Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Albert M***
1. des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB (A des Schuldspruchs) und 2. des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit b WaffG (B des Schuldspruchs) schuldig erkannt, weil er
(zu A) in der Zeit zwischen dem 27.November 1984 und dem 24. Dezember 1984 in Salzburg und an anderen Orten insgesamt ca 89 falsche 100-DM-Noten im Einverständnis mit den abgesondert verfolgten Mittelsmännern Franz A***, Johannes A*** und Harald B*** mit dem Vorsatz übernommen hatte, sie als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, und (zu B) in der Zeit von September 1984 bis 12.Jänner 1985 in Schladming und Salzburg verbotene Waffen, nämlich ein Springmesser und einen Schlagring, unbefugt besessen hatte.
Rechtliche Beurteilung
Seine gegen dieses Urteil gerichtete auf die Z 5, 8, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist unbegründet.
Zum Schuldspruch A.
Den Urteilsfeststellungen zufolge übergab im Oktober 1984 der abgesondert verfolgte Franz A***, der sich in Italien "die Quelle zu hervorragend gefälschten 100 DM-Scheinen in der Person eines Mannes namens Franz erschlossen" hatte, eine Anzahl solcher von diesem bezogener Falsifikate an Johannes A*** zur Ansicht, der sie wiederum dem Harald B*** zeigte. Dieser gab zwei Scheine an den für die Abnahme einer größeren Anzahl von Falsifikaten in Betracht kommenden Markus S*** weiter, der ebenso wie B*** sein Interesse daran erklärte. A*** und A*** fuhren hierauf erstmals im November 1984 nach Mailand, kauften dort über "Franz" 100 Stück gefälschte DM-Noten und brachten sie nach Österreich.
Hievon erfuhr nunmehr auch der Angeklagte M***. Dieser nahm auf Grund seines rudimentären Wissens vom zuvor beschriebenen Sachverhalt an und fand sich damit ab, daß A*** für den oder die Fälscher der Banknoten als Mittelsmann fungierte, und übernahm in der Folge, auch aus einer zweiten, von derselben Quelle stammenden Lieferung im Einverständnis mit A*** teilweise von diesem selbst, teilweise auch über B***, von dem er annahm, daß er ebenfalls "um die ganze Sache Bescheid wußte", einen Teil der Falsifikate, um sie für ihn abzusetzen.
Aus der ersten Lieferung übergab A*** dem B*** in Anwesenheit des Angeklagten M*** 50 gefälschte DM-Noten, wobei allen Anwesenden klar war, daß diese in Umlauf gebracht werden sollten. Davon gab der Angeklagte bei einer gemeinsamen Einkaufsfahrt in das oberösterreichische Salzkammergut für B***, der wegen seines auffälligen Äußeren im Hintergrund blieb, in verschiedenen Geschäften insgesamt 15 Falsifikate aus; das Wechselgeld führte er an B*** ab. Bei einer weiteren Fahrt nach Tirol gab er "auf Rechnung B***S" weitere 12 gefälschte DM-Noten aus (A I und II des Schuldspruchs).
Da der Absatz der Falsifikate wegen ihrer hervorragenden Qualität keine Schwierigkeiten bereitete und für alle Beteiligten finanziellen Erfolg brachte, kamen B***, M*** und S*** auf das frühere Angebot A***S zurück, wonach er in der Lage sei, ihnen "Blüten ohne jegliches Limit" zu beschaffen, und B*** bestellte bei A*** für S*** und "sich bzw M***" (alle drei waren A*** als Abnehmer bekannt) weitere Falsifikate. Anfang Dezember 1984 brachten A*** und A*** insgesamt
400 DM-Falsifikate aus Italien nach Bad Ischl von wo M*** insgsamt 270 Stück in die Wohnung B***S nach Salzburg brachte. Von dieser Menge setzte der Angeklagte in der Folge in fünf Etappen im In- und Ausland insgesamt (weitere) 62 Falsifikate in Verkehr, die ihm B*** jeweils vorher übergab (A III bis VII des Schuldspruchs). Das Erstgericht nahm darnach als erwiesen an, daß B*** und A*** die Falsifikate über A*** direkt vom Fälscher oder von einem dem Fälscher unmittelbar untergeordneten "Vertreiber" bezogen und daß dem Angeklagten das bekannt war, sodaß vom Fälscher bis zu ihm eine ununterbrochene Kette eingeweihter Personen bestand, die das Falschgeld von Hand zu Hand weitergaben, um es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*** zielt auf die Unterstellung seines Verhaltens unter das Tatbild des mit geringerer Strafe bedrohten Vergehens der Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 1 StGB (der Sache nach - angesichts der tatsächlichen Ausgabe der Falsifikate - § 233 Abs 1 Z 2 StGB) ab.
Das Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5), daß nicht einmal das Gericht über die Herstellung des Falschgeldes Bescheid wisse und diese Periode vollkommen im Dunkeln liege, sodaß die Annahme einer geschlossenen Kette eingeweihter Personen zwischen dem Fälscher und dem letzten Erwerber (sowie folgerichtig auch eines Wissens des Angeklagten davon) denkunmöglich sei, womit er der Sache nach die dahingehende Urteilsfeststellung als offenbar unzureichend begründet rügt, geht fehl.
Daraus, daß nach den Verfahrensergebnissen der unbekannt gebliebene Falschgeld-Lieferant namens "Franz" als "Quelle" für den Bezug der Falsifikate in Erscheinung trat und in der Lage war, diese auf Bestellung "ohne jegliches Limit" zu beschaffen, konnte das Schöffengericht sehr wohl im Einklang mit den Denkgesetzen und mit allgemeiner Lebenserfahrung ableiten, daß es sich bei ihm entweder um den Fälscher selbst oder um einen ihm unmittelbar untergeordneten Verteiler der Falsifikate, also um einen seiner Mittelsmänner zum Zweck der Falschgeld-Verbreitung handelte; näherer Kenntnisse über seine Person, über die Herstellung der Falsifikate oder über die erste Phase des Inverkehrsetzens (von allenfalls von "Franz" verschiedenen Fälschern bis zu jenem) bedurfte es zur logischen und empirischen Unbedenklichkeit dieser Schlußfolgerung nicht. Von einer Denkunmöglichkeit der bekämpften Feststellung des (objektiven) Bestandes einer geschlossenen Kette eingeweihter Personen vom Fälscher bis zum unmittelbaren Vormann des Angeklagten und von einer darauf beruhenden logischen Unmöglichkeit eines Wissens des Angeklagten davon kann daher keine Rede sein. Für die Entscheidung unwesentlich ist die Urteilsfeststellung (US 6), daß der Angeklagte einen Teil der "Blüten" teilweise von A*** übernahm; denn ob er das Falschgeld von dem einen oder dem anderen Mittelsmann erhielt, führt zum gleichen rechtlichen Ergebnis, weil - wie vorliegend mängelfrei festgestellt - sein Vorsatz das Wissen um die Mittelsmann-Eigenschaft jedes der beiden umfaßte. Im übrigen betrifft diese Konstatierung - wie der Zusammenhalt mit den weiteren Urteilsausführungen (US 14) zeigt - ersichtlich die Übernahme jener 270 Falsifikate in Bad Ischl durch den Angeklagten von A*** (vgl hiezu S 553 in ON 100), in Ansehung deren ihm ohnehin nur die (nach ihrem Transport in die Wohnung des B*** stattgefundene) neuerliche Übernahme von 62 Stück aus den Händen des B*** vor dem jeweiligen Inverkehrsetzen (Fakten A III bis VII) angelastet wird.
Mit der Behauptung eines inneren Widerspruchs (Z 5) zwischen der Urteilsfeststellung, B*** sei "Mittelsmann" (im Sinn des § 232 Abs 2 StGB) gewesen, und der weiteren Konstatierung aber, der Angeklagte sei bloß als "Gehilfe" tätig geworden, wird der Sache nach bereits jene Urteilsnichtigkeit nach Z 10 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht, die der Beschwerdeführer darin erblickt, daß das Erstgericht B*** deshalb zu Unrecht als "Mittelsmann" beurteilt habe, weil jener bereits als das letzte Glied in der (einschließlich des Fälschers einverständlich in diese Richtung hin handelnden) Verteiler-Kette anzusehen sei, sodaß er selbst das Falschgeld nicht mehr iS des § 232 Abs 2 StGB von einem Mittelsmann, sondern gemäß § 233 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB "von einem anderen" übernommen habe. Auch damit ist er jedoch nicht im Recht.
"Übernehmer" (und damit möglicher Täter) im Sinn beider Strafbestimmungen ist nämlich jeder, der das Falschgeld von einem Vormann mit dessen Einverständnis in seinen eigenen Gewahrsam überführt; auf wessen Rechnung er es (erstmals oder neuerlich) in Umlauf bringt, ist dabei ohne Belang (vgl SSt 48/77 = EvBl 1978/90; Leukauf-Steininger, Kommentar z StGB 2 RN 13 zu § 232 und RN 7 zu § 233). Dementsprechend ist "Mittelsmann" im Sinn des § 232 Abs 2 StGB auch, wer die Falsifikate dem Täter einverständlich zum Zweck des (erstmaligen) Inverkehrsetzens auf seine, des Übergebers, Rechnung in dessen (Allein- oder Mit-)Gewahrsam überträgt. Davon, daß bei dieser Auslegung für den ersten Deliktsfall des § 233 Abs 1 Z 1 StGB kein Raum bliebe, kann entgegen der Beschwerdeauffassung keine Rede sein; dazu genügt ein Hinweis auf jene Fälle, in denen die Verteiler-Kette (einverständlich handelnder Fälscher und Mittelsmänner) schon vor der zu beurteilenden Tat unterbrochen, das Falschgeld also schon vorher einmal in Umlauf gebracht worden war, oder in denen der Übernahme kein rechtswirksames Einverständnis des Vormannes zugrunde liegt, wie beispielsweise in den Fällen erlisteter oder erzwungener Übernahme. Soweit diese Rechtsrüge (Z 10) indessen davon ausgeht, daß im vorliegenden Fall die in Rede stehende ununterbrochene Kette vom Fälscher her nicht einmal bis zu B*** reiche, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt, sodaß sie insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Das auf die Z 8 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Beschwerdevorbringen, das erstgerichtliche Urteil sei in "faktischer Überschreitung der Anklage" auf einen Sachverhalt - gemeint: die bereits bei der Behandlung der Mängelrüge erwähnte Übernahme von weiteren (270-62 =) 208 Falsifikaten durch den Angeklagten - eingegangen, der in der Anklageschrift nicht enthalten gewesen sei, macht weder den ziffernmäßig bezeichneten noch einen anderen gesetzlichen Nichtigkeitsgrund geltend. Durch die - einer eigenständigen Rechtswirkung nicht teilhafte - Begründung eines Urteils allein kann nämlich die Anklage nicht überschritten werden; dementsprechend ist auch eine Anfechtung lediglich der Entscheidungsgründe in der Prozeßordnung überhaupt nicht vorgesehen (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E Nr 10 zu § 280). Mit der Behauptung, der zuvor relevierte Umstand sei zum Nachteil des Angeklagten bei der Strafbemessung berücksichtigt worden, wird gleichfalls kein Nichtigkeitsgrund dargetan, sondern ein Berufungsgrund, auf den bei Behandlung der Strafberufung einzugehen ist.
Die weiteren Ausführungen der Rechtsrüge (Z 11) schließlich, das Erstgericht habe einen Strafsatz von einem bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe (§ 232 Abs 1 StGB) anstelle eines bis zu drei Jahren reichenden Strafsatzes (§ 233 Abs 1 StGB) angewendet, entfernen sich vom Inhalt des Schuldspruchs und bringen damit den angerufenen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Mit dem Vorbringen aber, die Annahme einer bandenmäßigen Organisation (US 15) sei "sicher als erschwerend ins Kalkül gezogen" worden, wird neuerlich kein Nichtigkeitsgrund zur Darstellung gebracht, sondern ein Berufungsgrund, zumal ein Vergehen der Bandenbildung nach § 278 StGB nicht nur - wie von der Beschwerde zugegeben wird - nicht unter Anklage stand, sondern auch kein Gegenstand eines Schuldspruchs ist.
Zum Schuldspruch B:
Soweit in der hier allein ausgeführten Rechtsrüge (Z 9 lit a) der Subsumtion des unbefugten Besitzes verbotener Waffen unter § 36 Abs 1 lit b WaffG entgegengehalten wird, der Beschwerdeführer sei nicht einmal "Besitzer im Rechtssinn" gewesen, weil er nicht die Absicht gehabt habe, sich die Waffen anzueignen oder auch nur auf die Dauer für sich zu behalten, wird verkannt, daß als Besitz im Sinne der Tatbilder des § 36 WaffG auch die (bloße) Innehabung (= Gewahrsam) gilt (§ 8 WaffG), demnach die tatsächliche, unmittelbare, nicht durch das Medium einer anderen Person vermittelte (Sach-)Herrschaft (= Verfügungsmacht) über die Waffe ausreicht (Leukauf-Steininger, Nebengesetze 2 , Anm A zu § 8, B/1 und E Nr 2 ff zu § 36 WaffG).
In bezug auf die Kenntnis der Unzulässigkeit des Besitzes verbotener Waffen aber folgte das Erstgericht ohnedies der Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach ihm das Unrechtsbewußtsein gefehlt habe. Der Beschwerde (sachlich Z 9 lit b) zuwider erachtete es indes zu Recht den Rechtsirrtum für vorwerfbar. Denn dem Beschwerdeführer fällt in der Tat insoweit die Verletzung der ihm unter den gegebenen Umständen - Abnahme der Waffen von anderen Personen, um ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch zu verhindern - oblegenen Erkundigungspflicht (§ 9 Abs 2 StGB) zur Last. Zufolge Vorwerfbarkeit des Rechtsirrtums haftet der Beschwerdeführer daher (§ 9 Abs 3 StGB) für das Vergehen nach dem § 36 Abs 1 lit b WaffG, für dessen Begehung auf der subjektiven Tatseite im übrigen Fahrlässigkeit genügt.
Aus den genannten Erwägungen war die unbegründete und teils auch nicht der Prozeßordnung gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen.
Zur Berufung:
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28 Abs 1, 232 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten.
Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die Tatwiederholung (beim Verbrechen der Geldfälschung) das Zusammentreffen strafbarer Handlungen verschiedener Art und die Begehung der Straftat (des Verbrechens der Geldfälschung) in gewinnsüchtiger Absicht, als mildernd das reumütige Geständnis des Angeklagten, seine bisherige Unbescholtenheit und die Sicherstellung von 103 Falsifikaten. Die Gewährung bedingter Strafnachsicht lehnte es aus Gründen der Spezialprävention ab, weil der Angeklagte den Vertrieb des Falschgeldes selbst nach der ihm bekannt gewordenen Festnahme des Markus S*** fortgesetzt hatte.
Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Ausmaßes der Freiheitsstrafe und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt, kommt keine Berechtigung zu. Entgegen der Auffassung in der Berufung stellt der - im übrigen keineswegs "harmlose" - Besitz eines Springmessers und eines Schlagringes einen Erschwerungsgrund dar, wurde doch dadurch neben dem Verbrechen der Geldfälschung ein weiteres Delikt verwirklicht (§ 33 Z 1 StGB).
Zu Recht wurde auch die gewinnsüchtige Absicht bei der Verübung des Verbrechens der Geldfälschung als erschwerend gewertet, denn die Verwirklichung dieses Deliktes setzt gewinnsüchtige Absicht keineswegs voraus; das Hinzutreten dieser Absicht vergrößert demnach den Schuldgehalt der Tat.
Bei den Berufungsausführungen, wonach lediglich die "Verwertungshandlungen" zu verschiedenen Zeitpunkten und an verschiedenen Orten begangen worden seien, nicht aber die den Tatbestand des § 232 Abs 2 StGB erfüllende Übernahme des Falschgeldes, und daher eine Tatwiederholung nicht erschwerend zugerechnet werden dürfe, wird übersehen, daß auch die Übernahme von Falsifikaten durch den Angeklagten mehrmals (aus jeder der beiden "Lieferungen") geschah.
Eine Anleitung des Angeklagten durch andere Personen fällt unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht als mildernd ins Gewicht, weil der Angeklagte über den ersten Anstoß hinaus sehr aktiv im Rahmen des bandenmäßig organisierten Absatzes von Falschgeld tätig war. Demgemäß kann auch nicht von einer als mildernd zu beurteilenden Abhängigkeit von B*** gesprochen werden. Keine Verfahrensergebnisse deuten darauf hin, daß es dem Angeklagten nicht möglich gewesen wäre, sich von B*** zu lösen und daher ein Abhängigkeitsverhältnis irgendein Gewicht für den Tatentschluß des Angeklagten gehabt hätte.
Abzulehnen sind allerdings die Erwägungen des Erstgerichtes, wonach "bei der Strafbemessung entsprechend zu berücksichtigen" sei, daß der Angeklagte auch der nicht unter Anklage gestellten Übernahme weiterer Falsifikate verdächtig sei (US 14), der Verbleib von zumindest 77 Falsifikaten (daraus) noch ungeklärt sei und der Angeklagte insoweit zur Aufklärung keinen Beitrag geleistet habe (US 16). Derartige Überlegungen im bezug auf nicht abgeurteilte Taten haben bei der Strafbemessung außer Betracht zu bleiben. Dagegen unterließ es das Erstgericht, die an sich durchaus zutreffende Feststellung bandenmäßiger Organisation (US 15) auch bei der Strafbemessung als erschwerend heranzuziehen. Eine derartige Organisation verbrecherischer Art stellt sich, auch wenn nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen der Bandenbildung nach § 278 StGB erfüllt sind, schon nach den allgemeinen Grundsätzen des § 32 Abs 2 und 3 StGB als ins Gewicht fallender Erschwerungsgrund dar. Unter dem Blickwinkel all dieser Erwägungen zeigt sich, daß das vom Erstgericht gefundene Strafmaß angesichts des schweren Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat des Angeklagten keineswegs überhöht ist. Die Gefährlichkeit grenzüberschreitender bandenmäßig organisierter Kriminalität läßt eine Herabsetzung des ohnedies nur mäßig über der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens liegenden Strafausmaßes nicht zu.
Trotz der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten kam aber auch eine bedingte Strafnachsicht nicht in Frage.
Bereits das Erstgericht wies zutreffend darauf hin, daß der Angeklagte den Absatz der Falsifikate tatkräftig auch noch dann fortsetzte, als er bereits in Kenntnis der Verhaftung eines seiner Komplizen war. Dieser Umstand zeigt ein hartnäckiges Beharren des Angeklagten in seiner kriminellen Tätigkeit auf, das selbst durch Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden nicht ins Wanken gebracht werden konnte. Bei dieser sich daraus manifestierenden Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten kann keinesfalls davon gesprochen werden, es sei aus besonderen Gründen Gewähr dafür geboten, daß er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde (§ 43 Abs 2 StGB). Schon spezialpräventive Gründe sprechen daher gegen die Gewährung bedingter Strafnachsicht, ganz abgesehen davon, daß bei bandenmäßig organisierten Delikten der vorliegenden Art auch Erwägungen generalpräventiver Art zur Versagung bedingter Strafnachsicht führen müßten.
Aus den angeführten Erwägungen war daher auch der Berufung nicht Folge zu geben.
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