OGH 9Os143/85

OGH9Os143/8530.10.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Oktober 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Dallinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Renate A wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 14. Februar 1985, GZ 24 Vr 398/84-83, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tschulik, der Angeklagten Renate A und der Verteidigerin Dr. Schröfl zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch einen Teilfreispruch enthaltenden) Urteil wurde die am 10.März 1958 geborene Hilfsarbeiterin Renate A des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie am 19.September 1983 in Mutters den Robert B und am 28.September 1983 in Axams den Roland C jeweils durch die vor Beamten des örtlichen Gendarmeriepostens erhobene Behauptung, von den Genannten vergewaltigt und verletzt worden zu sein, des - mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten - Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 bzw. Abs 2 StGB falsch verdächtigt und dadurch der Gefahr behördlicher Verfolgung ausgesetzt, wobei sie wußte, daß ihre Verdächtigungen falsch waren.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Z. 4 und 9 lit a (der Sache nach: 9 lit b) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die in keinem Punkte begründet ist.

In der Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines gerichtspsychiatrischen Sachverständigengutachtens 'zur Klärung der Frage, ob die Angeklagte hinsichtlich der ihr angelasteten Taten zurechnungsfähig ist' (S. 13 f/II), kann schon deshalb ein Verfahrensmangel nicht erblickt werden, weil dieser Beweisantrag - wie sich aus seiner Formulierung (verbo: 'ob') ergibt - auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinauslief. Im übrigen wurde Zurechnungsunfähigkeit zur Zeit der Tat nicht einmal von der Angeklagten behauptet (S. 14/II oben), sondern nur eine 'Störung' ihres Sexuallebens infolge der Vergewaltigungen durch die von ihr Beschuldigten eingewendet, wobei sie zudem nie von einem durch den Ehegatten ausgeübten, ihre Dispositionsfähigkeit aufhebenden Zwang zur Prostitution sprach.

Da nach dem Gesagten weder die Verantwortung der Angeklagten noch sonstige Verfahrensergebnisse auf eine Zurechnungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin hindeuteten, fehlte der für die Annahme eines Feststellungsmangels vorausgesetzte (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , Nr. 18 zu § 281 Abs 1 Z. 9 lit a) Anlaß zu derartigen Konstatierungen, sodaß insoweit auch kein Feststellungsmangel im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle gegeben ist.

Die im übrigen - der Sache nach - auf entschuldigenden Notstand (§ 10 StGB) abzielende Rechtsrüge hinwieder ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie sich auf die im Urteil allerdings nicht festgestellte Tatsache stützt, die Angeklagte habe die Verleumdungen nur begangen, um einen ihr von ihrem Ehemann drohenden Nachteil von sich abzuwenden. Diesbezüglich liegt auch, da sich weder die Angeklagte dahin verantwortete, noch sonst im Verfahren Umstände hervorgekommen sind, die auf einen solchen, ihr unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil hingewiesen hätten, kein Feststellungsmangel vor. Zudem wäre sie deshalb allein noch nicht entschuldigt, weil den Beschwerdeausführungen zuwider keine Rede davon sein kann, daß ein mit rechtlichen Werten verbundener Mensch in der Lage der Angeklagten wie diese gehandelt und gleichfalls andere Personen wissentlich falsch wegen Nötigung zum Beischlaf angezeigt und dadurch der Gefahr behördlicher Verfolgung ausgesetzt haben würde.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

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