OGH 9Os179/85

OGH9Os179/854.12.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Dezember 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hausmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter Z*** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 27.August 1985, GZ. 21 Vr 1251/84-106, nach Anhörung der Generalprokurator in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nunmehr 19-jährige Walter Z*** - im zweiten Rechtsgang abermals - (zu A) des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 StGB., (zu B) des Verbrechens der versuchten Aussetzung nach §§ 15, 82 Abs 1 StGB. und (zu C) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB. schuldig erkannt.

Darnach hat er am 18.März 1984 in Lochau

A) mit dem inzwischen verstorbenen Martin R*** und dem

abgesondert verfolgten Hermann P*** in Gesellschaft als Beteiligte dem Martin S*** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und mit Gewalt gegen seine Person fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in der Höhe von 270 S und eine Armbanduhr mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte und zwar dadurch, daß Walter Z*** ein Wurfmesser in die Hand nahm und vor den Augen des Martin S*** um die Achse drehte und fragte: "Hast jetzt ein Geld?" und anschließend mit diesem Messer dem Martin S*** mit Wucht gegen die Stirne schlug sowie diesem einen Schlag gegen das Gesicht versetzte;

B) mit dem inzwischen verstorbenen Martin R*** in bewußt

gemeinsamem Zusammenwirken als Mittäter mit dem abgesondert verfolgten Hermann P*** das Leben des Martin S*** dadurch zu gefährden versucht, daß sie diesen nach dem zu Punkt A bezeichneten Verbrechen des Raubes mit einem Kraftfahrzeug zur Ruggbachbrücke in Eichenberg-Lutzenreute brachten und daß Walter Z*** und Martin R*** versuchten, Martin S*** über die bergseitige Mauerbrüstung in den 9,6 m tiefer liegenden Ruggbach zu werfen, daß sie Martin S*** gewaltsam erfaßten und über die Fahrbahn zur talseitigen Leitschiene zerrten, wobei der Oberkörper des Martin S*** stark nach unten gedrückt wurde, und daß Herbert P*** mehrmals Walter Z*** und Martin R*** aufforderte, Martin S*** hinunter zu werfen und Walter Z*** und Martin R*** den Martin S*** über die Leitschiene in das etwa 9,8 m tiefer liegende Bachbett werfen wollten, wodurch Martin S*** über die steil abfallende Straßenböschung 5,95 m tief abruschte und sich an der senkrecht 6,10 m abfallenden Stützmauer abfangen konnte, daß sie sich mit dem PKW entfernten und sohin Martin S*** in eine hilflose Lage zu bringen versucht haben und ihn in dieser Lage im Stich ließen;

C) im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken als Mittäter mit dem

abgesondert verfolgten Hermann P*** den Martin S*** durch mehrfache Äußerungen während der Fahrt mit dem PKW zur Ruggbach-Brücke: "Ich stich ihn ab, werfen wir ihn dort hinunter, wo wir die Katze hinabgeworfen haben, fahrn wir zum Pfänder und werfen wir ihn in die Schlucht" mit dem Tode gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus den Z. 4, 5, 9 lit. a, 9 lit. b und hilfsweise 10 des § 281 Abs 1 StPO. erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teils offenbar unbegründet, teils entbehrt sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. In seiner Verfahrensrüge (Z. 4) moniert der Angeklagte die Ablehnung einer Reihe von ihm in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge. Darin hatte er die neuerliche Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Jugendpsychiatrie "zur genaueren Durchleuchtung der Zurechnungsfähigkeit im Hinblick auf eine Geisteskrankheit" und hiezu die Beischaffung der Befunde mehrerer Ärzte, bei denen der Angeklagte in Behandlung stand, begehrt. Darüber hinaus beantragte er die Einholung einer Krankengeschichte des Unfallskrankenhauses Salzburg, wo er sich am 23.September 1981 befunden hatte, sowie die Durchführung eines EEG zum Beweis dafür, "daß Zurechnungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat aufgrund psychiatrischer Behandlung sowie im Hinblick auf die wechselnde Verantwortung des Angeklagten nicht gegeben war". Schließlich begehrte er noch die Einvernahme des (abgesondert verfolgten Mittäters) P*** als Zeuge zum Beweis dafür, daß

er - Z*** - zum Zeitpunkt der Tat "unter Alkoholeinfluß stand". Das Erstgericht hatte sämtliche Anträge abgelehnt und dies im wesentlichen damit begründet, daß es sich bei den vom Gericht beigezogenen Sachverständigen Prim. Dr. H*** um einen äußerst gewissenhaften und erfahrenen, bei Gericht ständig eingesetzten Sachverständigen handle, dessen Befund klar, bestimmt und nicht widersprüchlich sei, daß durch die Erörterung des Gutachtens in der Hauptverhandlung keinerlei Mängel zu Tage getreten seien und im übrigen das Ergebnis des Verfahrens und insbesondere der persönliche Eindruck des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht den geringsten Hinweis auf eine Geistesstörung ergeben und der Sachverständige erklärt habe, daß (ersichtlich gemeint: im Hinblick auf die von ihm erst jetzt vorgenommene Untersuchung) auch bei Berücksichtigung irgendwelcher (älterer) Vorbefunde eine Änderung seines Gutachtens hundertprozentig ausgeschlossen wäre. Darüber hinaus habe der Angeklagte erklärt, daß er wohl Besprechungen mit Ärzten, dies allerdings zur Klärung der seelischen Situation seiner Mutter geführt habe. Die Vernehmung von Hermann P*** als Zeuge zur Alkoholisierung des Angeklagten sei nicht erforderlich, weil aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen und der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht der geringste Hinweis dafür gegeben sei, daß der Angeklagte die Taten in einem Vollrausch oder in einer erheblichen, die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung gesetzt habe und insbesondere die genaue und detaillierte Tatschilderung durch den Angeklagten eine Volltrunkenheit ausschließe.

Dieser Argumentation kann im Ergebnis beigetreten werden. Hinzuzufügen ist, daß der Angeklagte anläßlich seiner Antragstellung Gründe, die die Einholung eines zweiten Sachverständigengutachtens nach dem Inhalt des § 126 Abs 1 StPO. rechtfertigten, nicht einmal behauptete, und bezüglich der übrigen, seine Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt betreffenden Anträge keinerlei konkrete Umstände angeführt hatte, weshalb trotz des Gutachtens von Prim. Dr. H*** ein Ergebnis im Sinne des Antragstellers erwartet werden könne. All dies wäre aber bei der gegebenen Beweissituation erforderlich gewesen, um dem Beweisbegehren den Charakter eines unzulässigen Erkundungsbeweises zu nehmen. Die begehrte Einvernahme des Zeugen P*** schließlich verfiel schon deshalb zu Recht der Ablehnung, weil mit dem darin angeführten Beweisthema - Tatbegehung "unter Alkoholeinfluß" - ein Vollrausch nicht einmal behauptet wird und das Beweismittel demnach evidentermaßen weder für die Lösung der Schuldfrage noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung war. Die in der Beschwerdeschrift nachgetragene Begründung und Konkretisierung der einzelnen Beweisanträge muß bei Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde außer Betracht bleiben, weil für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses durch den Obersten Gerichtshof nur solche tatsächlichen Ausführungen maßgebend sein könne, die dem erkennenden Gericht bei Fällung des angefochtenen Zwischenerkenntnisses vorlagen, bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages sonach stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen ist (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO. 1 § 281 Z. 4 Nr. 40 und 41).

Ebensowenig stichhältig wie die Verfahrensrüge ist auch die Mängelrüge (Z. 5) des Angeklagten.

Worin die in der Beschwerde zunächst behaupteten "erheblichen Widersprüche" in den Angaben des Zeugen S*** gelegen sein sollen, läßt sich der Rechtsmittelschrift nicht mit Eindeutigkeit entnehmen. Stimmen doch die darin zitierten Aussagepassagen S***S im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung in allen wesentlichen Punkten überein. Sollte aber die Beschwerde darauf abzielen, daß S*** in der Hauptverhandlung das Gelächter der Täter erst auf Befragen der Verteidigung erwähnte, kann hierin weder ein Widerspruch über entscheidende Tatsachen erkannt, noch darin, daß das Urteil auf das ohnedies festgestellte (S. 250, 251) Gelächter nicht weiter eingeht, eine relevante Unvollständigkeit erblickt werden. Denn es ist dem Urteil immerhin mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß sich die Täter dadurch über ihr sich ängstigendes Opfer lustig machten, was der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, daß die übelsten Verhaltensweisen mit Gelächter einhergehen können.

Nicht gefolgt kann der Mängelrüge auch darin werden, daß der vom Erstgericht konstatierte Raubvorsatz des Angeklagten offenbar unzureichend begründet sei. Denn entgegen der - auch in diesem Punkt etwas unklar formulierten - Beschwerde konnte der zur Tatbestandserfüllung des Raubes erforderliche dolus aus den vom Erstgericht angeführten Prämissen, insbesondere dem äußeren Verhalten des Angeklagten und den von ihm gebrauchten Worten, denkfolgerichtig abgeleitet werden (vgl. Bd. II S. 250 f., 260 f., 265 f.). Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vermeint, ein derartiger Schluß sei bei der gegebenen Sachlage nicht "zwangsläufig", verkennt er das Wesen der freien Beweiswürdigung; denn nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen (vgl. Mayerhofer-Rieder a.a.O. § 258 Nr. 26 ff.).

Nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil nicht von allen Urteilsprämissen ausgehend ist der Beschwerdeeinwand, es könne daraus, daß der Angeklagte dem Opfer befohlen habe, den Kopf nach unten zu halten und dieses in der Folge halb auf dem Gesäß, halb auf dem Rücken auf der abfallenden schneebedeckten Böschung zu liegen gekommen sei, wo es den Abhang hinunterrolle, noch nicht geschlossen werden, er habe versucht, S*** über eine abfallende Brückenmauer bzw. Böschung zu stürzen; denn dabei werden alle jene Urteilskonstatierungen übergangen, die das Verhalten des Angeklagten im Zusammenhang mit dem versuchten Hinabwerfen des Zeugen S*** schildern (Bd. II S. 254) und die bekämpfte Konstatierung mehrfach stützen.

In ähnlicher Weise prozeßordnungswidrig ist auch die weitere Behauptung, es sei in der Dunkelheit durchaus nicht für jedermann (und daher auch nicht für ihn) erkennbar gewesen, daß ein eventueller Sturz von der Brücke in das Bachbett mit Lebensgefahr verbunden gewesen wäre. Wird damit noch neglegiert, daß nach den darauf bezüglichen Urteilskonstatierungen der Angeklagte die örtliche Situation von einer früheren Besichtigung her genau kannte (Bd. II S. 255).

Was endlich die am Schluß der Mängelrüge aufgestellte Behauptung anlangt, mit Bezug auf den Tatbestand nach § 107 StGB. sei "der Urteilstenor nicht im Einklang mit den Feststellungen", mit der Drohung "ich stich ihn ab" habe der Angeklagte dem Zeugen S*** keine Furcht einzuflößen vermocht, weil diese Äußerung von P*** mit dem Bemerken, daß er kein Blut im Auto wolle, als nicht tauglich abgetan worden sei, wird damit weder der relevierte formale noch ein anderer Nichtigkeitsgrund zur ordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Mangelt es doch der erstgenannten Behauptung - Widerspruch zwischen Urteilsspruch und Feststellungen - an jedweder Substantiierung, wogegen es dem Umstand, ob dem Zeugen S*** Furcht eingeflößt wurde, an rechtlicher Relevanz gebricht (vgl. Mayerhofer/Rieder, StGB. 2 , § 74, Nr. 41). Daß aber die konstatierte Absicht des Angeklagten, S*** in Furcht und Unruhe zu versetzen durch die der Drohung nachfolgende, oben erwähnte Bemerkung P***S nicht tangiert werden konnte, ist evident und mußte demnach nicht weiter erörtert werden.

Zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführt ist schließlich die Rechtsrüge (Z. 9 lit. a und lit. b sowie hilfsweise Z. 10) des Angeklagten.

Zunächst bleibt völlig im Dunkeln, weshalb aus dem festgestellten Verhalten des Angeklagten und den von ihm gebrauchten Worten - Vorhalten eines Messers zugleich mit der an S*** gerichteten Frage: "Hast jetzt ein Geld?"; Schlag mit dem Messer gegen die Stirn S***S (mit Schlagspur), nachdem dieser die vorgenannte Frage verneint hatte - "nicht der Sinn abgeleitet werden könne, eine Gewaltanwendung oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sei erfolgt". Sollte die Beschwerde aber dahin zu verstehen sein, sie bestreite den Zusammenhang zwischen Drohung und Gewalt einerseits und der Herausgabe von Geld und Uhr andrerseits, ermangelte sie gleichfalls einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie dabei sowohl die tatrichterliche Konstatierung über den Vorsatz des Angeklagten (Bd. II S. 251) als auch den Umstand übergeht, daß S*** erst durch Drohung und Gewalt zur Herausgabe der Sachen veranlaßt wurde (Bd. II S. 250 f.). Mit der zum Schuldspruch wegen §§ 15, 82 Abs 1 StGB. aufgestellten Behauptung hinwieder, dem Beschwerdeführer sei die Tatsache der Gefährlichkeit seines Vorhabens nicht bekannt gewesen, zumal die Steilheit der Böschung und des Geländes für ihn nicht erkennbar gewesen sei, läßt er die bereits oben erwähnte Konstatierung außer acht, wonach ihm die fragliche Örtlichkeit von einer früheren Besichtigung her genau bekannt war (Bd. II S. 255). Mit der Behauptung andererseits, S*** habe von der Stelle, wo er nach dem Sturz gelandet war, ganz normal hinaufgehen können und er habe sich in keiner hilflosen Lage befunden, wird ignoriert, daß S*** nach den Urteilsannahmen nur infolge einer glücklichen Fügung nicht über die 6,1 m hohe senkrechte Stützmauer ins Bachbett abstürzte und dem Angeklagten deswegen lediglich der Versuch, S*** in eine hilflose Lage zu bringen, angelastet wird. Wenn der Beschwerdeführer aber beteuert, sein Vorsatz sei lediglich darauf gerichtet gewesen, daß S*** die Autonummer nicht erkennen konnte, nicht aber darauf, das Leben des Genannten zu gefährden, setzt er sich über die gegenteilige tatrichterliche Feststellung (Bd. II S. 256) hinweg, wonach eine solche Gefährdung sehr wohl in seinem (bedingten) Vorsatz lag.

Da der Beschwerdeführer endlich mit seinen unter der Z. 9 lit. b des § 281 Abs 1 StPO. gemachten Ausführungen, das Urteil sei deshalb nichtig, weil es entgegen seiner Verantwortung, der Aktenlage, insbesondere der Briefe seiner Mutter und der beiliegenden Befunde auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens "die Schuldausschließungsgründe nach § 11 StGB. bzw. § 10 JGG." verneine, in Wahrheit die Beweiswürdigung des Schöffensenates einer Kritik unterzieht, der, dem psychiatrischen Sachverständigen folgend, die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten und seine Reife im Sinne des § 10 JGG. konstatiert hatte (Bd. II S. 257), war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO. bzw. als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z. 1 dieser Gesetzesstelle i.V.m.

§ 285 a Z. 2 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung abgesprochen werden.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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