Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die durch die Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde der am 13.Dezember 1964 geborene Angeklagte Oswald A der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB.
(A) und des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 (zweiter Fall) und 15 StGB. (B) schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien (zu A/1) am 31.Dezember 1983 die Johanna B durch zwei wuchtige Schläge mit einem Maurerhammer gegen den Schädel und (zu A/2) am 18.April 1984 die Franziska C durch einen Messerstich und einen Scherenstich in den Hals vorsätzlich getätet; sowie mit Gewalt gegen diese Personen unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar (zu B/1) am 31.Dezember 1983 der Johanna B durch die zu A/1 beschriebenen Tathandlungen 7.000 S Bargeld und mehrere Silbermünzen weggenommen und (zu B/2) am 18. April 1984 der Franziska C durch die zu A/2 beschriebenen Tathandlungen einen Geldbetrag oder andere Vermögenswerte wegzunehmen versucht.
Die Geschwornen hatten die anklagekonform an sie gestellten Hauptfragen nach Mord (Fragen 1 und 3) sowie nach vollendetem schweren Raub an Johanna B (Frage 5) und versuchtem schweren Raub an Franziska C (Frage 9) bejaht und entsprechende Zusatzfragen nach Zurechnungsunfähigkeit (Fragen 2, 4, 6 und 10) sowie - in bezug auf den Raubversuch - nach Rücktritt vom Versuch (Frage 11) verneint. Demnach blieben die nach vollendetem bzw. versuchtem Diebstahl gestellten Eventualfragen (Fragen 7 und 12) sowie die hiezu gestellten Zusatzfragen nach Zurechnungsunfähigkeit bzw. Rücktritt vom Versuch (Fragen 8, 13 und 14) unbeantwortet.
Rechtliche Beurteilung
Nur gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens des schweren Raubes (und zwar - trotz der mehrfachen Zitierung des § 15 StGB. - der Sache nach auch in Ansehung der Vollendung desselben) richtet sich die lediglich auf § 345 Abs 1 Z. 8 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Die den Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung sei in einem Unrichtigkeit bewirkenden Maß unvollständig, weil sie 'sich nicht schon bei der Belehrung zur Hauptfrage (gemeint wohl: Hauptfragen Nr. 5 und 9) mit dem für die Beurteilung der Tat nach den §§ 15, 127 StGB. (gemeint wohl: § 142 Abs 1 StGB.) wesentlichen Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung, um eine fremde bewegliche Sache wegzunehmen, und sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern', auseinandergesetzt habe. Dadurch sei den Geschwornen die Möglichkeit genommen worden, klar zwischen den Tatbeständen der '§§ 15, 143 StGB. und 15, 127 StGB.' zu unterscheiden und das Wesen des in der Eventualfrage (gemeint wohl: in den Eventualfragen Nr. 7 und 12) enthaltenen, für den Angeklagten günstigeren Tatbestandes des ('versuchten') Diebstahls zu erfassen.
Logische Voraussetzung für die sachbezogene Erörterung eines auf § 345 Abs 1 Z. 8 StPO. gestützten Beschwerdeeinwandes ist dessen Rückführung auf den tatsächlichen, gemäß §§ 321 Abs 1, 323 Abs 1 und 327 Abs 2 StPO. schriftlich niedergelegten Wortlaut der den Geschwornen erteilten Rechtsbelehrung, denn nur an Hand dessen kann geprüft werden, ob diese unrichtig ist, d.h. zu den gesetzlichen Bestimmungen oder Grundsätzen des Strafrechts oder Strafverfahrens in Widerspruch steht und ob diese sonach unrichtige Rechtsbelehrung auch geeignet war, die Geschwornen bei der Beantwortung der an sie gestellten Fragen auf einen falschen Weg zu weisen.
Indem der Beschwerdeführer jedoch die in der Rechtsbelehrung (Beilage zu ON. 88, 89, Umschlag S. 497/II) ohnedies enthaltenen Ausführungen zu den (Haupt-) Fragen Nr. 5 und 9 über die Gewaltanwendung als Mittel der mit Bereicherungsvorsatz unternommenen Sachwegnahme völlig übergeht, somit nicht etwa unter Bezugnahme auf den Wortlaut dieser Ausführungen deren inhaltliche Unrichtigkeit oder einer solchen gleichkommende Unvollständigkeit, sondern - aktenwidrig - deren Fehlen schlechthin behauptet, bringt er den geltendgemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285 d Abs 1 Z. 1 StPO. i.V.m. § 285 a Z. 2 StPO.).
Demnach sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO. dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.
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