Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Joseph A wurde der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG. und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG. schuldig erkannt. Er hat von Mai bis Oktober 1979 gewerbsmäßig 150.000 von Johann B geschmuggelte Marlboro-Zigaretten gekauft und hernach in seinem Tankstellenbetrieb in St. Pölten weiterveräußert.
Unter Zugrundelegung eines Verkürzungsbetrags an Eingangsabgaben von 207.654 S und damit einer Strafdrohung nach § 38 Abs. 1 FinStrG. bis zur Höhe von 830.616 S, sowie einer Bemessungsgrundlage nach § 46 Abs. 2 lit. b (§ 44 Abs. 2) FinStrG. von 210.000 S (Summe der Strafdrohungen: 1,040.616 S) verhängte das Erstgericht nach §§ 38 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 2 FinStrG. eine Geldstrafe von 80.000 S und erkannte gemäß § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 FinStrG. auf Grund des § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG. (n.F.) für alle Zigaretten auf einen anteiligen Wertersatz von 74.620 S. Sowohl für die Geldstrafe als auch für die Wertersatzstrafe wurden je ein Monat Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
Bei der Strafzumessung waren erschwerend das Zusammentreffen zweier Delikte sowie die relativ große Menge der Tabakwaren, mildernd hingegen die Unbescholtenheit und der lang zurückliegende Tatzeitraum.
Nach den Urteilsausführungen wurden für den Schmuggler und für weitere Hehler insgesamt 80 % an Wertersatz vorbehalten. Der Angeklagte, dessen Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen wurde, begehrt mit seiner Berufung die Mäßigung der beiden Geldstrafen. Die mildernden Umstände und seine finanzielle Situation (arbeitslos und sorgepflichtig für Gattin und zwei Kinder) seien zu wenig berücksichtigt worden.
Rechtliche Beurteilung
Vorerst bedürfen die Strafzumessungsgründe insofern einer Korrektur, als die Menge der Zigaretten (deren Preis) die Strafdrohung bestimmte und daher nicht als Erschwerungsgrund herangezogen werden durfte (§ 23 Abs. 2 FinStrG.). Der Wegfall dieses vom Erstgericht fälschlich herangezogenen Erschwerungsgrunds und die vom Berufungswerber nochmals besonders herausgestrichenen persönlichen Verhältnisse rechtfertigen dennoch keine Reduktion der Geldstrafe, weil diese vorweg lediglich mit einem Dreizehntel des möglichen Ausmaßes äußerst gering war.
Für die Wertersatzstrafe können die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers eine önderung seines Anteils am gesamten Wertersatz nicht begründen. Sein Anteil wurde nämlich trotz seiner dominierenden Verkäuferrolle ebenfalls im unteren Strafbereich angenommen.
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