OGH 9Os191/85

OGH9Os191/8515.1.1986

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Jänner 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hausmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Eva Maria B*** und andere wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Werner L*** und Michael H*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Juli 1985, GZ 3 a Vr 11816/84-109, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Werner L*** und Michael H*** auch die Kosten des Verfahrens über ihre Nichtigkeitsbeschwerden zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden (neben einer weiteren Angeklagten) der am 16.März 1957 geborene Werner L*** und der am 29. März 1948 geborene Michael H*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren - L*** des gewerbsmäßigen schweren - Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 - L*** auch 148 zweiter Fall - und 15 StGB (Punkte A I und II des Urteilssatzes), L*** (außer weiteren strafbaren Handlungen) auch des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 2, 129 Z 3 StGB (Punkt B) schuldig erkannt. In der (allein) auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Beschwerde wendet der Angeklagte L*** gegen den zu Punkt B des Urteilssatzes erfolgten Schuldspruch wegen Diebstahls ein, die ihm insoweit angelastete, Mitte April 1983 in Wien verübte Wegnahme eines Verrechnungsschecks über 126.979,80 S aus dem Hausbriefkasten der Firma M*** & M*** GmbH, dessen Sperrvorrichtung er mittels eines widerrechtlich erlangten Schlüssels geöffnet hatte, wäre vom Erstgericht rechtsrichtig - ebenso wie die von den Punkten A I und II des Urteilssatzes erfaßten Fakten - als Betrug zu beurteilen gewesen; der von ihm weggenommene Scheck habe nämlich - wie er vorbringt - auf den Namen der Firma M*** & M*** gelautet und könne daher nicht Gegenstand eines Diebstahls sein.

Rechtliche Beurteilung

Mit dieser Behauptung geht die Subsumtionsrüge jedoch in prozeßordnungswidriger Weise nicht von den Urteilsfeststellungen (S 270 f./II) aus. Denn nach den Konstatierungen des Erstgerichtes, das den Inhalt der im Akt (in ON 15) erliegenden Fotokopien durch die mehrfache Zitierung als Entscheidungsgrundlage (S 259, 271/II) zur Feststellung erhoben hat, war Tatgegenstand ein von der Papierfabrik L*** AG an die Firma M*** (auf dem Postweg) übersendeter, auf diese lautender, außerdem jedoch mit dem Zusatz "oder Überbringer" (S 403 in ON 15/I) versehener (demnach für den jeweiligen Inhaber im Wege der Gutschrift verwertbarer und damit diebstahlsfähiger) Verrechnungsscheck (S 256, 270 f./II). Solcherart bringt der Angeklagte L*** den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz dargetan werden kann, nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.

Gleiches gilt für die vom Angeklagten Michael H*** auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er lediglich den Schuldspruch laut Punkt A I 3 des Urteilssatzes bekämpft, in dem ihm Betrug, begangen Anfang August 1983 im einverständlichen Zusammenwirken mit (der bereits rechtskräftig abgeurteilten) Eva B*** und Werner L*** zum Nachteil der Firma C*** Import-Export GesmbH mit einem Schaden von 1,985.776,60 S, angelastet wird.

Der Beschwerdeeinwand, die - in dieser Form zudem gar nicht erfolgte (vgl. S 263-266/II) - Urteilsbegründung, der Angeklagte H*** hätte "von dem genannten Faktum wissen müssen, da die (von L*** verfaßten) Überweisungen auf seiner Schreibmaschine geschrieben wurden", sei "mit den allgemeinen Lebenserfahrungen und dem übrigen Akteninhalt nicht vereinbar", zumal L*** die Wohnung auch während der berufsbedingten Abwesenheit des Angeklagten H*** benützte, die Überweisungen demnach auch ohne dessen Wissen hätte herstellen können, läßt vollkommen unberücksichtigt, daß das Schöffengericht die den bezüglichen Schuldspruch in Ansehung des Angeklagten H*** tragenden Feststellungen mit ausführlicher Begründung (vgl. S 265/II) insbesondere auf die für glaubwürdig erachteten (belastenden) Angaben der Mitangeklagten B*** (S 204 ff./II) und L*** (S 211 ff., 221/II) stützte und den Umstand, daß "auch dieser Beleg mit jener Schreibmaschine geschrieben wurde, welche Michael H*** in seiner Wohnung hatte", bloß illustrativ angeführt hat, wie sich schon aus der Satzeinleitung "Im übrigen ..." ergibt. Indem der Beschwerdeführer solcherart für die Beurteilung der getroffenen Feststellungen auf ihre zureichende Begründung (vgl. RZ 1936, 300 uva) maßgebliche Urteilsprämissen samt der hiezu gegebenen Begründung ignoriert, bringt er die Mängelrüge, soweit sie sich nicht ohnedies in einem unzulässigen Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung erschöpft, nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung. Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen.

Dementsprechend sind die Akten zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.

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