OGH 3Ob121/85

OGH3Ob121/854.12.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A, 1010 Wien, Schottengasse 6,

vertreten durch Dr. Heinrich Siegl, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Herbert B, Angestellter, 1130 Wien, Matrasgasse 6, vertreten durch Dr. Wolfgang Pitzal, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1,000.000 S samt Nebengebühren, infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 29.Mai 1985, GZ 46 R 209/85-50, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 31.Oktober 1984, GZ 4 E 377/83-22, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Im Beschluß vom 31.Oktober 1984, ON 22 - nicht, wie der Rechtsmittelwerber vermeint, im Beschluß vom 6.August 1984, ON 18 - wurde (nach Einstellung der früheren führenden betreibenden Gläubigern bewilligten Exekutionen) der A als

führend gewordener betreibender Gläubigerin aufgetragen, binnen vierzehn Tagen einen Vorschuß von 15.000 S zur Deckung der für die Schätzung und den Verkauf voraussichtlich auflaufenden Kosten beim Erstgericht zu erlegen, widrigens das Versteigerungsverfahren gemäß § 200 Z 3 EO eingestellt werden würde.

Im Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses wies das Gericht zweiter Instanz den gegen den zitierten Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses gerichteten Rekurs des Verpflichteten wegen dessen mangelnder Beschwer zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene "Revisionsrekurs", richtig Rekurs des Verpflichteten ist unzulässig.

Nach dem gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren als allgemeine Bestimmung über das Rechtsmittel des Rekurses anzuwendenden § 528 Abs.1 Z 2 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt unzulässig. Unter diesen Rechtsmittelausschluß fallen auch Entscheidungen der zweiten Instanz, die sich auf einen Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses beziehen (Fasching, Komm.IV 460;

Heller-Berger-Stix I 666; SZ 51/69 ua.), und zwar auch dann, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um eine Formalentscheidung handelt (Heller-Berger-Stix aaO; EvBl.1971/95 ua.).

Das unzulässige Rechtsmittel, das nach § 78 EO und § 523 ZPO schon von der ersten Instanz zurückzuweisen gewesen wäre, ist daher zurückzuweisen.

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