Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob die klagende Partei die durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Kaufpreisschuld aufgrund eines Vertrages mit dem Käufer oder aufgrund eines Vertrages mit einem Dritten einlöste (wobei bereits vorher vereinbart war, daß der Eigentumsvorbehalt auf die klagende Partei übergeht), spielt für die Problematik des Übergangs der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt (ipso-iure-Übergang i.S. ständiger neuerer Rechtsprechung seit EvBl 1956/7, z.B. SZ 35/18, EvBl 1969/358, 1976/54, JBl 1978, 316; vgl. dazu auch ausführlich Reischauer in ÖJZ 1982, 288 - 291 bzw. in Rummel bei § 1422, Rz 21, ungeachtet der im Schrifttum verschiedentlich geforderte Notwendigkeit einer Traditionshandlung, vgl. etwa Bydlinski in Klang 2 IV/2, 645 ff. oder Koziol QuHGZ 1972, 327 ff.) keine Rolle, weil die Einlösung ja nicht unmittelbar in das Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer eingreift. Gesichtspunkte, die eine Änderung der oben angeführten Rechtsprechung begründen könnten, werden in der außerordentlichen Revision aber nicht ins Treffen geführt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)