Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 27-jährige Rene Josef
A (im zweiten Rechtsgang neuerlich) des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt, weil er versucht hat, nachgenannte Personen vorsätzlich zu töten, und zwar
1. am 7.Juli 1984 in Pontnig den Gendarmeriebeamten Albin B durch Abfeuern von zwei Schüssen aus einer abgesägten doppelläufigen Schrotflinte gegen dessen Oberkörper und
2. am 10.Juli 1984 in Bazora (Gemeinde Gurtis) den Kriminalbeamten Johann C durch Abfeuern von zwei Pistolenschüssen gegen dessen Rücken.
Dieser Schuldspruch beruht auf dem Wahrspruch der Geschwornen, welche die anklagekonform gestellten Hauptfragen - die Hauptfrage 1 einstimmig und die Hauptfrage 2 im Stimmenverhältnis 6 : 2 - bejaht hatten. Die für den Fall der Verneinung gestellten Eventualfragen nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung (§ 87 Abs 1 bzw auch Abs 2 erster Fall StGB) blieben demzufolge unbeantwortet.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch erhobenen, auf die Z 5 und 8 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Den Verfahrensmangel (Z 5) erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung ohne Anführung eines Beweisthemas gestellten Antrages auf "Beischaffung der Tonbänder über die Vernehmung des Angeklagten" (S 151/II). Dadurch ist allerdings eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht erfolgt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes schließt nämlich die Unterlassung der Anführung der Umstände, die durch das beantragte Beweismittel erwiesen werden sollen, die Geltendmachung des genannten Nichtigkeitsgrundes von vornherein aus, es sei denn, daß sich das Beweisthema unmißverständlich aus dem Zusammenhang der Antragstellung mit einem bestimmten Vorbringen in der Hauptverhandlung ergibt, was hier jedoch nicht der Fall ist. Dazu kommt noch, daß die mit der Vernehmung des Angeklagten befaßten Gendarmeriebeamten in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen wurden und der Angeklagte anläßlich seiner Befragung am 12. September 1985 nach ausdrücklichem Vorhalt seiner (in Richtung eines bedingten Tötungsvorsatzes geständigen) Verantwortung im Vorverfahren, keinen Zweifel daran ließ, daß die diesbezüglich in den Gendarmerieprotokollen enthaltenen und gegenüber dem Untersuchungsrichter bestätigten Angaben von ihm stammen (vgl S 148/II). Demzufolge hätte es hier über die Anführung des Beweisthemas hinaus auch noch der Angabe konkreter Gründe bedurft, weshalb die begehrte Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist.
Durch das bekämpfte (abweisliche) Zwischenerkenntnis (S 153/II) wurden sohin Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt.
Aber auch der Beschwerdeeinwand einer (zufolge ihrer Unvollständigkeit) unrichtigen Rechtsbelehrung (Z 8) geht fehl. Entgegen den Ausführungen zu dem bezeichneten Nichtigkeitsgrund erschöpft sich die Rechtsbelehrung keineswegs in der bloßen Zitierung von Gesetzesstellen. Sie erläutert vielmehr die objektive und subjektive Tatseite der Verbrechen des Mordes und der absichtlichen schweren Körperverletzung in durchaus zutreffender, ausreichender und allgemein verständlicher Weise. Dies gilt insbesondere auch für die Verdeutlichung der Wissens- und Willenskomponente des bedingten Vorsatzes (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB). Die Gefahr, die Geschwornen könnten - bedingt durch eine zufolge ihrer Unvollständigkeit zu Irrtümern verleitenden Belehrung - in mißverständlicher Auslegung der Ausdrücke des Gesetzes die Voraussetzungen für die Annahme der subjektiven Tatseite der zuvor bezeichneten Verbrechen verkennen, bestand demnach nicht. Schon deswegen konnte eine (die Geschworenen eher sogar verwirrende) Erörterung über die Abgrenzung des bedingten Vorsatzes zur bewußten Fahrlässigkeit unterbleiben. Einer speziellen Erläuterung des Begriffes der Fahrlässigkeit aber bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, weil Fahrlässigkeit nicht zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlungen gehört, auf welche die Haupt- und Eventualfragen gerichtet waren.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten wegen dieses Verbrechens (des versuchten Mordes) und der ihm bereits auf Grund des rechtskräftigen Schuldspruchs vom 27.März 1985, GZ 9 Vr 1817/84-52, (weiters) zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich des Verbrechens des schweren Einbruchsdiebstahls (mit einem Wert der Diebsbeute von 30.100 S) nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB, des (in fünf Angriffen unternommenen, in zwei Fällen beim Versuch gebliebenen) Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach §§ 136 Abs 1 und 15 StGB, des Verbrechens des Raubes (mit einem Wert des geraubten Gutes von 144.300 S) nach § 142 Abs 1 StGB, des (in zwei Fällen begangenen) Verbrechens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB und des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit a WaffG, nach §§ 28, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Jahren.
Dabei wertete es die einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen von vier Verbrechen mit drei (richtig: zwei) Vergehen, die Wiederholung der strafbaren Handlungen sowie zum Teil die mehrfache Qualifikation als erschwerend, während es das Teilgeständnis, die Zustandebringung des geraubten bzw gestohlenen Gutes und den Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb, als mildernd berücksichtigte.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen der Meinung des Berufungswerbers stellen das Zusammentreffen strafbarer Handlungen verschiedener Art, die Wiederholung von Straftaten derselben Art und die mehrfache Qualifikation einzelner Delikte (vorliegend des Diebstahls) jeweils eigene Erschwerungsumstände dar, weshalb ihre gesonderte Berücksichtigung bei der Strafbemessung durch das Erstgericht zu Recht erfolgte.
Insoweit der Angeklagte aus der "überaus strengen und harten Erziehung" und seinem groben Sprachfehler (Ansatzstottern) abgeleitete Schwierigkeiten, sich in die Gesellschaft einzugliedern, als weiteren Milderungsgrund berücksichtigt wissen will, genügt der Hinweis zum einen auf sein Alter zu den jeweiligen Tatzeiten von (immerhin schon) knapp 27 Jahren und zum anderen auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.D, wonach der Angeklagte seit vielen Jahren in einem festen Verhältnis zu einem Mädchen stand, sich offenbar im Kreis von ähnlich gesinnten Jugendlichen bewegte und seinen eigenen Angaben zufolge längere Zeit hindurch aus dem Verkauf von Bildern ein relativ gutes Einkommen erzielen konnte (vgl S 353/I).
Bei den sohin vom Geschwornengericht im wesentlichen zutreffend angenommenen Strafzumessungsgründen erscheint die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe, insbesondere mit Rücksicht auf den hohen Unrechtsgehalt der Straftaten sowie auf sein durch mehrere einschlägige Verurteilungen getrübtes Vorleben, nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) durchaus als angemessen.
Der Berufung mußte daher ebenfalls ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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