OGH 12Os189/85

OGH12Os189/8523.1.1986

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Jänner 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Gruber als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gheorghe P*** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 23.August 1985, GZ 20 a Vr 5325/85-62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Geschwornengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien aufgrund des Wahrspruches der Geschwornen Gheorghe P*** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 StGB schuldig erkannt, weil er, neben anderen Raubtaten, in Wien am 22.Mai 1983 der Christine K*** eine Handtasche, eine Brille, ein Schminktäschchen und 250 S Bargeld, dadurch, daß er mit einer Sprühdose Tränengas in das Gesicht der Christine K*** sprühte, und Viliam C*** deren Handtasche entriß, in Gesellschaft des abgesondert verfolgten Viliam C*** als Beteiligten (§ 12 StGB) (Faktum 1 d des Schuldspruches), mit Gewalt, unter Verwendung einer Waffe mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Lediglich der Schuldspruch im Urteilsfaktum 1 d) wird vom Angeklagten mit einer ziffernmäßig auf § 345 Abs 1 Z 9 und 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, und der Strafausspruch mit Berufung angefochten.

Mit dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund macht er geltend, daß die Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht ausreichen, ihn schuldig zu sprechen, insbesonders lasse sich nicht mit der notwendigen Sicherheit aus der Aussage des Viliam C***, auf die auch in der Niederschrift der Geschwornen verwiesen wird, ableiten, daß er den Raub begangen habe.

Rechtliche Beurteilung

Mit diesem Vorbringen führt aber der Beschwerdeführer den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht dem Gesetz gemäß aus. Zunächst kann diese Nichtigkeit ausschließlich aus dem Wahrspruch selbst abgeleitet werden, nicht aber aus der gemäß § 331 Abs 3 StPO zu verfassenden Niederschrift (Mayerhofer-Rieder 2 § 345 Z 9 StPO ENr. 7). Im übrigen zeigt er keine Mängel des Wahrspruches auf, sondern versucht lediglich in einer im Nichtigkeitsverfahren gegen Urteile der Geschwornengerichte unzulässigen Weise, die den Geschwornen obliegende Beweiswürdigung zu bekämpfen. Der ziffernmäßig geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 12 StPO wurde schriftlich überhaupt nicht ausgeführt. Die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit §§ 285 a Z 2, 344 StPO sofort zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die vom Angeklagten ergriffene Berufung werden die Akten in sinngemäßer Anwendung der §§ 285 b Abs 6, 344 StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zugeleitet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte