Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z.1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GesmbH nicht abweichend von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auf einen Verstoß des Geschäftsführers gegen strafrechtliche Normen eingeengt, sondern in Übereinstimmung mit der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für jeden Fall einer deliktischen Schädigung, insbesondere einer Übertretung von dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger dienenden Schutzgesetzen durch den Geschäftsführer bejaht; ein solcher Fall wird durch die Unterlassung der vertraglich geschuldeten Überbindung eines Bestandvertrages auf den Erwerber des Bestandobjektes aber nicht verwirklicht. Von einer unzulässigen Überraschung der Klägerin mit einer bisher nicht erörterten Rechtsansicht kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Berufungsgericht - wie hier - der aus von ihr selbst zitierten Vorentscheidungen abgeleiteten Rechtsansicht der Klägerin, wonach der gegen den Geschäftsführer geltend gemachte Anspruch zu Recht bestehe, nicht anschließt.
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