Spruch:
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck mit dem Auftrag zurückgestellt, den Beschluß vom 19. September 1985, GZ 2 R 260/85, 2 R 261/85-93, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO, § 526 Abs. 3 und § 528 Abs. 2 ZPO zulässig ist oder nicht.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte zur Hereinbringung der Kostenforderung von S 262.413,84 des betreibenden Gläubigers wider den Verpflichteten die Exekution durch Pfändung seiner Forderungen aus seinem Dienstverhältnis nach § 294 a EO.
Das Rekursgericht änderte den Beschluß ab und wies den Exekutionsantrag ab, ohne auszusprechen, ob der Revisionsrekurs zulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
Die Unterlassung des zwingend vorzunehmenden Ausspruches (§ 526 Abs. 3 und § 500 Abs. 3 ZPO), ob der Revisionsrekurs nach § 528 Abs. 2 und § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist, ist als offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung der Entscheidung des Rekursgerichtes zu behandeln und nach den über § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Bestimmungen der §§ 430 und 419 ZPO einer Berichtigung zugänglich. Es ist daher wegen der Notwendigkeit des übergegangenen Ausspruches der Auftrag zur Berichtigung der Entscheidung zu erteilen (MietSlg. 35.814 ua.).
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