OGH 11Os141/85

OGH11Os141/8529.10.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Oktober 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wolf als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter A wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1 (1.Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 8.Mai 1985, GZ 29 Vr 2.916/84-27, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Ersten Generalanwaltes Dr. Knob, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Plochberger zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9.Februar 1957 geborene Kraftfahrer Walter A (im zweiten Rechtsgang neuerlich) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1 (1. Fall) StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit zwischen 27.Oktober und 12.November 1980 in Pfaffenhofen durch Abgreifen der am 17.August 1967 geborenen Angelina B an den Brüsten und am Geschlechtsteil eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht hatte. Von der weiteren Anklage, durch diese Tat (idealkonkurrierend) auch das Vergehen des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach dem § 212 Abs. 1 StGB begangen zu haben, erging

ein - überflüssiger (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr. 61 zu § 259) - Teilfreispruch.

Der Schuldspruch wird vom Angeklagten mit einer ausdrücklich auf die Nichtigkeitsgründe der Z 2, 5 und 9 lit. a bis lit. c des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

In Ausführung des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes rügt der Beschwerdeführer, daß trotz seiner ausdrücklichen Verwahrung (vgl. S 125) das mit Angelina B vor dem Gendarmeriepostenkommando Telfs aufgenommene Protokoll (vgl. S 23 f) verlesen wurde. Dem ist jedoch nur zu entgegnen, daß es sich hiebei um kein Schriftstück über einen nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 2 StPO handelt. Der aus dem Gesichtspunkt einer dadurch genommenen Möglichkeit zur Fragestellung an die (Belastungs-) Zeugin erhobene Einwand, womit inhaltlich der Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO releviert wird, muß aber schon daran scheitern, daß dem Angeklagten mangels entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung die Legitimation zur Erhebung einer derartigen Verfahrensrüge fehlt (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO 2 , ENr. 1 und 6 zu § 281 Z 4). Den Beschwerdebehauptungen zuwider ist aber auch die im ersten Rechtsgang stattgefundene Einvernahme des Angeklagten selbst (S 65) kein nichtiger oder, wie der Beschwerdeführer offenbar meint, infolge der seinerzeitigen Urteilsaufhebung unwirksam gewordener Akt im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes; das Erstgericht durfte daher diese - in der Hauptverhandlung am 8.Mai 1985 verlesenen (S 125) - Angaben beweiswürdigend verwerten. Als weitere Nichtigkeit macht der Beschwerdeführer unter ausdrücklicher Berufung auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit. a bis lit. c (der Sache nach nur in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit. a) des § 281 Abs. 1 StPO geltend, daß das Urteil keinerlei Erörterungen und Feststellungen zur Frage enthalte, ob der Angeklagte die Tathandlungen begangen habe, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen. Hiebei übersieht er jedoch, daß solches nur für den (hier nicht aktuellen) dritten Deliktsfall des § 207 Abs. 1 StGB erforderlich ist. Für den ersten (und zweiten) Deliktsfall des § 207 Abs. 1 StGB genügt jedoch - anders als seinerzeit für den Tatbestand des § 128 StG 1945, bei dem der Täter zur 'Befriedigung seiner Lüste' handeln mußte - der (ohnedies festgestellte, bedingte) Vorsatz, eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht zu mißbrauchen (oder zu einer unzüchtigen Handlung mit einer anderen Person zu verleiten !vgl. Pallin, WK, RZ 12 zu § 207 StGB ).

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Die Berufung war zurückzuweisen, weil der Angeklagte weder bei der Anmeldung noch bei einer Ausführung dieses Rechtsmittels jene Punkte des Erkenntnisses bezeichnete, durch die er sich beschwert erachtet (§ 294 Abs. 2 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

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