OGH 6Ob37/85

OGH6Ob37/8519.12.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 29.12.1979 verstorbenen Maria K***, Altbäuerin, zuletzt wohnhaft gewesen in Rakounig 1, 9112 Griffen, infolge Revisionsrekurses der erblasserischen Schwester Kunigunde J***, Landwirtin in 9112 Griffen, Grossenegg 8, vertreten durch Dr. Gert Seber, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 24.Oktober 1985, GZ 2 R 476/85-89, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 30.April 1985, GZ A 8/80-84, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Maria K*** ist am 29.12.1979 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung gestorben. Sie hinterließ den Ehegatten Anton K*** und die Geschwister Josefa E***, Rudolf R***, Kunigunde J*** und Antonia K***. Zu ihrem Nachlaß gehört die landwirtschaftliche Liegenschaft vulgo Herzog EZ 102 KG Griffnerthal mit dem Wohnhaus in Rakounig 1 samt Wirtschaftsgebäude, welche als Kärntner Erbhof anzusehen ist. Zum Nachlaß der Erblasserin haben Martin B*** und Berta M*** als erbserklärte Erben des nachverstorbenen erblasserischen Witwers Anton K*** zu je einem Drittel und die 4 Geschwister der Erblasserin zu je einem Zwölftel aus dem Berufungsgrund des Gesetzes unbedingte Erbserklärungen abgegeben, die vom Verlassenschaftsgericht angenommen wurden. Bei der Tagsatzung vom 21.11.1983 sind Rudolf R***, Kunigunde J***, Maria S*** als Vertreterin der Antonia K***, Martin B*** sowie Berta M*** durch ihren Vertreter Dr. Heinz N*** übereingekommen,daß der Übernahmspreis für den Erbhof einverständlich mit S 900.000,-- festgesetzt werde und dieser der Verlassenschaftsabhandlung zu Grunde zu legen sei. Johann E*** als erbserklärter Erbe der während des Verlassenschaftsverfahrens nachverstorbenen erblasserischen Schwester Josefa E***, der zur Tagsatzung vom 21.11.1983 nicht erschienen war, erklärte bei der Verlassenschaftsabhandlung am 11.1.1984 vor dem Gerichtskommissär, daß er mit dem Übernahmswert von S 900.000,- einverstanden sei. In derselben Tagsatzung erklärte Kunigunde J*** entgegen ihrer Zustimmung bei der Tagsatzung mm 21.11.1983, daß sie nunmehr den Übernahmswert von S 900.000,-- nicht anerkenne, da anläßlich der Festsetzung dieses Wertes nicht alle Erben anwesend gewesen seien und für sie das Wohlbestehen unter Berücksichtigung ihrer Erbquote bei diesem Übernahmswert nicht gegeben erscheine. In der Folge beantragte sie den Übernahmswert durch Schätzung festzustellen.

Das Erstgericht bestimmte zu Punkt 1.) die erblasserische Schwester Kunigunde J*** als Hofübernehmerin des Erbhofes, stellte zu 2.) den Übernahmswert der Liegenschaft EZ 102 KG Griffnerthal mit S 900.000,-- fest und wies 3.) die weiteren Anträge, Martin B*** als Hofübernehmer zu bestimmen und den Übernahmswert des Erbhofes durch Schätzung festzustellen, ab. Zur Höhe des Übernahmswertes vertrat das Erstgericht die Auffassung, dieser sei einvernehmlich festgesetzt worden. Die nachträgliche Willensänderung der Kunigunde J*** könne nicht berücksichtigt werden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs der Kunigunde J*** nicht Folge und bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß mit der Maßgabe, daß der Verlassenschaftsabhandlung "der durch Übereinkommen der Beteiligten bestimmte Wert des Erbhofes im Betrag von S 900.000,-- zu Grunde zu legen ist". Es teilte die Auffassung des Erstgerichtes, daß die Rechtsmittelwerberin an ihre in der Tagsatzung vom 21.11.1983 abgegebene Erklärung gebunden gewesen sei. Sie sei gegenüber den bei der Tagsatzung anwesenden Miterben durch die zwischen ihnen erfolgte Einigung insoweit gebunden gewesen, bis das auch an Johann E*** gerichtete Anbot aller sonstigen Beteiligten von diesem nicht abgelehnt worden sei. Mangels Befristung des Anbotes habe Johann E*** dieses noch bei der Tagsatzung vom 11.1.1984 annehmen können. Die Erklärungen der erbserklärten Erben namens der Verlassenschaften der nachverstorbenen Miterben seien aber mit rechtskräftigen Beschlüssen vom 28.7.1985 genehmigt worden. Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Anerbin Kunigunde J*** mit den Anträgen, den Beschluß dahin abzuändern, daß der Übernahmswert unter Anordnung einer Schätzung und nicht mit S 900.000,-- festgestellt werde, oder den Beschluß aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Der einzige Unterschied zwischen den Beschlüssen erster und zweiter Instanz besteht darin, daß das Rekursgericht den Rechtsgrund für die Höhe des Übernahmswertes in den Spruch aufgenommen hat. Es liegt daher eine vollbestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes vor. Gegen eine solche ist gemäß § 16 Abs.1 AußStrG eine Beschwerde an den Obersten Gerichtshof nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig. Eine offenbare Aktenwidrigkeit oder eine Nullität wird nicht behauptet.

Eine offenbare Gesetzwidrigkeit ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung reicht dazu nicht aus (SZ 39/103 uva). Im vorliegenden Fall vertrat das Rekursgericht die Auffassung, die Rechtsmittelwerberin sei gegenüber den anderen bei der Tagsatzung vom 21.11.1983 anwesend gewesenen Miterben so lange an ihre Erklärung gebunden gewesen, bis sich der bei dieser Tagsatzung nicht anwesende Miterbe erklärt habe, was mangels Fristsetzung noch in der nächsten Tagsatzung habe geschehen können.

Soweit die Rechtsmittelwerberin meint, sie habe ihre Erklärung deshalb zurücknehmen können, weil ihr Offert dem Miterben gar nicht zugekommen sei, übersieht sie, daß das Rekursgericht seine Entscheidung darauf gestützt hat, daß eine Rücknahme der Erklärung bis zur Äußerung des Johann E*** wegen der Bindung gegenüber den anderen Miterben nicht zulässig gewesen sei. Die Frage, wie lange ein Miterbe im Falle einer sondergesetzlich vorgeschriebenen Erbteilung - nie nach dem Kärntner Erbhöfegesetz - an seine Erklärung zur Höhe des Übernahmswertes gegenüber den anderen or Gericht im gleichen Sinne erklärenden Miterben gebunden ist, wenn ein Miterbe zufolge seiner Abwesenheit seine Erklärung noch nicht abgegeben hat, ist aber im Gesetz nicht geregelt, sodaß die Ansicht des Rekursgerichtes nicht offenbar gesetzwidrig sein kann. Der Revisionsrekurs vermag auch keine entgegenstehende ausdrückliche Bestimmung des Gesetzes aufzuzeigen. Gleiches gilt für die Frage, ob eine solche Erklärung noch vor der verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung bezüglich zweier an der Einigung über den Übernahmswert beteiligter Verlassenschaften zurückgenommen werden kann. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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