtigkeitsbeschwerde des Günther W*** wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
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