OGH 6Ob679/85

OGH6Ob679/8514.11.1985

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Walter A, Rechtsanwalt, Ringstraße 6, 4600 Wels, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Bruno B, Gas- und Wasserleitungen, Zentralheizungen, Eferdingerstraße 26, 4600 Wels (S 24/81 des Kreisgerichtes Wels), wider die beklagte Partei C

Stahlhandel Aktiengesellschaft, Lastenstraße 38, 4020 Linz, vertreten durch Dr. Gottfried Eypeltauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Anfechtung von Rechtshandlungen (Streitwert S 100.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 13.Juni 1985, GZ 5 R 108/85-56, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 29.Mai 1984, GZ 3 Cg 146/82-44, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.443,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 385,80 Umsatzsteuer und S 1.200 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Über das Vermögen des Bruno B (im folgenden Gemeinschuldner) wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 28.4.1981 der Konkurs eröffnet; der Kläger wurde zum Masseverwalter bestellt.

Mit der am 22.2.1982 eingebrachten Klage begehrte der Masseverwalter den Ausspruch, die zugunsten der beklagten Partei am 21.1.1981 und am 23.3.1981 geleisteten Zahlungen seien den Gläubigern des Gemeinschuldners gegenüber unwirksam, und die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von S 100.000 s.A. an den Kläger. Er brachte hiezu vor, gegen den Gemeinschuldner seien vor der Konkurseröffnung zahlreiche Exekutionsverfahren anhängig gewesen, so daß er schon längere Zeit hindurch zahlungsunfähig gewesen sei. Die beklagte Partei habe, obschon ihr die Vermögenslage des Gemeinschuldners bekannt gewesen sei oder doch habe bekannt sein müssen, in den letzten sechs Monaten vor Konkurseröffnung Zahlungen des Gemeinschuldners entgegengenommen; die am 21.1.1981 und am 23.3.1981 geleisteten Zahlungen von je S 50.000 fechte er deshalb "unter Berufung auf die Anfechtungsgründe der §§ 28 ff KO, besonders aber unter Bezugnahme auf die §§ 31 Abs. 1 Z 2 und 30 Abs. 1 KO" an. Die beklagte Partei wendete vor allem ein, der Gemeinschuldner sei nicht schon längere Zeit vor der Konkurseröffnung zahlungsunfähig gewesen. Er sei seinen Zahlungsverpflichtungen nahezu immer nachgekommen, ohne daß es außergewöhnlicher Eintreibungsschritte bedurft hätte. Die angeführten Zahlungen seien nicht an die beklagte Partei, sondern zur Einlösung eskomptierter, bei Verfall zur Zahlung vorgelegter Wechsel an deren Inhaber erbracht worden. Die beiden Wechsel seien am 19.11.1980 bzw. 24.2.1981 begeben worden und am 19.1.1981 bzw. 23.3.1981 zur Zahlung fällig gewesen. Beide Wechsel seien zu Lasten des schon überzogen gewesenen Kreditkontos des Gemeinschuldners bei der D E eingelöst worden. Bei Erfolg der vorliegenden Anfechtung könne dieses Kreditinstitut deshalb die Beträge von der Masse aus dem Titel der Bereicherung verlangen, zumal nur ein Teil der Ansprüche der Bank durch Pfandrechte gesichert sei. Die Anfechtung sei somit nicht befriedigungstauglich.

Erst mit dem in der Verhandlungstagsatzung am 23.6.1983 vorgetragenen vorbereitenden Schriftsatz ON 29 "präzisierte" der Kläger den ersten Teil seines Klagebegehrens dahin, er fechte auch die Übergabe der beiden Wechsel am 19.11.1980 bzw. 23.2.1981 an die beklagte Partei an.

Dagegen wendete die beklagte Partei vor allem Verfristung gemäß § 43 Abs. 2 KO ein.

Das Erstgericht gab dem "präzisierten" Klagebegehren - mit Ausnahme eines Zinsenmehrbegehrens - statt. Es traf - soweit für die Erledigung der Revision von Bedeutung - nachstehende Feststellungen:

Zwischen dem Gemeinschuldner und der beklagten Partei bestand eine langjährige Geschäftsbeziehung, in deren Rahmen ihm diese Waren auf Kredit lieferte. Da er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht immer fristgerecht nachkam, klagte die beklagte Partei Außenstände gegen ihn mehrmals ein. Schon im April 1979 erhob sie Klage auf Zahlung von S 34.666,24 s.A., am 8.3.1980 klagte sie gegen den Gemeinschuldner Rückstände von S 56.156,19 s.A. ein; über diese Klage erging am 23.5.1980 ein Versäumungsurteil. In der Folge mußte der Beklagtenvertreter mehrmals Außenstände einmahnen; außerdem erwirkte er ein Versäumungsurteil am 8.9.1980 über den Betrag von S 4.665,07. Diesen Betrag beglich der Gemeinschuldner allerdings bereits am 10.9.1980. Da der Gemeinschuldner das von der beklagten Partei zunächst nicht exakt festgelegte Kreditlimit, das sich zwischen S 150.000 und S 200.000 bewegte, in den Jahren 1979 und 1980 ständig überzogen hatte, setzte der Leiter der Kreditabteilung der beklagten Partei, Hans F***, das Limit auf S 100.000 herab. Die beklagte Partei holte im Jänner und im Dezember 1980 Bonitätsauskünfte über den Gemeinschuldner ein, die ergaben, daß seine finanzielle Lage infolge von Liquidationsengpässen gekennzeichnet sei, unter anderem hafte eine Abgabenforderung von S 35.000 gegen ihn unberichtigt aus. Im Sommer 1980 verhängte Hans F*** über den Gemeinschuldner eine "Liefersperre": An ihn durfte nur mehr gegen Barzahlung geliefert werden. Dennoch erreiche der Gemeinschuldner weiterhin Warenlieferungen kleineren Umfanges auf Kredit. Unter anderem wurden ihm Waren ausgeliefert, nachdem er die Wechsel vom 19.11.1980 und vom 23.2.1981 zu je S 50.000 angenommen hatte. Die Wechselsumme des ersten Wechsels hatte der Gemeinschuldner schon vor Verfall in bar bei der D E eingezahlt, die den Wechsel daraufhin auch einlöste. Vor Fälligkeit des zweiten Wechsels vergewisserte sich der Gemeinschuldner bei der D E, daß sie auch diesen einlöse. Da von der genannten Bank vorher Wechsel über Beträge von S 96.560 und S 95.910 angekauft und die Wechselsummen dem Gemeinschuldner gutgeschrieben worden waren, sicherte sie ihm auch die Einlösung des zweiten Wechsels zu. Durch die Einlösung der beiden Wechsel, die von der beklagten Partei, nachdem sie vom Gemeinschuldner akzeptiert worden waren, sofort an (andere) Kreditinstitute weiterverkauft wurden, ist das Kreditkonto des Gemeinschuldners bei der D E nicht

belastet worden. Wegen der Überziehung des Kreditkontos hatte sie sich zur Einlösung der beiden Wechsel nur deshalb bereit gefunden, weil der Gemeinschuldner die Valuta des ersten Wechsels selbst eingezahlt und zwecks Einlösung des zweiten zwei andere Wechsel an die Bank zur Einziehung hingegeben hatte. Im Jänner 1981 vertröstete der Gemeinschuldner Hans F*** über Vorhalt der Abgabenschuld, er habe diese unterdessen beglichen. Da immer wieder Zahlungsrückstände auftraten, mahnte Hans F*** den Gemeinschuldner laufend fernmündlich, der ihm dabei stets beteuerte, es handle sich nur um Liquidationsengpässe, die er bald überwunden haben werde. Die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners ist im dritten Viertel des Jahres 1980 eingetreten. Daß der beklagten Partei im Jänner und Februar 1981 bekannt war, daß der Gemeinschuldner bereits zahlungsunfähig war bzw. die beiden Wechsel in Begünstigungsabsicht hingegeben hatte, konnte nicht festgestellt werden.

In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, die "Präzisierung" des im Leistungsbegehren unverändert gebliebenen Klagebegehrens eröffne der beklagten Partei nicht die bei Klagsänderungen mögliche Einwendung der Verfristung, weil das Begehren nach wie vor auf Rückzahlung der Wechselsummen laute. Da die Anfechtung lediglich die "gewissermaßen vorbereitende Rechtsgestaltung zur Ermöglichung der Rückleistung" darstelle, sei die Modifizierung des Klagebegehrens zulässig gewesen, so daß sich die Frage der Verfristung gar nicht stelle. Die Klagsbeträge seien Wechselsummen im Sinne des § 33 Abs. 2 KO; da der beklagten Partei als letzter Rückgriffsverpflichteter die Zahlungsunfähigkeit des späteren Gemeinschuldners bei Begebung der Wechsel habe bekannt sein müssen, sei dieser Anfechtungstatbestand gegeben. Die Einwendung mangelnder Gläubigerbenachteiligung sei deshalb unberechtigt, weil der Gemeinschuldner die Wechselsumme vorher eingezahlt bzw. andere Wechsel zur Einlösung hingegeben habe. Darin liege eine Anweisung auf Schuld, bei welcher eine Forderung des Gemeinschuldners gegen die D E zur Zahlung verwendet worden sei. Diese sei somit nicht geschädigt worden.

Das Gericht zweiter Instanz wies das Klagebegehren ab und ließ die Revision zu. Es führte aus, der Kläger habe innerhalb der selbst von Amts wegen zu beachtenden Ausschlußfrist des § 43 Abs. 2 KO nur die zugunsten der beklagten Partei am 21.1.1981 und 23.3.1981 geleisteten Zahlungen angefochten. An diesen beiden Tagen habe aber weder der Gemeinschuldner noch ein Dritter für ihn an die beklagte Partei Zahlungen erbracht. Tatsächlich sei im Zuge der Einlösung der beiden Wechsel vom Gemeinschuldner oder der D E an die jeweiligen Wechselinhaber geleistet worden. Die beklagte Partei habe dagegen zu früheren Zeitpunkten, nämlich beim Verkauf der Wechsel im Wege des Eskompts, Zahlung erlangt; die Indossierung beider Wechsel stehe außer Streit. Mit dem auf Zahlungen an die beklagte Partei am 21.1.1981 und 23.3.1981 gestützten Begehren könne der Kläger daher nicht durchdringen. Jede anfechtbare Rechtshandlung müsse Streitgegenstand und jede Anfechtung zur Dartuung von Rechtshandlung und Anfechtungsgrund auch substantiiert sein. Die Wechselbegebung habe der Kläger aber nicht innerhalb der Klagefrist des § 43 Abs. 2 KO angefochten. Die Wechselbegebung sei eine eigene Rechtshandlung, so daß die Erstreckung des Klagebegehrens auch auf diese eine Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO sei, die mangels Einwendung der beklagten Partei zuzulassen gewesen sei. Von einer bloßen Präzisierung des Klagebegehrens könne somit keine Rede sein. Wechselzahlungen des Gemeinschuldners könnten gemäß § 33 Abs. 1 KO auf Grund der §§ 30 Z 2 und 3 bzw. 31 Abs. 1 KO nicht zurückgefordert werden, wenn der Wechselinhaber bei Verlust seiner Regreßansprüche zur Annahme der Zahlung verpflichtet sei. Eine darauf gerichtete Einwendung habe die beklagte Partei schon in der Klagebeantwortung erhoben. Dieser habe der Kläger nichts entgegengehalten. Zwar könne der Anfechtungsberechtigte die Erstattung der gezahlten Wechselsumme nach § 33 Abs. 2 KO vom letzten Rückgriffsverpflichteten verlangen, wenn diesem bei der Wechselbegebung die Begünstigungsabsicht, die Zahlungsunfähigkeit bzw. der Eröffnungsantrag bekannt gewesen seien oder hätten bekannt sein müssen. Die beklagte Partei sei auch als Ausstellerin der beiden Wechsel letzte Rückgriffsverpflichtete. Der Erstattungsanspruch nach § 33 Abs. 2 KO sei aber nichts anderes als der anfechtungsrechtliche Rückgewährungsanspruch des § 31 Abs. 1 Z 2 KO, jedoch statt gegen den unmittelbaren Zahlungsempfänger gegen denjenigen gerichtet, dem das Wechselgeschäft trotz Kenntnis der Konkurslage Befriedigung zu verschaffen bezweckt habe. Auch diesen besonderen Anfechtungsgrund habe der Kläger nicht innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht. Er habe nicht einmal die Person des letzten Rückgriffsverpflichteten genannt, sondern sei so vorgegangen, wie wenn die beklagte Partei unmittelbar Wechselzahlung erhalten hätte. Selbst wenn man in die Zitierung der §§ 28 ff KO auch die formelle Berufung auf den Anfechtungstatbestand des § 33 Abs. 2 KO einschlösse, fehlte es am konkreten und schlüssigen Tatsachenvorbringen, aus dem sich die begehrte Rechtsfolge ableiten ließe. Der Kläger habe zwar die Notwendigkeit der Anfechtung der Wechselbegebung erkannt, doch sei dieser Anfechtungsgrund bereits verfristet gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil des Berufungsgeriichtes vom Kläger erhobene Revision ist zwar zulässig, weil zu § 33 KO eine Rechtsprechung fehlt, sie ist jedoch nicht berechtigt.

Die behaupteten Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Im übrigen vertritt der klagende Masseverwalter weiterhin die Auffassung, er habe schon in der Klage durch die Berufung auf die Anfechtungsgründe der §§ 28 ff KO auch den Ersatzanfechtungstatbestand des § 33 Abs. 2 KO zum Gegenstand seines Anfechtungsbegehrens gemacht. Er übersieht dabei jedoch, daß er mit seinem (ursprünglichen) Begehren nur die ("zugunsten der beklagten Partei geleisteten") Zahlungen von jeweils S 50.000 am 21.1.1981 und 23.3.1981 angefochten und - innerhalb der Klagefrist des § 43 Abs. 2 KO (die einige Tage nach der Verhandlungstagsatzung vom 22.4.1982 ON 4 abgelaufen war) - auch nur Behauptungen über die (zumindest) fahrlässige Unkenntnis der Begünstigungsabsicht und der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners aufgestellt hat. Dieses Sachvorbringen reicht aber lediglich zur Dartuung der Anfechtungsgründe der §§ 30 Abs. 1 Z 3 und 31 Abs. 1 Z 2 KO aus; diese sind auch - neben § 30 Abs. 1 Z 1 KO - die vom Kläger in seiner Zitierung der gesetzlichen Anfechtungsgründe (AS 3) besonders hervorgehobenen Tatbestände. Es muß nicht näher geprüft werden, ob die Anführung der Anfechtungsgründe der §§ 28 ff KO auch den Erstattungsanspruch nach § 33 Abs. 2 KO einschließt, weil die bloße Zitierung einer oder mehrerer Gesetzesstellen keineswegs ausreicht, um das zur Dartuung der angefochtenen Rechtshandlung und des Anfechtungstatbestandes erforderliche Tatsachenvorbringen zu ersetzen. Vielmehr ist ein gesetzlicher Anfechtungstatbestand nur dann und soweit zu prüfen, als er durch die Sachverhaltsbehauptungen gedeckt ist (König, Anfechtung nach der Konkursordnung, Rz 399). Die Anfechtungsklage, die bloß eine bestimmte Rechtshandlung ohne Vorbringen zu einem spezifischen Anfechtungstatbestand behauptet und mit der Behauptung, diese Rechtshandlung sei anfechtbar, deren Unwirksamerklärung begehrt, ist deshalb unschlüssig (König a.a.O. Rz 397); das muß umso mehr dann gelten, wenn in der Klage selbst diese Rechtshandlung nicht bezeichnet wird. Dem innerhalb der Klagefrist erstatteten Vorbringen des Klägers kann nicht einmal entnommen werden, daß die darin angeführten "Zahlungen" (gemäß § 33 Abs. 1 KO nur beschränkt anfechtbare) Wechselzahlungen des Gemeinschuldners waren, noch viel weniger aber ist daraus ersichtlich, daß der Kläger auch die Wechselbegebung, also die Indossierung der beiden fraglichen Wechsel seitens der beklagten Partei als Ausstellerin und damit als letzter Rückgriffsverpflichteter (Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 323 f), anfechten wollte und sich das Leistungsbegehren (auch) auf die Erstattung der an die Wechselinhaber vom oder für den Gemeinschuldner geleisteten Zahlungen erstrecken sollte. Erstmals in dem in der Verhandlungstagsatzung vom 24.3.1983 vorgetragenen vorbereitenden Schriftsatz ON 19 hat der Kläger überhaupt vorgebracht, daß die beklagte Partei mit Hilfe von Wechseln über die D E ihre offenen Forderungen

einzubringen versucht habe. Aber erst im Schriftsatz ON 29 - vorgetragen in der Verhandlungstagsatzung am 23.6.1983 - hat der Kläger nicht nur entsprechendes, wenngleich unvollständiges Vorbringen zum (nicht genannten) Anfechtungsgrund des § 33 Abs. 2 KO erstattet, sondern auch "die Übergabe der beiden Wechsel an die beklagte Partei" - neben deren Einlösung - angefochten. Die Frage, ob der Kläger damit auch den Erstattungsanspruch nach der erwähnten Gesetzesstelle geltend gemacht hat, weil Gegenstand dieses Ersatzanfechtungstatbestandes nicht die Übergabe der vom Gemeinschuldner angenommenen Wechsel an den Aussteller, sondern die Weitergabe durch diesen mittels Indossamentes ist (Petschek-Reimer-Schiemer a.a.O.; Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck, KO 9 , § 34 Rz 2), muß nicht näher geprüft werden; denn bringt der Anfechtungskläger erst im Zuge der mündlichen Streitverhandlung einen Sachverhalt vor, der eine Änderung des Klagegrundes zum Inhalt hat, muß dies wirksam innerhalb der im § 43 Abs. 2 KO bestimmten materiellrechtlichen Ausschlußfrist geschehen (SZ 46/57;

1 Ob 523/85; 6 Ob 714/81; König a.a.O. Rz 398;

Petschek-Reimer-Schiemer a.a.O. 415). Daß die Erstreckung der Anfechtung auf die Wechselbegebung und die Ergänzung der Tatsachenbehauptungen in dieser Richtung eine Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO darstellen, hat das Gericht zweiter Instanz überzeugend begründet. Daß die Wechselbegebung, mit der sich der Wechselinhaber bezahlt machen will, eine von der Einlösung des Wechsels verschiedene, selbständige und daher auch gesondert anzufechtende Rechtshandlung ist, ergibt sich nicht allein aus der Tatsache, daß dem anfechtenden Masseverwalter jeweils eine andere Person (der Indossatar anstatt des Indossanten) als Anfechtungsgegner gegenübersteht, sondern auch aus dem Umstand, daß die Anfechtung von Wechselzahlungen weitreichenden Einschränkungen unterworfen ist (§ 33 Abs. 1 KO) und dem Masseverwalter gerade deshalb der Ersatzanfechtungstatbestand nach dem zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle an die Hand gegeben wird (Wegan, Insolvenzrecht 77 f; Bartsch-Pollak, Konkursordnung 3 I 223; König a. a.O. Rz 335; Petschek-Reimer-Schiemer 323; Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck a. a.O.). Die Behauptung, trotz der "Präzisierung" des Klagebegehrens seien die Streitparteien identisch geblieben, geht an der Tatsache vorbei, daß Zahlungsempfänger zu den im Klagebegehren genannten Zeitpunkten von der beklagten Partei verschiedene Dritte waren. Keinesfalls ist auch das Leistungsbegehren gegenüber dem (vom Kläger fälschlich als Feststellungsbegehren formulierten) Rechtsgestaltungsbegehren als das "Hauptbegehren" in dem Sinne anzusehen, daß eine Klagsänderung allein an diesem Teil des Anfechtungsbegehrens zu messen wäre. Nach nunmehr herrschender Lehre und Rechtsprechung (JBl. 1985, 494; SZ 54/143 mwN uva; König a.a.O. Rz 400 und FN 23 mwN und Rz 402) muß die auf Anfechtungstatbestände der Konkursordnung gegründete Klage jedenfalls auf die Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlungen gegenüber den Gläubigern gerichtet sein; je nach den Umständen kann daneben auch ein Leistungsbegehren erhoben werden. Daraus folgt aber, daß das Fehlen des Rechtsgestaltungsbegehrens die Unschlüssigkeit der Anfechtungsklage bewirkt und das Leistungsbegehren (auf Rückgewährung) immer nur als rechtliche Konsequenz des rechtsgestaltenden Ausspruches angesehen werden kann. Die Beurteilung der Veränderung des Klagebegehrens als Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO hat sich daher stets zunächst am Rechtsgestaltungsbegehren zu orientieren. Durch die "Präzisierung" gerade dieses Begehrens hat der Kläger den Klagegrund (durch die bis dahin unterbliebene Anführung der Wechsel"begebung") erweitert. Daß ein Fall des § 33 Abs. 1 KO vorliege, bestreitet selbst der Kläger. Anfechtungsgegner ist derjenige, dem gegenüber die anfechtbare Rechtshandlung vorgenommen wurde. Das ist bei Wechselzahlungen naturgemäß der Zahlungsempfänger; im vorliegenden Fall kämen insoweit nur die Wechselinhaber im Zeitpunkt der Einlösung als Anfechtungsgegner in Betracht. Die Anfechtung der Wechselzahlungen der beklagten Partei scheitert demnach schon an der fehlenden Passivlegitimation.

Das Berufungsgericht hat somit das Klagebegehren in Abänderung des erstinstanzlichen Urteiles zu Recht abgewiesen, so daß der Revision des klagenden Masseverwalters kein Erfolg beschieden sein kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte