Spruch:
Die Strafverfügung des Strafbezirksgerichts Wien vom 14. Dezember 1984, GZ. 17 U 2096/84-2, verletzt die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 451 Abs. 1 StPO.
Gemäß §§ 292, 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. wird diese Strafverfügung aufgehoben.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In der o.a. Strafsache wurde die Strafverfügung ohne Antrag auf Bestrafung erlassen. Dieses in Rechtskraft erwachsene Straferkenntnis verletzt die in Ausführung des Anklagegrundsatzes (Art. 90 Abs. 2 B.B.) ergangenen Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 451 Abs. 1 zweiter Satz, StPO.
In Stattgebung der gemäß § 33 Abs. 2 StPO. erhobenen Beschwerde des Generalprokurators war die Strafverfügung sogleich aufzuheben (§§ 292, 288 Abs. 2 Z. 3 StPO.). Es wird Sache des öffentlichen Anklägers sein, die zur Fortführung des Verfahrens nötigen Anträge zu stellen, zumal die Strafbarkeit des Vergehens nach § 57 Abs. 1 LMG. nicht verjährt ist (EvBl. 1980 Nr. 196, RiZ. 1980/67 S. 273).
Abweichend vom Antrag der Generalprokuratur erübrigte sich die Aufhebung der auf der Strafverfügung beruhenden Anordnungen und Verfügungen (siehe EvBl. 1984 Nr. 147, 13 Os 59/84).
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