OGH 5Ob595/85

OGH5Ob595/8529.10.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schlosser als Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 17. Oktober 1980 verstorbenen, zuletzt in 1110 Wien, Domesgasse 9/9/5, wohnhaft gewesenen Ernst A infolge Revisionsrekurses der Erbin Ingeborg B, im Haushalt, Domesgasse 9/9/5, 1110 Wien, vertreten durch Kommerzialrat Fritz B, Kaufmann, Graben 17, 1010 Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 11. September 1985, GZ 44 R 138/85-183, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 28. Juni 1985, GZ 6 A 94/82-177, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bestimmte die Belohnung des Separationskurators mit S 30.000,-- und trug der Erbin auf, diesen Betrag an den Separationskurator zu bezahlen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Erbin teilweise Folge. Es bestimmte die Belohnung des Separationskurators mit S 15.000,--, wies sein Mehrbegehren ab und behob den Ausspruch über die Zahlungsverpflichtung der Erbin.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs der Erbin ist unzulässig.

Rekurse gegen die Entscheidung der zweiten Instanz über den Kostenpunkt sind nach § 14 Abs. 2 AußStrG unzulässig. Zum Kostenpunkt gehören auch Entscheidungen über die Belohnung eines Kurators (EFSlg. 39.764; NotZ 1969, 118; RZ 1966, 67 ua). Zu den nach § 14 Abs. 2 AußStrG unanfechtbaren Entscheidungen im Kostenpunkt gehören auch solche, mit denen die Kosten eines Kurators bestimmt werden (Fasching IV 463). Die Bemessung der Belohnung des im Verlassenschaftsverfahren tätig gewesenen Separationskurators durch das Gericht zweiter Instanz unterliegt daher keinem weiteren Rechtszuge, weil in den Fällen des § 14 Abs. 2 AußStrG ein Revisionsrekurs selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 AußStrG unzulässig ist (SZ 27/258; EFSlg. 39.732 ua.).

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