Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der angefochtene Beschluß, mit dem das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs des unehelichen Vaters gegen den seinen Revisionsrekurs zurückweisenden Beschluß des Erstgerichtes vom 15.11.1984, ON 24, nicht Folge gab, wurde für den Vater am 17.6.1985 bei dem für das Haus 1110 Wien, Eisteichstraße 17, zuständigen Postamt 1110 Wien hinterlegt, an welchem Tag auch die Abholfrist begann. Ob die hinterlegte Sendung mit diesem Tag als zugestellt gilt (§ 17 Abs. 3 ZustellG), muß nicht näher untersucht werden, weil die hinterlegte Sendung laut Auskunft des genannten Postamtes vom Empfänger am 25.6.1985 selbst behoben und dadurch ein allfälliger Zustellmangel geheilt wurde (§ 7 Zustellgesetz).
Rechtliche Beurteilung
Im Hinblick auf die spätestens am 25.6.1985 bewirkte Zustellung der angefochtenen Entscheidung erweist sich der dagegen am 16.7.1985 an das Erstgericht zur Post gegebene Schriftsatz, der als Revisionsrekurs aufgefaßt werden kann, als verspätet. Nach § 14 Abs. 1 Außerstreitgesetz ist ein Rekurs gegen die Entscheidung zweiter Instanz binnen 14 Tagen bei der ersten Instanz anzubringen und von dieser durch das Obergericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
Das vorliegende Rechtsmittel wurde jedoch erst nach der spätestens am 9.7.1985 abgelaufenen Rechtsmittelfrist zur Post gegeben. Auf das verspätete Rechtsmittel konnte auch nicht nach § 11 Abs. 2 Außerstreitgesetz Rücksicht genommen werden, weil sich der angefochtene Beschluß nicht mehr ohne Nachteil für das Kind des Rekurswerbers abändern ließe.
Der verspätete Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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