Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (unter anderen) der 31-jährige Walter P*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßigen schweren) Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 (zweiter Satz) und 15 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Ihm liegt zur Last, in der Zeit zwischen 10.Jänner 1985 und 10.April 1985 in Wien, gewerbsmäßig handelnd, in wechselnder Beteiligung anderer Angeklagter 16 Einbruchsdiebstähle mit einem Gesamtwert der Diebsbeute von rund 913.800 S vollendet (A/) und weitere 6 Einbruchsdiebstähle versucht (B/) zu haben.
Mit seiner auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte P*** lediglich die Annahme gewerbsmäßiger Begehung der Diebstähle; weiters haben sowohl dieser Angeklagte als auch der Mitangeklagte Johann Friedrich F*** gegen die sie betreffenden Strafaussprüche Berufung ergriffen.
Rechtliche Beurteilung
Das Schöffengericht hat in tatsachenmäßiger Beziehung festgestellt, daß der Angeklagte Walter P*** die ihm angelasteten schweren Diebstähle durch Einbruch jeweils in der Absicht verübt hat, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, um auf diese Weise seinen Lebensunterhalt zu bestreiten bzw. Schulden bezahlen zu können (S 290, 296/Bd. II). Damit erweist sich aber die Subsumtionsrüge (Z 10) dieses Angeklagten, mit welcher er behauptet, rechtsirrig des gewerbsmäßigen Diebstahls nach § 130 (zweiter Satz) StGB schuldig gesprochen worden zu sein, als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie sich über die erwähnte Urteilskonstatierung hinwegsetzt, mithin nicht an den die Grundlage für die in Rede stehende Diebstahlsqualifikation bildenden Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils festhält (Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr. 9 zu § 281 Z 10).
Der Einwand (Z 5) hinwieder, das Urteil enthalte "keine weitere Begründung" für die Feststellung gewerbsmäßiger Tatbegehung, negiert den Inhalt der erstgerichtlichen Urteilsgründe, in denen ausdrücklich angeführt ist, aus welchen Erwägungen die Tatrichter zu dieser Konstatierung gekommen sind (S 297/Bd. II), und geht solcherart nicht vom tatsächlichen Urteilsinhalt aus, sodaß die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Das hat zur Folge, daß die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO zur Entscheidung über die Berufungen dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten sind.
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