Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Die namens des Angeklagten Petr B*** auch durch Rechtsanwalt Dr. S*** ausgeführten Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (ON. 639/XIV) werden zurückgewiesen.
Gemäß §§ 344, 290 Abs. 1 StPO. wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in seinem hinsichtlich der Angeklagten Petr B*** und Horst G*** auf § 35 Abs. 4 vorletzter Satz FinStrG., hinsichtlich der Angeklagten Brigitte M***, Ronald R***, Karl P*** und Hannelore R*** auf § 37 Abs. 2
vorletzter Satz FinStrG. gegründeten Ausspruch über die Verhängung einer Freiheitsstrafe aufgehoben; im Umfang der Aufhebung wird gemäß § 351 StPO. in der Sache selbst erkannt:
Die genannten Angeklagten werden nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 FinStrG. zu Freiheitsstrafen wie folgt verurteilt:
a) gemäß § 35 Abs. 4 vorletzter Satz FinStrG.
Petr B*** zu 1 1/2 (eineinhalb) Monaten Horst G*** zu 1 (einem) Monat b) gemäß § 37 Abs. 2 vorletzter Satz FinStrG. Brigitte M*** zu 3 (drei) Wochen Ronald R*** zu 3 (drei) Wochen Karl P*** zu 2 (zwei) Wochen Hannelore R*** zu 1 (einer) Woche.
Die über die Angeklagten Brigitte M***, Ronald R***, Karl P*** und Hannelore R*** verhängten Freiheitsstrafen werden gemäß § 26 Abs. 1 FinStrG. in Verbindung mit § 43 Abs. 1 StGB. unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen. Der Angeklagte Petr B*** wird mit seiner Berufung, soweit er damit die bedingte Nachsicht auch der nach dem Finanzstrafgesetz verhängten Freiheitsstrafe anstrebt, auf diese Entscheidung verwiesen.
Im übrigen wird der Berufung des Angeklagten Petr B*** sowie der Berufung des Angeklagten Leopold W*** nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten Petr B*** und Leopold W*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurden (u.a.) der am 20.Juni 1945 geborene, zuletzt als freier Mitarbeiter einer Handelsgesellschaft tätig gewesene tschechoslowakische Staatsangehßrige Petr B*** des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach § 280 Abs. 1 StGB. (A/1 des Urteilssatzes), des Finanzvergehens des teils vollendeten, teils versuchten Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1 und 13 FinStrG. (A/2 und 3) und des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. a WaffG (A/4) sowie der am 6.Mai 1939 geborene Kaufmann Leopold W*** des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach § 280 Abs. 1 StGB., zum Teil als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB. (B/1 bis 3) und des Finanzvergehens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a und 13 FinStrG., zum Teil als Beteiligter nach § 11 zweiter Fall FinStrG. (B/4 bis 7) schuldig erkannt.
Darnach haben A) Petr B*** (zu 1) am 11.Jänner 1983 im Bereich des Zollamtes Klein-Haugsdorf beim überschreiten der Grenze nach Österreich vorsätzlich einen Vorrat an Waffen, Schießbedarf und anderen Kampfmitteln, der nach Art und Umfang geeignet war, eine grßßere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, bereitgehalten, indem er in einem von ihm gelenkten Kastenwagen insgesamt 308 Pistolen mit 200 Patronen, 7 halbautomatische SVD-DRAGUNOV-Gewehre, jeweils mit Bajonettaufsteckvorrichtung, Zielfernrohr samt Tasche und Kampfmesser (Bajonett) sowie mit insgesamt 44 Magazinen, mitführte;
(zu 2) am 11.Jänner 1983 im Bereich des Zollamtes Klein-Haugsdorf versucht, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht eingangsabgabepflichtige Waren (auf welche insgesamt 33.796,06 S an Zoll, 71.483,56 S an Einfuhrumsatzsteuer und 1.147,07 S an Außenhandelsfßrderungsbeitrag entfielen) dem Zollverfahren zu entziehen, indem er die Einfuhr der zu 1 angeführten Kampfmittel sowie (darüber hinaus) von je 10 Skaitaschen und Magazintaschen verschwieg, wobei es nur infolge der Aufmerksamkeit des kontrollierenden Zollbeamten, der auf sofortiger Öffnung des Laderaumes bestand, beim Versuch geblieben ist; (zu 3) im Herbst 1982 an der tschechoslowakisch-ßsterreichischen Grenze vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungsund Erklärungspflicht eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 1
Pistole und 116 Stück Pistolenmunition (auf welche insgesamt 75,54 S an Zoll, 156,73 S an Einfuhrumsatzsteuer und 2,56 S an Außenhandelsfßrderungsbeitrag entfielen), durch Verschweigen deren Einfuhr dem Zollverfahren entzogen; und (zu 4) von Herbst 1982 bis 11. Jänner 1983 in Wien und anderen Orten Österreichs eine Faustfeuerwaffe, nämlich die oberwähnte Pistole, unbefugt besessen;
B) Leopold W*** (zu 1 und 2) zumindest ab November 1982 bis 12. Jänner 1983 in Deutsch-Wagram und Aderklaa teils allein, teils im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit der Mitangeklagten Brigitte M*** einen Vorrat von Waffen, Schießbedarf und anderen Kampfmitteln, der nach Art und Umfang geeignet war, eine grßßere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, nämlich insgesamt 367 Pistolen, 92 Pistolenmagazine und 1 Maschinenpistole samt weiterem dazugehßrigen Griffstück und 2 Magazinen, bereitgehalten; (zu 3, 6 und 7) im Jänner 1983 an einem nicht mehr feststellbaren Ort Österreichs teils allein, teils im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten Horst G*** den Angeklagten B*** zu dem unter A/1 beschriebenen Vergehen gegen den ßffentlichen Frieden sowie zu dem unter A/2 beschriebenen Finanzvergehen bestimmt, indem er ihm hiezu den Auftrag erteilte und 3.000 S zwecks Anmietung eines Kastenwagens übergab; (zu 4) etwa im Oktober 1982 an einem nicht mehr feststellbaren Ort Österreichs eine nicht ausgeforschte Person dazu bestimmt, eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 365 Pistolen (auf welche insgesamt 27.576,17 S an Zoll, 57.213,23 S an Einfuhrumsatzsteuer und 870,87 S an Außenhandelsfßrderungsbeitrag entfielen), unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren zu entziehen; und (zu 5) im November 1982 an einem nicht mehr feststellbaren Ort Österreichs vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 2 Pistolen und wenigstens 92 Pistolenmagazine (auf welche insgesamt 1.102 S an Zoll, 3.117,96 S an Einfuhrumsatzsteuer und 48,66 S an Außenhandelsfßrderungsbeitrag entfielen), unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen, indem er deren Einfuhr dem Zollbeamten verschwieg;
wobei (4 bis 7) es ihm darauf ankam, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten B*** und W*** im Schuldspruch zu A/1 und 2 (B***) bzw. B/3, 6 und 7 (W***) mit zwar getrennten, jedoch vom selben Verteidiger (Rechtsanwalt Dr. B***) ausgeführten, auf die Gründe der Z. 5, 6, 8 und 11 lit. a des § 345 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, die einander auch sonst zum Teil im Wortlaut oder wenigstens im Sinngehalt gleichen, sodaß ihre Erledigung weitestgehend gemeinsam erfolgen kann.
Namens des Angeklagten B*** hat allerdings auch noch Rechtsanwalt Dr. S*** (der während der Hauptverhandlung dem Angeklagten B*** gemäß § 41 Abs. 2 StPO. als Verteidiger beigegeben war) dessen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ausgeführt und am 1.Juni 1984 bei Gericht überreicht. Diese Rechtsmittelausführungen (ON. 639/XIV) waren jedoch zurückzuweisen, da der genannte Verteidiger zufolge seiner Abberufung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. B*** zum neuen Verfahrenshelfer für B*** mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederßsterreich und Burgenland vom 29. Mai 1984 (ON. 642/XIV) am 1.Juni 1984 nicht mehr vertretungsbefugt war.
Rechtliche Beurteilung
Zum Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z. 5 StPO.:
Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer B*** eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte in der Abweisung seiner Anträge (XIII/S. 295 und verso in der berichtigten Fassung lt. ON. 647/XIV) auf zeugenschaftliche Einvernahme des Angestellten des Staatshandelsunternehmens äMERKURIAä in Prag, Borivoj N***, und von zwei am 11.Jänner 1983 etwa von 11.00 Uhr bis 14.00 Uhr in der Portierloge der Munitionsfabrik in Vlasim Dienst versehenden Angestellten dieser Fabrik zum Beweis dafür, daß der Angeklagte B*** bei der Beladung seines Fahrzeuges am 11.Jänner 1983 (in dieser Fabrik) nicht anwesend gewesen sei, sowie der an diesem Tag in einem Begleitfahrzeug mit seiner Eskorte bis zur ßsterreichischen Grenze betrauten beiden tschechischen Polizeibeamten und der am 11. Jänner 1983 zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr am tschechischen Grenzübergang Hate Dienst verrichtenden Zollbeamten zum Beweis dafür, daß B*** mit einem ordnungsgemäß zollversiegelten Fahrzeug zur Grenze gekommen sei und auch auf Grund der ihm mitgegebenen Zollpapiere und schriftlichen Unterlagen nicht die Mßglichkeit gehabt habe, Kenntnis davon zu erlangen, daß sich außer Pistolenmunition noch Waffen im Fahrzeug befanden. Diese jeweils im Rechtshilfeweg vorzunehmenden Zeugeneinvernahmen hat das Erstgericht mit dem Hinweis (XIII/S. 304) auf die Aussichtslosigkeit von Rechtshilfeersuchen im gegenständlichen Verfahren an die CSSR abgelehnt. Die Bezugnahme der Verfahrensrüge auf den Bestand eines Rechtshilfeübereinkommens mit der CSSR ist unzutreffend, weil ein solches übereinkommen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht in Kraft stand (vgl. den erst am 1.Oktober 1985 in Kraft getretenen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. 1985/381). Da der Rechtshilfeverkehr in Strafsachen mit diesem Staat zum maßgeblichen Verfahrenszeitpunkt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im Wege der zuständigen Justizministerien stattfand (Linke-Epp-Dokoupil-Felsenstein, Internationales Strafrecht, S. 237), bestand für das Erstgericht angesichts einer vom Bundesministerium für Justiz bereits erteilten negativen Auskunft (ON. 551/XII) keine Verpflichtung, dessenungeachtet ein Rechtshilfeersuchen um Einvernahme der Zeugen in der CSSR oder um Zustellung von Ladungen vor das erkennende Gericht vorzulegen; denn wenn eine von vornherein gar nicht durchführbare Beweiserhebung beantragt wird, mangelt es insoweit schon an einer prozeßordnungsgemäßen Antragstellung (13 Os 113/84). Hieraus erhellt aber auch der Mangel einer prozessualen Grundlage der Verfahrensrüge des Angeklagten W***, der in der Abweisung seines Antrages auf Einvernahme eines weiteren Angestellten der Staatshandelsunternehmung äMERKURIAä in Prag, des Zeugen Jiri D***, zum Beweis dafür, daß er (W***) keinen Auftrag zur übersendung der unter B/3 des Urteilsspruches erwähnten Pistolen und Gewehre erteilt habe (XIII/S. 296, 303 f.), eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte erblickt.
Zum Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z. 6 StPO.:
Soweit beide Beschwerdeführer eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung darin erblicken, daß keine Hauptfragen betreffend das ihnen in der Anklage (ON. 499/XI; lt. deren Punkten A/I/2 sowie B/II) im Zusammenhang mit dem versuchten Waffenimport vom 11.Jänner 1983 zusätzlich vorgeworfene Vergehen nach § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18.Oktober 1977, BGBl. Nr. 540 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial (in Ansehung der 7 halbautomatischen SVD-DRAGUNOV-Gewehre; vgl. letzter Absatz der Anklageschrift) gestellt worden sind, vermßgen sie nicht darzutun, welchen ihnen nachteiligen Einfluß der vermeintliche - von ihnen in Anlehnung an § 281 Abs. 1 Z. 7 StPO. auch als äNichterledigung der Anklageä bezeichnete - Verstoß gegen die Vorschrift des § 312 StPO. auf die Entscheidung überhaupt hätte bewirken kßnnen. Da die Geschwornen durch die Stellung einer zusätzlichen Hauptfrage nur in die Lage versetzt werden, die Schuld des Angeklagten an einem weiteren Delikt zu bejahen, kann sich die Nichtberücksichtigung einer Anklagetat im Fragenschema nur zum Vorteil des Angeklagten auswirken und von ihm nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden (§ 345 Abs. 3 StPO.).
Zudem befand sich der Schwurgerichtshof aber im Recht, wenn er der Auffassung der Staatsanwaltschaft zuwider bloße Scheinkonkurrenz des Vergehens nach § 7 Abs. 1 KriegsmaterialG. mit jenem nach § 280 Abs. 1 StGB. annahm. Zwar steht ungeachtet der im § 7 KriegsmaterialG. enthaltenen Subsidiaritätsklausel (äsofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht istä) das Vergehen nach dieser Gesetzesstelle dann nicht im Verhältnis bloßer Scheinkonkurrenz zum Tatbestand des Ansammelns von Kampfmitteln, wenn es an einer Tatidentität fehlt (Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze 2 , Anm. A zu § 7 KriegsmaterialG.). Im gegenständlichen Fall, in welchem das Bereithalten des Waffenvorrates sich nach dem Anklagevorwurf im Verbringen dieses Lagers einschließlich der Kriegsmaterial darstellenden SVD-DRAGUNOV-Gewehre über die Staatsgrenze und in dessen Verwahrung im Transportmittel bis zur Beschlagnahme durch das Grenzzollamt erschßpfte, ist aber auch die in der Regel fehlende aktionsmäßige Einheit mit der heimlich unternommenen Einfuhr von Kriegsmaterial gegeben. Damit tritt hier die Subsidiaritätsklausel des § 7 KriegsmaterialG. in Wirksamkeit, zumal kein Anlaß für eine restriktive Auslegung dieser Klausel besteht, wie sie allenfalls beim Zusammentreffen von Delikten geboten wäre, welche vßllig unterschiedliche Rechtsgüter schützen (vgl. Burgstaller in Strafrechtliche Probleme der Gegenwart 6, S. 31). Ungeachtet der Annahme echter Konkurrenz der erwähnten Tatbestände durch die Anklagebehßrde hat der Schwurgerichtshof deshalb zu Recht davon Abstand genommen, den Geschwornen im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen vom 11.Jänner 1983 auch eine Hauptfrage nach dem Vergehen nach § 7 Abs. 1 KriegsmaterialG. zu stellen (Mayerhofer-Rieder, StPO. 2 , § 312 E. 14; EvBl. 1971/30; Melnizky in Strafrechtliche Probleme der Gegenwart 1, S. 136). Er hat vielmehr mit Rücksicht auf das in Ansehung der 7 DRAGUNOV-Gewehre samt Zubehßr ein fahrlässiges Verhalten nicht ausschließende Tatsachenvorbringen der Angeklagten insoweit nur Eventualfragen (2 und 16 des Fragenschemas) für den Fall der Verneinung der auf das Vergehen nach § 280 Abs. 1 StGB. lautenden Hauptfragen (1 und 15) gestellt.
Für die Stellung der von beiden Beschwerdeführern vermißten Zusatzfrage nach dem Strafaufhebungsgrund des § 16 StGB. hinsichtlich des Angeklagten B*** gab dessen Verantwortung (XIII/S. 163, 165, 185 und verso, 195) bei der Zollkontrolle auf die Aufforderung, den in der CSSR mit einem Zollverschluß versehenen Kastenwagen zwecks Nachschau zu ßffnen, mit der Erklärung reagiert zu haben, in diesem Fall lieber in die CSSR zurückfahren zu wollen, keinen Anlaß. Eine solche Zusatzfrage hätte die Bejahung einer Schuld-(Haupt- oder Eventual-)Frage nach einem am 11.Jänner 1983 vom Angeklagten B*** unternommenen bloßen Versuch des Ansammelns von Kampfmitteln zur Voraussetzung gehabt; denn bei Deliktsvollendung kommt ein Rücktritt vom Versuch schon begrifflich nicht in Betracht. Eine derartige Fragestellung ist jedoch - wie zur Rechtsrüge noch auszuführen sein wird zu Recht - unterblieben. Das Unterbleiben einer Zusatzfrage nach dem bei Tatvollendung in Betracht kommenden Strafaufhebungsgrund des § 280 Abs. 2 StGB. ist nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerden; eine solche Zusatzfrage wäre auch nicht indiziert gewesen, weil die unter dem Eindruck der bevorstehenden Durchsuchung des Transportes - sohin nicht freiwillig - geäußerte Ankündigung der Rückkehr mit der Ladung in die CSSR deren Unbrauchbarmachen oder deren Auslieferung an die Behßrde nicht gleichzuhalten wäre. Selbst eine Durchführung dieses bloß angekündigten Vorhabens würde keine Strafaufhebung im Sinne des § 280 Abs. 2 StGB. bewirkt haben; hätte sie doch den Kampfmittelvorrat dem Zugriff der ßsterreichischen Behßrden entzogen und dem Angeklagten B*** die Sachherrschaft erhalten.
Die Beschwerdeausführungen des Angeklagten W***, worin dieser einen Zusammenhang zwischen dem behaupteten Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes nach § 16 StGB. bei B*** mit der seiner Ansicht nach zu Unrecht nicht gestellten Frage aufzuzeigen sucht, ob er selbst (W***) sich nur versuchter Bestimmung des B*** zum Vergehen nach § 280 Abs. 1 StGB. schuldig gemacht habe, entziehen sich einem rechtlichen Verständnis. Ist es nämlich dem Bestimmungstäter gelungen, in dem von ihm zur unmittelbaren Tatausführung ausersehenen Beteiligten den Willen zur Tat zu wecken und ist die Tat sodann bis ins Versuchsstadium gediehen, dann kommt ein Bestimmungsversuch (vgl. Kienapfel AT. E. 6 RN. 13) begrifflich nicht mehr in Betracht. Der Bestimmungstäter haftet vielmehr im Falle des Unterbleibens der Tatvollendung für die versuchte Tat als Bestimmungstäter im Sinn des § 12 zweiter Fall StGB. (Bestimmung zum Versuch - vgl. Kienapfel a.a.O. RN. 19), und zwar - sofern bei ihm nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 StGB. vorliegen - auch bei Rücktritt des unmittelbaren Täters vom Versuch (Leukauf-Steininger, Kommentar 2 § 16 StGB. RN. 12).
Sollte sich aber der Angeklagte B*** lediglich in der Bezeichnung der den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch betreffenden Gesetzesbestimmung vergriffen haben und sich materiell gegen die Unterlassung einer Zusatzfrage in Richtung des § 14 FinStrG. zur Hauptfrage 4 betreffend einen Rücktritt vom am 11. Jänner 1983 unternommenen Versuch des Finanzvergehens des Schmuggels wenden, müßte auch dieser Rüge ein Erfolg versagt bleiben: Durch die Rückführung der bereits infolge überschreitens der Zollgrenze (Bundesgrenze) zollhängig gewordenen Ware (§ 46 ZollG. in Verbindung mit § 1 Abs. 1 ZollG.) ins Ausland ohne Erfüllung der mit dem Grenzübertritt entstandenen Stellungs- und Erklärungspflicht wäre die Ware ja dem Zollverfahren endgültig entzogen, das Finanzvergehen nach § 35 Abs. 1 FinStrG. somit vollendet worden. Da der Angeklagte B*** den Rücktransport aus Österreich in die CSSR lediglich ankündigte, aber nicht ausführte, und daher die Entdeckung des Schmuggelgutes nicht zu verhindern vermochte, liegt ihm zwar nur Versuch, nicht Vollendung des Finanzvergehens zur Last. Eine Fragestellung nach Rücktritt von diesem Versuch, der durch Beantragen des Begleitscheinverfahrens nur hinsichtlich der mitgeführten 15.000 Schuß Munition, durch Abgabe einer entsprechenden (unvollständigen) Warenerklärung und durch den Hinweis auf den tschechischen Zollverschluß seines Fahrzeuges bereits beendet gewesen war, weil es zur Deliktsvollendung, d.h. zur Abfertigung des Transportes durch Anweisung im Begleitscheinverfahren (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch § 35 FinStrG. E. 32) keiner weiteren Tätigkeit von seiner Seite mehr bedurfte, wäre nur im Falle eines contrarius actus, also zufolge Abwendung des Erfolgseintritts durch eigene gezielte Tätigkeit, angebracht gewesen. Indizien für eine solche Aktivität des Angeklagten B***, die den von ihm in Gang gesetzten Kausalverlauf (der ohne sein weiteres Zutun zum Erfolg geführt hätte) zum Stillstand gebracht haben würde, sind jedoch dessen Verantwortung nicht zu entnehmen.
Dem abschließenden Beschwerdevorbringen des Angeklagten W*** zum Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z. 6 StPO. zuwider bedurfte es zu dessen Verurteilung wegen Bestimmung des B*** zu dem am 11. Jänner 1983 verübten Vergehen nach § 280 Abs. 1 StGB. nur der Bejahung der entsprechenden Schuldfrage (Hauptfrage 15) hinsichtlich seiner Bestimmungstäterschaft, nicht aber einer zusätzlichen Bestätigung seiner Beteiligung in dem den Angeklagten B*** betreffenden Teil des Wahrspruches: Bei gesonderter Fragestellung hinsichtlich jedes einzelnen Angeklagten gehßrt die Beteiligung anderer, soweit sie nicht (wie etwa im ersten Falle des § 143 StGB.) ein Qualifikationsmerkmal darstellt, zu jenen besonderen Umständen der Tat, die gemäß § 312 Abs. 1 StPO. nur insoweit beizufügen sind, als dies zur deutlichen Bestimmung der Tat notwendig ist. Die dem Angeklagten W*** vorschwebende Erweiterung des Fragenkatalogs liefe darauf hinaus, den Geschwornen die Frage nach seiner Beteiligung an der Urteilstat A/1 zweifach vorzulegen. Die Stellung solcher - wie auch der im § 323 StPO. a.F. erwähnt gewesenen (Mayerhofer-Rieder, StPO. 2 , E. 2 zu § 317) - Kontrollfragen ist aber in der StPO. nicht (mehr) vorgesehen.
Zum Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z. 8 StPO.:
Eine schriftliche Belehrung der Geschwornen des Inhalts, nur jener kßnne das Vergehen nach § 280 Abs. 1 StGB. durch Bereithalten eines Vorrats an Kampfmitteln begehen, der dieses Lager auch selbst angelegt (angesammelt) habe, ist zu Recht unterblieben. Beim Ansammeln, Bereithalten und Verteilen eines Vorrats an Kampfmitteln im Sinne des § 280 Abs. 1 StGB. handelt es sich um gleichwertige Begehungsformen (EBRV. 1971, S. 424), die der Gesetzgeber im Hinblick auf die abstrakte Gefährlichkeit der bloßen Existenz illegaler Waffenlager unter Strafe gestellt hat (S. 423 a.a.O.). Weshalb - wie die Beschwerdeführer vermeinen - eine dieser Begehungsformen, nämlich das Bereithalten, nur an jenem Täter bestraft werden soll, der den betreffenden Vorrat zuvor selbst angesammelt hat, bleibt angesichts dieser ratio legis unerfindlich, zumal von der Verwahrung eines von anderer Seite übernommenen Waffenlagers keine geringere abstrakte Gefahr ausgeht als von der Aufrechterhaltung eines selbst angesammelten Vorrats. Zudem spricht schon der Wortlaut des Gesetzes (arg.: ä... ansammelt, bereithält oder verteilt ...ä) gegen die Argumentation der Beschwerdeführer. Schließlich setzt das Bereithalten eines Vorrats, worunter die Verwahrung eines angesammelten Lagers zu verstehen ist (ÖJZ-LSK. 1983/98 zu § 280 Abs. 1 StGB.; EBRV. 1971, S. 424) begrifflich keineswegs die Identität des Verwahrers mit dem Anleger des Vorrats voraus. Der von den Beschwerdeführern vermißte Hinweis in der Rechtsbelehrung hätte somit nur zur Folge haben kßnnen, daß dem Wahrspruch der Geschwornen eine unrichtige Rechtsansicht zugrundegelegt worden wäre.
Auf den von beiden Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang vorgebrachten rechtlichen Einwand, im Transportieren eines Vorrats kßnne kein Bereithalten im Sinne des § 280 Abs. 1 StGB. liegen, wird noch bei Behandlung der Rechtsrüge einzugehen sein. Unzutreffend ist auch die (von B*** versehentlich unter ä§ 345 Zif. 4ä erhobene) Rüge der Beschwerdeführer, wonach die Rechtsbelehrung an einer deren Unrichtigkeit gleichzuhaltenden Unvollständigkeit leiden soll, weil die Konsumtion der Vergehen nach § 36 Abs. 1 lit. a und lit. d WaffG. durch den Tatbestand des Ansammelns von Kampfmitteln nach § 280 Abs. 1 StGB. (siehe hiezu ÖJZ-LSK. 1983/182 und insbesondere ÖJZ-LSK. 1984/153 zu § 36 Abs. 1 WaffG.) darin keine Erwähnung gefunden habe. Abgesehen davon, daß sich solche Erßrterungen ohnedies im ersten - u.a. die Hauptfragen 1 und 15 nach dem Vergehen des Ansammelns von Kampfmitteln betreffenden - Teil der Rechtsbelehrung (XIII/S. 951) finden, wäre der Schwurgerichtshof zu Erklärungen über die Voraussetzungen einer solchen Scheinkonkurrenz in der Rechtsbelehrung gar nicht verpflichtet gewesen, weil nach einer konsumierten Straftat keine besondere Hauptfrage zu stellen ist (vgl. § 312 Abs. 2 StPO.) - demgemäß auch bezüglich der beiden Angeklagten tatsächlich keine (mit den Hauptfragen 1 und 15 konkurrierenden) Hauptfragen nach § 36 Abs. 1 lit. a und d WaffG. gestellt worden sind -, die Belehrung sich aber auf die wirklich gestellten Fragen zu beschränken hat (Mayerhofer-Rieder, StPO. 2 , E. 22 a zu § 345 Abs. 1 Z. 8). Damit fehlt aber auch dem weiteren Einwand des Beschwerdeführers W***, die den Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung hätte Erläuterungen darüber beinhalten müssen, welche Folgen die Bejahung oder Verneinung der Fragen nach dem Vergehen gemäß § 280 Abs. 1 StGB. im Verhältnis zu § 36 Abs. 1 lit. a und d WaffG. haben, die prozessuale Grundlage, denn nach letzteren Tatbeständen wurden die Geschwornen bezüglich W*** gar nicht gefragt (Mayerhofer-Rieder, a.a.O. E. 20, 22). Gleiches gilt für den korrespondierenden Einwand des Angeklagten B*** in bezug auf § 36 Abs. 1 lit. d WaffG., denn danach wurde in Ansehung dieses Angeklagten ebenfalls keine Schuldfrage gestellt, sodaß insoweit eine Mehrheit von Fragen, deren Verhältnis zueinander sowie der Folgen ihrer Bejahung oder Verneinung klarzulegen gewesen wären (§ 321 Abs. 2 StPO.), im Fragenkatalog gar nicht enthalten war. Bezüglich des Angeklagten B*** enthält zwar das Fragenschema zu einem Teil der Hauptfrage 1 (nämlich hinsichtlich der 308 Pistolen mit Munition) eine Eventualfrage (Nr. 3) nach § 36 Abs. 1 lit. a WaffG., weil insoweit nach dem Tatsachenvorbringen dieses Angeklagten die Annahme bloß fahrlässigen Besitzes dieser Waffen (= Kampfmittel) - neben dem auf deren vorsätzliches Bereithalten lautenden Anklagevorwurf - indiziert war. Die vom Beschwerdeführer B*** vermißte ausdrückliche Belehrung über das Verhältnis dieser Fragen (Hauptfrage 1 zu Eventualfrage 3) zueinander konnte aber unterbleiben, weil sich einerseits dieses unmittelbar aus dem Fragenschema selbst, nämlich aus dem Hinweis, daß die Eventualfrage 3 nur bei Verneinung der Punkte a) bis d) der Hauptfrage 1 zu beantworten sei (XIII/S. 587), ergab; andererseits die Geschwornen aus den Belehrungen über die entsprechenden, gegebenenfalls das einzige Unterscheidungskriterium darstellenden Schuldformen (Vorsatz bei § 280 Abs. 1 StGB.: XIII/S. 949 i.V.m.
S. 997 f; auch Fahrlässigkeit bei § 36 Abs. 1 lit. a WaffG.:
XIII/S. 967 i.V.m. S. 999 f.) das Verhältnis der beiden in Rede stehenden Tatbestände zueinander bzw. der danach gestellten Hauptund Eventualfrage sowie die Folgen deren Bejahung bzw. Verneinung unschwer erkennen konnten (Mayerhofer-Rieder, StPO. 2 , E. 67 zu § 345 Abs. 1 Z. 8).
Dem Beschwerdevorbringen des Angeklagten W*** zuwider war in diesem Zusammenhang eine Belehrung der Geschwornen über die rechtlichen Folgen von Abweichungen der Tatausführung des unmittelbaren Täters (B***) vom Vorsatz des Bestimmungstäters (W***), also über den sog. äexcessus mandatiä - ungeachtet dessen, daß Erläuterungen darüber in der Rechtsbelehrung ohnedies enthalten sind (XIII/S. 1111) - nicht erforderlich, da nach einer solchen Fallkonstellation entsprechend der einen strafrechtlich relevanten Auftrag an B*** überhaupt bestreitenden Verantwortung des Angeklagten W*** nicht gefragt worden war.
Gleichermaßen ihrer wesentlichen prozessualen Voraussetzung, nämlich der nach § 321 Abs. 2 StPO. erforderlichen Beziehung der Rechtsbelehrung auf tatsächlich an die Geschwornen gestellten Fragen entbehren auch die von beiden Beschwerdeführern erhobenen Einwände der Unvollständigkeit und Undeutlichkeit der Rechtsbelehrung in Ansehung der Voraussetzungen einer Strafaufhebung infolge freiwilligen Rücktritts vom Versuch (§§ 16 StGB., 14 FinStrG.) und in bezug auf die Wirkung, welche das Vorliegen dieses Strafaufhebungsgrundes beim unmittelbaren Täter auf andere Beteiligte ausübt. Solche Zusatzfragen wurden - wie bereits dargelegt zu Recht - nicht gestellt.
Zu Unrecht bezeichnen beide Beschwerdeführer die Rechtsbelehrung zum Finanzvergehen des Schmuggels deswegen als unrichtig, weil sie keine für Laien verständliche Ausführungen darüber enthalte, wer konkret von der zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht betroffen sei. Ungeachtet des bloßen Gebrauches der verba legalia (§ 48 Abs. 1 letzter Satz ZollG.) bringt der Schwurgerichtshof mit seinem Hinweis, zur Stellung der Ware sei verpflichtet, wer sie in Gewahrsam habe, im Zusammenhang mit der unmittelbar folgenden Definition der Stellung als Verbringung der Ware auf den Amtsplatz des Zollamtes derart, daß sie beschaut werden kßnne (Band XIII/S. 979), auch für Laien verständlich zum Ausdruck, daß es auf die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Ware ankommt. Diese Belehrung konnte umsoweniger mißverstanden werden, als keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, daß andere Personen als der Angeklagte B***, der den Transport allein durchführte, die Sachherrschaft an der Ladung ausgeübt hätten und demnach in der Lage gewesen wären, die Waren den Zollbeamten vorzuführen. Da die Anbringung eines ausländischen Zollverschlusses am Transportfahrzeug diese faktische Verfügungsgewalt in der Regel keineswegs aufhebt, zumal sie die Vorführung der Ware grundsätzlich nicht hindert, hat es auch der von den Beschwerdeführern vermißten Erßrterung der Frage, ob die Ladung eines unter Zollverschluß stehenden Fahrzeuges in der Gewahrsame des Lenkers ist, nicht bedurft.
Auch der weitere Einwand beider Beschwerdeführer, aus der Rechtsbelehrung gehe nicht hervor, wer tatsächlich zur Abgabe der Warenerklärung verpflichtet sei, ist unbegründet. Der Schwurgerichtshof hat unmittelbar im Anschluß an seine Ausführungen über Subjekt und Inhalt der Stellungspflicht dargelegt, die Bestimmung des § 35 Abs. 1 FinStrG. gewährleiste durch Gleichsetzung von Verstßßen gegen die Stellungspflicht mit Verletzungen zollrechtlicher Erklärungspflichten, daß nicht etwa derjenige, der die Ware auf den Amtsplatz bringe, aber eine falsche Warenerklärung abgebe, straffrei ausgehe (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch § 35 FinStrG. Anm. 4). Aus dem Sinnzusammenhang dieser Ausführungen erhellt unmißverständlich, daß im (hier allein interessierenden) Regelfall der Gewahrsamsinhaber nicht nur zur Stellung der Ware, sondern auch zur Abgabe der Warenerklärung nach § 52 ZollG. (als Verfügungsberechtigter im Sinne des § 51 Abs. 1 ZollG.) verpflichtet ist.
Im Rahmen ihres Vorbringens zu den Nichtigkeitsgründen der Z. 8 und 11 lit. a des § 345 Abs. 1 StPO., inhaltlich allerdings nur unter Geltendmachung des ersterwähnten Nichtigkeitsgrundes, wenden die Angeklagten B*** und W*** schließlich ein, die Rechtsbelehrung zum Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG. hätte einen Hinweis auf die äBesonderheit des Begleitscheinverfahrensä enthalten müssen. Diese Besonderheit sehen sie darin, daß im erwähnten Verfahren die Stellungspflicht gemäß § 119 ZollG. den Begleitscheinnehmer trifft, und folgern daraus, der Angeklagte B*** habe insoweit keine ihn selbst treffende Stellungs- und Erklärungspflicht verletzen kßnnen, der Angeklagte W*** aber sei zufolge der Beschlagnahme der Ware gar nicht in der Lage gewesen, den ihn als Begleitscheinnehmer bzw. Verfügungsberechtigten treffenden zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflichten nachzukommen.
Diese Rüge beruht auf einem Mißverständnis der Beschwerdeführer. Die gemäß § 119 ZollG. dem Begleitscheinnehmer durch die Empfangnahme des Begleitscheins und der darin angeführten Waren (Begleitscheingut) erwachsende Verpflichtung, das Begleitscheingut innerhalb der im Begleitschein festgesetzten Frist dem Empfangszollamt zu stellen, tritt keineswegs an die Stelle der gemäß § 48 Abs. 1 FinStrG. zunächst den Gewahrsamsinhaber treffenden Verpflichtung, über die Zollgrenze eingehende oder zum Austritt über die Zollgrenze bestimmte Ware dem der übertrittsstelle nächstgelegenen Grenzzollamt zu stellen. Zur Einleitung des Begleitscheinverfahrens, also zur Abfertigung der Ware zum gebundenen Verkehr durch Anweisung seitens eines Zollamtes (Anweisungszollamt) mit Begleitschein an ein anderes Zollamt (Empfangszollamt) zur Durchführung des weiteren Zollverfahrens (§§ 47 Abs. 1 lit. c, 112, 119 f. ZollG.), kann es ja erst dann kommen, wenn der Gewahrsamsinhaber die über die Zollgrenze eingehende Ware dem Grenzzollamt gestellt und gemäß §§ 52, 121
ZollG. eine Warenerklärung abgegeben hat, in welcher er auch die Einleitung des Begleitscheinverfahrens beantragt und das Empfangszollamt bezeichnet hat. Die Regelung des § 119 ZollG. betrifft nur die Verpflichtung zur neuerlichen Stellung der Ware beim Empfangszollamt, welche überhaupt erst nach Erfüllung der primären Stellungspflicht beim Grenzübertritt zum Tragen kommen kann. Im vorliegenden Fall war die Verletzung einer auf § 119 ZollG. beruhenden zollrechtlichen Verpflichtung im Zusammenhang mit dem Waffentransport vom 11.Jänner 1983 überhaupt nicht aktuell, weil die Waffen noch vor deren Anweisung im Begleitscheinverfahren an ein anderes Zollamt schon beim Grenzzollamt entdeckt worden waren, sohin ausschließlich ein Versuch des Angeklagten B*** in Betracht kam, die Waffen unter Verletzung der allein ihn treffenden primären zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflichten der §§ 48 und 52 ZollG. dem Zollverfahren zu entziehen. Da sich demnach die Hauptfragen 4, 19 und 20 schon nach ihrem Wortlaut auf keine Verletzung anderer zollrechtlicher Pflichten beziehen konnte, welche erst nach Abfertigung des Transportes zum gebundenen Verkehr durch Anweisung im Begleitscheinverfahren zusätzlich zum Tragen gekommen wären, bedurfte es auch keiner Erßrterung der äBesonderheitenä dieses Verfahrens.
Zum Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z. 11 lit. a StPO.:
Der von beiden Beschwerdeführern in der Rechtsrüge zum Schuldspruch A/1 und B/3 vertretenen Auffassung, das Bereithalten eines Vorrats an Kampfmitteln im Sinne des § 280 Abs. 1 StGB. kßnne nicht im Transport eines solchen Vorrats bestehen, kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, daß unter Bereithalten die Aufrechterhaltung eines früher angesammelten Lagers an Kampfmitteln zu verstehen ist (EBRV. 1971, S. 424). Daß hieraus schon im Hinblick auf den Schutzzweck des Tatbestandes, der sich gegen das von der bloßen Existenz von Waffenvorräten ausgehende Risiko wendet, keinesfalls abgeleitet werden kann, nur derjenige Täter, der den Vorrat angesammelt habe, kßnne dieses Lager auch bereithalten, wurde bereits dargelegt. In Anbetracht dieser ratio legis kann es aber auch nicht darauf ankommen, ob die Lagerhaltung stationär erfolgt oder ob der Vorrat mobil bleibt, also in einem Transportmittel von Ort zu Ort verschoben wird; geht doch in der Regel gerade von einem mobilen Vorrat die grßßere abstrakte Gefahr aus, weil die Kampfmittel der behßrdlichen Kontrolle umso leichter entzogen und sogleich an den Verbreitungs- oder Einsatzort gebracht werden kßnnen. Ein aus dem Ausland eingeführter Vorrat, dem die Eignung im Sinne des § 280 Abs. 1 StGB. zukommt, wird daher nicht erst vom Zeitpunkt seiner Verwahrung in einem auf längere Dauer errichteten inländischen Lager an bereitgehalten, sondern während des gesamten - auch den Transport mitumfassenden - Zeitraumes, während dessen er sich in Österreich befindet (Leukauf-Steininger, Kommentar 2 § 280 RN. 5), mag auch dieser Zeitraum im gegenständlichen Falle nur sehr kurz gewesen sein.
Das im Wahrspruch zur Hauptfrage 1 festgestellte Verhalten des Angeklagten B*** am 11.Jänner 1983, welches im Mitführen eines umfangreichen Vorrats an Kampfmitteln in einem Kastenwagen beim überschreiten der Grenze nach Österreich (d.h. von der überschreitung der Staatsgrenze bis zur Beschlagnahme beim Zollamt) bestand, wurde daher rechtlich zutreffend als Vollendung des Tatbestandes nach § 280 Abs. 1 StGB. in der Erscheinungsform des Bereithaltens gewertet, zumal dieses Tatbild - dem weiteren Vorbringen der Rechtsrüge zuwider - in subjektiver Hinsicht keineswegs den Vorsatz des Täters voraussetzt, mit dem bereitgehaltenen Vorrat auch tatsächlich eine grßßere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten (Mayerhofer-Rieder, StGB. 2 , E. 1 zu § 280), sondern nur einen die abstrakte Eignung des Vorrats zu einer solchen Verwendung umfassenden Tätervorsatz erfordert. Daraus ergibt sich aber auch, daß die vom Beschwerdeführer W*** geäußerten Bedenken gegen die rechtliche Beurteilung seines Auftrags an B*** (bloß) zum Transport des Waffenvorrats als Bestimmung zum Vergehen des Ansammelns von Kampfmitteln nach §§ 12, 280 Abs. 1 StGB. nicht stichhaltig sind.
Die weiteren Ausführungen beider Nichtigkeitswerber, wonach der Schwurgerichtshof verpflichtet gewesen wäre, im Rahmen der Rechtsbelehrung auf die äBesonderheit des Begleitscheinverfahrensä einzugehen, bringen nicht den materiellen Nichtigkeitsgrund der Z. 11 lit. a des § 345 Abs. 1 StPO. - welcher in einem Vergleich des im Wahrspruch festgestellten Sachverhaltes mit dem Gesetz zu bestehen hat - zur Darstellung, sondern sind bloße Wiederholung des bereits erßrterten formellen Beschwerdevorbringens (Z. 8).
Mit der Beschwerdebehauptung, seiner äallgemeinenä Stellungspflicht (gemeint wohl: im Sinne des § 48 Abs. 1 ZollG.) nachgekommen zu sein, indem er die Waren auf den Amtsplatz des Zollamtes verbracht und solcherart die Beschau ermßglicht habe, negiert der Beschwerdeführer B*** den Wahrspruch zur Hauptfrage 4. Diesem zufolge hat er nämlich die Einfuhr der Pistolen und halbautomatischen Gewehre samt Zubehßr im verschlossenen Laderaum seines Kastenwagens den Zollbeamten vorsätzlich verschwiegen, worauf die Waffen nur dank der Aufmerksamkeit des kontrollierenden Zollbeamten, der auf sofortiger Öffnung des Laderaumes (ungeachtet des tschechischen Zollverschlusses) bestand, entdeckt worden sind. Im solcherart festgestellten Verhalten des Angeklagten B*** liegt aber eine Verletzung der Stellungspflicht nach § 48 Abs. 1 ZollG. (SSt. 38/27; SSt. 38/42; SSt. 40/17).
Zur Maßnahme nach §§ 344, 290 Abs. 1 StPO.:
über den Angeklagten Petr B*** wurde u.a. gemäß § 35 Abs. 4 vorletzter Satz FinStrG. eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten verhängt, wobei das Erstgericht ausdrücklich (US. 81) die Ansicht vertrat, die im § 15 Abs. 3 FinStrG. normierte äBegrenzung der Strafbefugnis für die Finanzstrafbehßrdeä kßnne außer Betracht bleiben, weil die Tat wegen Konnexität mit dem Angeklagten W*** (dem gewerbsmäßiger Schmuggel zur Last liegt) in die gerichtliche Zuständigkeit falle.
Dieser Rechtsansicht zuwider sieht aber die Bestimmung des § 15 Abs. 3 FinStrG. nicht nur eine Einschränkung der Strafbefugnis der Finanzstrafbehßrde vor, sondern begrenzt generell das Hßchstmaß der Freiheitsstrafe bei allen Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht vorbehalten ist, auf drei Monate. Schon aus ihrem - insbesondere von den Formulierungen der Abs. 1, 3, 6, 7 und 8 des § 53 FinStrG. sowie des Abs. 1 des § 54 FinStrG. abweichenden - Wortlaut (ävorbehaltenä) geht hervor, daß sie als Einschränkung der materiellen Strafdrohung bei Delikten der erwähnten Art, also bei solchen Finanzvergehen, welche nicht ausschließlich vom Gericht geahndet werden kßnnen, aufzufassen ist. Zu den von dieser Beschränkung ausgenommenen Finanzvergehen zählen somit nur jene in den ersten beiden Absätzen des § 53 FinStrG. aufgezählten, welche stets - also auch für sich allein - vom Gericht zu bestrafen, diesem also ävorbehaltenä sind. Fallen hingegen Finanzvergehen nur wegen eines Zusammenhanges im Sinne der Abs. 3 und 4 des § 53 FinStrG. in die gerichtliche Zuständigkeit, so bewirkt diese Kompetenzverschiebung, welche ohne Einfluß auf die Schuld und damit auf die Strafwürdigkeit des Täters (§ 23 Abs. 1 FinStrG.) bleibt, keine Veränderung der Strafdrohung (9 Os 180/82; sowie - zur vergleichbaren Bestimmung des § 20 Abs. 2 FinStrG. - SSt. 51/15 = EvBl. 1980/192 = ÖJZ-LSK. 1980/131). Durch Verhängung einer das Ausmaß von drei Monaten übersteigenden Freiheitsstrafe nach § 35 Abs. 4 vorletzter Satz FinStrG. über den Angeklagten B*** wegen Finanzvergehens des Schmuggels, dessen Ahndung mangels eigenständiger Erfüllung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 lit. a und lit. b FinStrG. (in Verbindung mit Abs. 2 lit. a dieser Gesetzesstelle) durch diesen Angeklagten selbst nur gemäß § 53 Abs. 4 FinStrG. in die gerichtliche Zuständigkeit fiel, hat das Erstgericht somit die ihm durch § 15 Abs. 3 FinStrG. gesetzten Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes zum Nachteil des Angeklagten B*** überschritten (§ 345 Abs. 1 Z. 13 StPO.). Von der gleichen unrichtigen Rechtsansicht ging das Erstgericht auch bei Verhängung der Freiheitsstrafen nach dem Finanzstrafgesetz über die Angeklagten Horst G***, Brigitte M***, Ronald R***, Karl P*** und Hannelore R*** aus, die ihrerseits kein Rechtsmittel ergriffen haben.
Dieses materiellrechtliche Versehen war hinsichtlich aller davon betroffenen Angeklagten von Amts wegen (§§ 344, 290 Abs. 1 StPO.) wahrzunehmen und - nachdem der Oberste Gerichtshof die vom Geschwornengericht zum Ausdruck gebrachte Auffassung teilt, daß es nach Lage des Falles bei allen Angeklagten der Verhängung (auch) einer Freiheitsstrafe bedarf, um sie von weiteren Finanzvergehen abzuhalten und der Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken (§ 15 Abs. 2 FinStrG.) - durch Verhängung geringerer Freiheitsstrafen zu korrigieren (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO. 2 , E. 17, 18 zu § 281 Abs. 1 Z. 11). Dabei wurde im wesentlichen das bisherige Verhältnis der Freiheitsstrafen zueinander beibehalten und lediglich bei Brigitte M*** und Ronald R*** im Hinblick auf eine anzunehmende Verleitung der Erstgenannten durch den Angeklagten W*** von einem etwa gleichen Schuldgehalt ausgegangen und trotz der unterschiedlichen Hßhe der betreffenden Verkürzungsbeträge die Strafe in der selben Hßhe ausgemessen.
Bei den Angeklagten B*** und G*** kam eine bedingte Nachsicht dieser Freiheitsstrafen nicht in Betracht, weil die Art der von diesen Angeklagten zu verantwortenden Taten mit Rücksicht auf ihre Gefährlichkeit, bei B*** auch wegen ihrer Wiederholung, eine unmittelbare Vollziehung der Strafen sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Erwägungen erforderlich macht. Mit seiner auch darauf abzielenden Berufung war der Angeklagte B*** auf diese Entscheidung zu verweisen.
Bei den übrigen Angeklagten waren hingegen die vom Obersten Gerichtshof neu bemessenen Freiheitsstrafen nach dem Finanzstrafgesetz zufolge des Verschlimmerungsverbotes (§ 290 Abs. 2 StPO.) bedingt nachzusehen.
Zu den Berufungen:
Das Geschwornengericht verhängte über die Angeklagten B*** und W*** nebst anderen, unangefochten gebliebenen Sanktionen (Verfall, Einziehung, Wertersatz) folgende Strafen:
über den Angeklagten B*** - abgesehen von der neu zu bemessen gewesenen Freiheitsstrafe nach dem Finanzstrafgesetz - nach §§ 28, 280 Abs. 1 StGB. acht Monate Freiheitsstrafe sowie überdies nach § 35 Abs. 4 FinStrG. 100.000 S Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit drei Monate Ersatzfreiheitsstrafe); über den Angeklagten W*** nach § 280 Abs. 1 StGB. zehn Monate Freiheitsstrafe sowie überdies nach § 38 Abs. 1 FinStrG. 300.000 S Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit sechs Monate Ersatzfreiheitsstrafe) und sieben Monate Freiheitsstrafe.
Dabei wertete es als erschwerend:
Bei B*** das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art und die Wiederholung von Straftaten; bei W*** eine einschlägige Finanzvorstrafe, daß er verschiedenartige Straftaten begangen und diese teils auch wiederholt hat sowie die Bestimmung des B***.
Hingegen berücksichtigte es als mildernd:
Bei B*** dessen bisher ordentlichen Lebenswandel, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, das teilweise reumütige Geständnis (A/4) sowie die teilweise Bestimmung durch W*** und G***; bei W*** das teilweise reumütige Geständnis (B/1, 4 und teilweise B/5) sowie daß es teilweise beim Versuch geblieben ist.
Dagegen richten sich die Berufungen der Angeklagten, mit welchen beide die bedingte Nachsicht der über sie (ersichtlich: nach dem StGB. und nach dem FinStrG.) verhängten Freiheitsstrafen und Geldstrafen, W*** überdies deren Herabsetzung anstreben. Die Berufungen sind nicht begründet.
Als wesentlicher Erschwerungsgrund wurde vom Erstgericht bei beiden Angeklagten übersehen, daß der von ihnen bereitgehaltene Vorrat an Kampfmitteln ein Vielfaches dessen beträgt, was zur tatbildlichen Eignung, eine grßßere Zahl (ÖJZ-LSK. 1984/146 zu § 280 Abs. 1 StGB.) von Menschen zum Kampf auszurüsten, ausreichen würde. Dazu kommt, daß beide Angeklagten die ihnen jeweils zur Last gelegten Straftaten reiflich überlegt, sorgfältig vorbereitet und kaltblütig ausgeführt haben, sodaß deren Aufdecktung nur durch die besondere Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeit eines Zollbeamten mßglich war. Dadurch wird aufgewogen, daß dem Angeklagten W*** weder nach dem StGB. noch nach dem FinStrG. die Begehung verschiedenartiger Straftaten als erschwerend angelastet werden kann. Unter Bedacht auf die vom Erstgericht sonst im wesentlichen richtig aufgezählten und zutreffend gewürdigten Strafbemessungsgründe erscheinen daher weder die Freiheitsstrafen nach dem StGB. - bei B*** unter Mitberücksichtigung der diesen Angeklagten betreffenden nachträglichen (§ 31 StGB.) Verurteilung durch das Kreisgericht Korneuburg vom 30.März 1984 (rechtskräftig seit 25.Juni 1984), GZ. 12 a E Vr 996/83-17 (Tatzeit: Sommer 1981) - noch die nach dem FinStrG. über W*** ausgesprochene Freiheitsstrafe überhßht. Auch die finanzstrafgesetzlichen Geldstrafen stehen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den strafbestimmenden Verkürzungsbeträgen. Eine bedingte Nachsicht irgendeiner der verhängten Strafen kommt hinwieder wegen der Wiederholung der Straftaten, ihres Umfanges und ihrer wohlvorbereiteten Durchführung, die ein gegenüber den spezifisch geschützten Werten des ßffentlichen Friedens und der Finanzhoheit gleichgültige Einstellung der Angeklagten erkennen lassen, aus spezialpräventiven Erwägungen - bei B*** insbesondere trotz dessen bis dahin unbescholtenen Vorlebens - nicht in Betracht. Die besondere Gefährlichkeit einer derartigen Waffenschieberei verbietet aber auch aus Gründen allgemeiner Vorbeugung die Gewährung der begehrten Rechtswohltat.
Es war daher auch den Berufungen ein Erfolg zu versagen.
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