OGH 5Ob1302/85

OGH5Ob1302/8528.1.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Helmut F***, Rechtsanwalt, Theodor Körner-Straße 13/1, 8600 Bruck/Mur, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des M*** T*** EC K***,

AZ. 2 a S 68/84 des Kreisgerichtes Leoben, wider die beklagte Partei Robin S***, Eishockeyspieler, Quaringasse 21-23/6/1, 1100 Wien, vertreten durch Dr. Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Wiederaufnahmsklage, infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 30. Oktober 1985, GZ. 2 R 176/85-11, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

An der im Vorprüfungsverfahren nach § 538 Abs. 1 ZPO erfolgten Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage nimmt der Beklagte nicht teil. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist gegen den Beschluß der zweiten Instanz, mit dem in Abänderung des auf Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage gerichteten erstgerichtlichen Beschlusses der ersten Instanz die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen wurde, ein Rechtsmittel des Beklagten nicht zulässig (EvBl. 1963/135 S 185 mwN; JBl. 1964, 154; ferner 8 Ob 155/66 vom 21. Juni 1966 und 7 Ob 630/81 vom 25. Juni 1981, beide unveröffentlicht; a.M. Fasching im Kommentar IV, 543 und im Hand- und Lehrbuch Rdz 2084 S 951).

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