OGH 11Os204/85

OGH11Os204/8514.1.1986

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Jänner 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Regen als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ahmet G*** wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach dem § 202 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengerichts vom 15.November 1985, GZ 23 a Vr 1.532/85-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Mit gesonderter Verfügung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufungen angeordnet werden.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der türkische Staatsangehörige Ahmet G*** des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach dem § 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Mängelrüge ist nicht berechtigt.

Aus welchen Gründen das Schöffengericht die Verantwortung des leugnenden Angeklagten als widerlegt ansah, legte es denkfolgerichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung mängelfrei dar. Hiebei bezog es sich insbesonders auf die belastende Aussage des Tatopfers Meral U*** sowie auf das Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen, der entgegen den Beschwerdeausführungen bei dieser Zeugin körperliche Folgen (u.a. Kratzspuren im Bereich der re. Brust) der konstatierten Gewaltanwendung des Angeklagten feststellte und die Ansicht vertrat, daß seine Befunde mit der Darstellung der Vernommenen durchaus vereinbar seien (vgl. ON 9 u. S 292 i f des Aktes). Das Schöffengericht war entgegen der offensichtlichen Meinung des Beschwerdeführers nicht verpflichtet, sämtliche Verfahrensergebnisse im Detail zu erörtern und daraufhin zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, und sich bei der Würdigung der Aussage der Meral U*** mit allen möglichen, erst nachträglich ins Treffen geführten Gesichtspunkten zu befassen.

Das gegenüber den Wünschen des Angeklagten nachgiebige Verhalten des späteren Tatopfers am 29.Juni 1985 (Mitfahren zum Gasthof "S***" etc.) und die hiefür maßgebende Motivation

wurden - der Beschwerde zuwider - ausdrücklich erörtert (S 207). Daß die Zeugin nach der Tat noch einige Zeit in Gesellschaft des Angeklagten verblieb, sich u.a. auch in seiner Wohnung aufhielt, sich dritten Personen zunächst nicht eröffnete und es ihr erst vom "D***" in Götzis aus gelang, die Gendarmerie zu verständigen bzw. verständigen zu lassen (vgl. auch Seite 15), führt das Erstgericht denkmöglich auf ihre Angst bzw. auf die Einschüchterungen durch den Angeklagten zurück.

Auf die sinngemäße Behauptung, daß die im Urteil gezogenen Schlüsse (z.B. über die Ursache des eingetretenen erheblichen Haarverlusts der Zeugin) nicht zwingend seien, kann der formale Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht gestützt werden.

Rechtliche Beurteilung

Wenn der Beschwerdeführer ferner vermeint, das Erstgericht hätte die Zeugenaussage vor der Gendarmerie über ihren Tätlichkeiten einschließenden Streit (Erhalt einer Ohrfeige) am 29.Juni 1985 mit ihrer jüngeren Schwester (vgl. Seite 41) berücksichtigen müssen, wäre es ihm und seinem Verteidiger freigestanden, in der Hauptverhandlung durch entsprechende Fragen und Antragstellung auf eine solche ihnen noch geboten erscheinende Aufklärung der nach der Schilderung der Zeugin (verletzungs-)folgenlos gebliebenen Auseinandersetzung hinzuweisen.

Begründungsmängel des Urteils in der in der Ziffer 5 des § 281 Abs 1 StPO bezeichneten Bedeutung vermochte der Angeklagte sohin mit seinen im wesentlichen bloß einen im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden nicht zulässigen und daher unbeachtlichen Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung darstellenden Ausführungen nicht darzutun. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach dem § 285d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird bei einem mit gesonderter Verfügung angeordneten Gerichtstag entschieden werden.

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