Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. der am 25.August 1948 geborene Helmut A des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt. Diesen Schuldspruch bekämpft er mit einer die Z 5, 9 lit a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO geltend machenden Nichtigkeitsbeschwerde.
Nach den für den Schuldspruch maßgebenden Urteilsannahmen versetzte der Mitangeklagte Josef Johann B am 5.Juli 1984 in Wankham der Prostituierten Margarete C mit Mißhandlungsvorsatz einen Faustschlag gegen das linke Auge, drückte sie auf eine Eckbank, hielt sie dort fest und schlug ihr sodann mit dem Handrücken neuerlich ins Gesicht. Durch diese Angriffe wurde C im Gesicht leicht verletzt. In der Absicht, C 'durch eine Todesdrohung in Furcht und Unruhe zu versetzen', sagte B nunmehr zu A, 'gib mir ein Messer heraus, ich schneid ihr die Gurgel durch'. A 'bekundete sein Einverständnis zur gesamten Vorgangsweise BS, indem er einige Laden des Küchenkastens, in denen sich auch Messer befanden, öffnete und sich so verhielt, als suche er nach einem Messer', ohne der Aufforderung BS, ihm ein Messer zu reichen, tatsächlich nachzukommen. Dabei verfolgte der Angeklagte A 'die Absicht, daß C durch das Verhalten BS und seine Mitwirkung in Furcht und Unruhe versetzt werde und um ihr Leben bange' (AS 353, 354). Mit seiner Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Urteilskonstatierung, wonach er demonstrativ nach einem Messer suchte und dadurch Margarete C mit dem Tode gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Insoweit sei der Ausspruch des Erstgerichtes über entscheidende Tatsachen unvollständig, weil in den Urteilsgründen jene Teile der Aussagen der Zeugen Margarete C und Monika D, sowie seiner eigenen Verantwortung unerörtert blieben, denen zufolge er (sinngemäß) Gelegenheit hatte, der Aufforderung B, ihm ein Messer zu reichen, nachzukommen, dessen ungeachtet jedoch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte und weder einer der Laden ein Messer entnahm, noch jenes ergriff, das auf der Abwäsche lag. Daß der Beschwerdeführer trotz bestehender Möglichkeit BS kein Messer reichte, habe aber sowohl C als auch D 'beruhigt'.
Rechtliche Beurteilung
Bei diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß das Erstgericht ohnedies beschwerdekonform davon ausging, daß der Angeklagte A - allerdings im Einverständnis mit dem bisherigen Vorgehen des Mitangeklagten B und getragen von der Absicht, C derart in Furcht und Unruhe zu versetzen, daß sie um ihr Leben bange - sich nur 'so verhielt, als suche er nach einem Messer', tatsächlich aber der Aufforderung BS, ihm ein Messer zu reichen, nicht nachkam. In rechtlicher Hinsicht war das Delikt durch diese Handlung des Angeklagten A jedoch bereits vollendet. Denn das Vergehen der gefährlichen Drohung ist als Absichtsdelikt bereits vollendet, wenn eine Drohung, die objektiv die Eignung hat, einen Zustand der Furcht und Unruhe hervorzurufen, in einer darauf abzielenden Absicht dem Bedrohten zur Kenntnis gelangt, mag sie nun den beabsichtigten Erfolg erreicht haben oder nicht. Demgemäß kommt bei der Tatbestandsverwirklichung dem Umstand keine entscheidungswesentliche Bedeutung (mehr) zu, ob die Bedrohte nach der Deliktsvollendung, als sie bemerkte, daß A der Aufforderung BS, ihm ein Messer zu reichen, - aus welchem Grunde auch immer - nicht nachkommt, wieder 'beruhigt' wurde und (allenfalls) keine weitere Eskalation der Drohung befürchtete. Gleichermaßen unerheblich ist nach dem Gesagten aber auch die Frage, ob der Beschwerdeführer den Mitangeklagten B vor der gegenständlichen Tat - als dieser Angeklagte dem C eine Ohrfeige versetzte - 'beruhigte'.
Soweit der Beschwerdeführer in Wiederholung einer Version seiner im Verfahren mehrmals wechselnden Verantwortung erneut die Ernstlichkeit der Drohung in Abrede stellt und meint, B habe ihn nur 'spaßhalber' aufgefordert, ihm ein Messer zu reichen, übergeht er die ausführlichen Darlegungen des Erstgerichtes, warum es dieser Version keinen Glauben schenkte (AS 358). Solcherart bekämpft er bloß in unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung, ohne einen formalen Begründungsmangel entscheidungswesentlicher Tatsachenfeststellungen konkret aufzuzeigen.
In seiner auf den Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten Rechtsrüge wendet sich der Angeklagte gegen die Annahme einer Drohung mit dem Tode im Sinn des § 107 Abs 2 StGB Sein 'stummes Agieren' stelle schon objektiv keine Drohung mit dem Tode dar. In subjektiver Hinsicht lasse das Urteil Feststellungen des Inhaltes vermissen, daß sein Vorsatz 'die Ankündigung eines Anschlages auf das Leben der Margarete C umfaßte'.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Eine Drohung ist - was auch der Beschwerdeführer erkennt - die Ankündigung eines übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluß zu haben vorgibt. Sie kann nicht nur durch Worte gesprochen oder brieflich übermittelt, sondern auch durch Gesten oder sachliche Vorkehrungen angedeutet werden (vgl. u.a. Kienapfel BT I 2 RN. 34 zu § 105). Fallbezogen öffnete der Beschwerdeführer nach der Aufforderung des Mitangeklagten B, ihm ein Messer zu reichen, 'sein Einverständnis mit dieser Vorgangsweise bekundend' einige Laden des Küchenkastens und verhielt sich so, als suche er nach einem Messer. Damit identifizierte er sich nach den Urteilsannahmen mit der (verbalen) Todesdrohung ('Gurgel-Durchschneiden') des Mitangeklagten B und verstärkte (entgegen der Beschwerdebehauptung) bei der Bedrohten den Eindruck, B sei - jedenfalls mit der Hilfe des Beschwerdeführers - in der Lage, das angekündigte übel zu verwirklichen (vgl. hiezu auch ÖJZ-LSK 1985/39). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang des weiteren die - dem Sinngehalt der verwendeten Worte auch unter Berücksichtigung des Milieus entsprechende - Auslegung der von B ausgestoßenen (gefährlichen) Drohung in Zweifel zieht und von übertriebener Formulierung einer Drohung 'mit körperlicher Mißhandlung' spricht, begibt er sich neuerdings auf das ihm verwehrte Gebiet der Beweiswürdigung. Solcherart bringt er aber weder den angerufenen noch sonst einen der im § 281 Abs 1 StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe zur gesetzmäßigen Darstellung.
Dem Erstgericht unterlief sohin auch bei der Beurteilung des Tatverhaltens des Beschwerdeführers als gefährliche Drohung mit dem Tode im Sinn der Qualifikation nach dem § 107 Abs 2 StGB kein Rechtsirrtum.
Soweit die Rechtsrüge Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite behauptet, setzt sich der Beschwerdeführer über jene Urteilsannahmen hinweg, denen zufolge er bei seiner (vorsätzlichen) Tathandlung 'die Absicht verfolgte, daß C durch das Verhalten BS sowie seine Mitwirkung in Furcht und Unruhe versetzt werde und um ihr Leben bange' (AS 354). Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert aber ein Festhalten an dem gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und den daraus abgeleiteten Nachweis, daß dem Erstgericht dabei ein Rechtsirrtum unterlief.
Da folglich der Schuldspruch wegen qualifizierter gefährlicher Drohung rechtsrichtig erging, steht der - 'hilfsweise' verlangten (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) - Anwendung des § 42 Abs 1 StGB schon die bis zu drei Jahren reichende Strafdrohung des § 107 Abs 2 StGB entgegen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war darum zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 107 Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten und sah diese Strafe gemäß dem § 43 Abs 1 StGB bedingt nach.
Bei der Strafbemessung wertete es keinen Umstand als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber die bisherige Unbescholtenheit als mildernd.
Mit seiner Berufung strebt Helmut A die Herabsetzung, allenfalls die Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe an, wobei allerdings (für diesen Fall) die Aufrechterhaltung der bedingten Strafnachsicht begehrt wird.
Die Berufung gegen die Höhe der Freiheitsstrafe ist nicht begründet, weil das vom Erstgericht gefundene, ohnehin geringe Strafmaß in Anbetracht der Tatschuld keinen Anlaß für eine weitere Reduzierung bietet.
Der Verhängung einer Geldstrafe standen hier spezialpräventive Erwägungen entgegen, die eine Anwendung des § 37 StGB ausschließen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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