Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. der am 6.März 1963 geborene Johannes H*** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt.
Den Schuldspruch bekämpft er mit einer auf die Z 1 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und bringt vor, daß der Beisitzer des Schöffensenates im vorliegenden Verfahren als Untersuchungsrichter fungiert habe und daher von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen gewesen sei (§ 68 Abs 2 StPO).
Rechtliche Beurteilung
Da es der Angeklagte, obwohl er den beisitzenden Richter Dr.A im Vorverfahren anläßlich der untersuchungsrichterlichen Tätigkeit (vgl ON 6) persönlich (als Vernehmenden) kennengelernt hatte, unterließ, auf den die Nichtigkeit begründenden - und seinem Verteidiger, da aktenkundig, erkennbaren - Umstand schon bei Beginn der Hauptverhandlung hinzuweisen (§ 281 Abs 1 Z 1, 2. Halbsatz StPO), sich also mit der Mitwirkung Dris.A abfand, fehlt es bereits an der prozessualen Voraussetzung für die Geltendmachung des angeführten (formellen) Nichtigkeitsgrundes. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Zugleich waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft zuzuleiten.
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