OGH 13Os180/85

OGH13Os180/855.12.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Dezember 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Huber als Schriftführers in der Strafsache gegen Martina A wegen des Vergehens nach § 57 Abs. 1 LMG. 1975 über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Strafbezirksgerichts Wien vom 14. Dezember 1984, GZ. 17 U 2096/84-2, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Stöger, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten Martina A, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Strafverfügung des Strafbezirksgerichts Wien vom 14. Dezember 1984, GZ. 17 U 2096/84-2, verletzt die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 451 Abs. 1 StPO.

Gemäß §§ 292, 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. wird diese Strafverfügung aufgehoben.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In der o.a. Strafsache wurde die Strafverfügung ohne Antrag auf Bestrafung erlassen. Dieses in Rechtskraft erwachsene Straferkenntnis verletzt die in Ausführung des Anklagegrundsatzes (Art. 90 Abs. 2 B.B.) ergangenen Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 451 Abs. 1 zweiter Satz, StPO.

In Stattgebung der gemäß § 33 Abs. 2 StPO. erhobenen Beschwerde des Generalprokurators war die Strafverfügung sogleich aufzuheben (§§ 292, 288 Abs. 2 Z. 3 StPO.). Es wird Sache des öffentlichen Anklägers sein, die zur Fortführung des Verfahrens nötigen Anträge zu stellen, zumal die Strafbarkeit des Vergehens nach § 57 Abs. 1 LMG. nicht verjährt ist (EvBl. 1980 Nr. 196, RiZ. 1980/67 S. 273).

Abweichend vom Antrag der Generalprokuratur erübrigte sich die Aufhebung der auf der Strafverfügung beruhenden Anordnungen und Verfügungen (siehe EvBl. 1984 Nr. 147, 13 Os 59/84).

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