Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Karl Heinz A und Manfred B (zu 1/b) des Verbrechens der Notzucht nach § 201 Abs 1 StGB sowie (zu 1/a) des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, außerdem der Erstgenannte (zu 2/a) des Vergehens der versuchten Nötigung nach § 15, 105 Abs 1 StGB sowie (zu 2/b) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen zufolge haben die Angeklagten am 30.Mai 1984 in St.Veit a.d.Glan Christine C, eine damals 31-jährige Hausfrau, die nach einem gemeinsamen Lokalbesuch in die Wohnung des Zweitangeklagten, mitgekommen und dort trotz ihres Sträubens von den Angeklagten gänzlich entkleidet worden war, zunächst mit Gewalt, und zwar dadurch, daß Manfred B die rücklings auf einem Bett Liegende an den Händen festhielt, dazu genötigt, zu dulden, daß ihr Karl Heinz A die zuvor mit Rasierschaum behandelten Schamhaare abrasierte (Punkt 1/a des Urteilssatzes). Danach setzte sich Manfred B auf den Brustkorb der Frau und hielt ihre Hände fest, sodaß sie trotz heftiger Gegenwehr durch Strampeln mit den Beinen nicht verhindern konnte, daß Karl Heinz A an ihr den Geschlechtsverkehr vollzog (Punkt 1/b des Urteilssatzes). Letztlich willigte Christine C ein, sich von A nach Hause fahren zu lassen. Auf dem Weg dorthin verlangte A abermals einen Geschlechtsverkehr von ihr, worauf sie erklärte, daß sie ihn anzeigen werde. Um Christine C davon abzuhalten, versetzte ihr A mit einem Gürtel Schläge auf den Bauch, welche striemenförmige Blutunterlaufungen zur Folge hatten; dieses Tatverhalten wurde ihm als Versuch einer (weiteren) Nötigung und (tateinheitlich) als Körperverletzung angelastet (Punkt 2/a und b des Urteilssatzes).
Nur der Angeklagte Karl Heinz A bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Z 1, 4, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung. Mit dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund macht der Beschwerdeführer geltend, daß an der Entscheidung ein ausgeschlossener Richter, nämlich die in dieser Sache als Untersuchungsrichter tätig gewesene Mag. Anneliese Goritschnigg-Fritsch, beteiligt gewesen sei und daß er, als ihm dieser nicht gleich erinnerliche Umstand in der Hauptverhandlung am 5. Oktober 1984 aufgefallen sei, unverzüglich 'die Zusammensetzung des Senates' gerügt habe.
Rechtliche Beurteilung
Richtig ist, daß Mag. Anneliese D, die in
dieser Sache - wenn auch nur vertretungsweise
(vgl RZ 1974/105 ua) - als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist, weil sie am 8.Juni 1984 dem Beschwerdeführer den Beschluß auf Einleitung der Voruntersuchung kundmachte und über ihn die Untersuchungshaft verhängte (S 67 und 69), in der Hauptverhandlung vom 5.Oktober 1984 als beisitzender Richter fungierte und an der Urteilsfällung beteiligt war. In der gleichen Eigenschaft hatte sie aber auch schon an der (vertagten) Hauptverhandlung vom 16. August 1984 teilgenommen, zu deren Beginn der Angeklagte - wie sich aus der (unanfechtbaren !ÖJZ-LSK 1978/358 ua) Ergänzung des Protokolls dieser (ersten) Hauptverhandlung durch den erstgerichtlichen Beschluß vom 14.März 1985 (ON 32) ergibt - auf die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO verzichtet hat. Damit ist es dem Angeklagten aber verwehrt, den in Rede stehenden Umstand als Nichtigkeit geltend zu machen (vgl 12 Os 50/85 ua), zumal der Verzicht nicht dadurch umwirksam wurde, daß die Hauptverhandlung vom 5.Oktober 1984, in welcher das Urteil gefällt wurde, gemäß § 276 a StPO wiederholt worden ist. In der auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützten Verfahrensrüge wird eingewendet, die 'Nichterledigung' der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge habe ihn in seinen Verteidigungsrechten verkürzt; dies jedoch zu Unrecht.
In der am 5.Oktober 1984 gemäß § 276 a StPO wiederholten Hauptverhandlung erklärten die Angeklagten zunächst, bei ihrer bisherigen (aus dem Protokoll der ersten Hauptverhandlung vorgelesenen) Verantwortung zu bleiben (S 141). Nachdem im Beweisverfahren die Zeugin Christine C vernommen worden war, bezeichnete der Angeklagte B (von seiner bisherigen gerichtlichen Verantwortung abgehend) seine ursrünglichen Angaben bei der Gendarmerie als richtig und gab zu, daß er vor Gericht dem Erstangeklagten habe 'helfen' wollen (S 154). Dem vom Verteidiger des Beschwerdeführers in der Folge gestellten Antrag, den Angeklagten B 'im Hinblick auf das heutige Teilgeständnis' neuerlich zu vernehmen (S 160 oben), entsprach der Schöffensenat dadurch, daß B ergänzend befragt wurde, wobei er seine zuletzt gemachten Angaben als 'voll und ganz richtig' bezeichnete (vgl abermals S 160 oben). Wenn der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang nun einwendet, es hätte eine detaillierte Vernehmung des Mitangeklagten B erfolgen müssen, so wäre es seine und seines Verteidigers Sache gewesen, die ihnen (noch) notwendig erscheinenden (weiteren) Fragen an den Genannten zu formulieren (§ 249 StPO) und über die Zulassung der betreffenden Fragen gegebenenfalls ein Zwischenerkenntnis des Senates zu verlangen (§ 238 StPO), was nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls nicht geschehen ist.
Keine Nichtigkeit bewirkt auch die - beschlußmäßig
ausgesprochene - Ablehnung der beantragten zeugenschaftlichen Vernehmung der Astrid E und der Erika F, obwohl deren Begründung im Protokoll mit 'geklärter Sach- und Rechtslage' (S 159) vorerst nicht erkennen läßt, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist und ob diese Abweisung auf die Entscheidung einen für den Angeklagten nachteiligen Einfluß ausüben konnte. Denn in der Urteilsbegründung wird dazu nachgetragen, daß das Gericht dem durch die Vernehmung der Astrid E angestrebten Beweisergebnis, daß nämlich die Zeugin C 'laufend mit fremden Männern geschlechtlichen Verkehr hatte' und ihre gegenteilige Aussage vor Gericht unrichtig sei (S 159), keine Bedeutung für das gegenständliche Strafverfahren beimaß (S 186). Solcherart wurde aber zum Ausdruck gebracht, daß auch bei Unterstellung der Richtigkeit der durch Astrid E unter Beweis gestellten Behauptung dies die Glaubwürdigkeit der Zeugin C in bezug auf ihre Tatschilderung nach der in freier Beweiswürdigung gewonnenen überzeugung der Tatrichter nicht in Zweifel zu ziehen geeignet war. Um den Antrag auf Vernehmung der Erika F zum Beweis dafür, daß Christine C in der betreffenden Nacht nie aufgeschrien habe (S 159), berechtigt erscheinen zu lassen, wäre es hinwieder erforderlich gewesen, bei der Antragstellung darzutun, aus welchen Gründen die beantragte Zeugin Schreie der Christine C hätte hören müssen; schon mangels eines derartigen Vorbringens ist das Schöffengericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, daß von dem beantragten Zeugenbeweis keine für die Schuldfrage bedeutsamen Erkenntnisse zu erwarten seien.
In seiner Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) erblickt der Beschwerdeführer zunächst einen die Frage der Widerstandsunfähigkeit des Opfers (bei der Notzucht) betreffenden inneren Widerspruch des Urteils darin, daß einerseits festgestellt werde, Christine C sei infolge Heiserkeit nicht imstande gewesen, durch Schreien die (Wohnungs-)Nachbarn auf sich aufmerksam zu machen (S 169), während andererseits angenommen werde, daß sie schreiend gegen das Abrasieren ihrer Schamhaare (S 169) sowie dagegen protestiert habe, daß der Angeklagte A (nach der Notzucht) den Hals einer Weinflasche in ihre Scheide einführte (S 171), und sie auch später in ihrer eigenen Wohnung angekündigt habe, sie würde schreien, wenn der (ihr dorthin gefolgte) Angeklagte A versuchen sollte, abermals einen Geschlechtsverkehr mit ihr auszuführen (S 173). Ein entscheidende Tatsachen betreffender innerer Widerspruch liegt indes nicht vor, denn die Heiserkeit der Zeugin C schließt nicht aus, daß sie - so laut sie eben konnte - gegen die genannten Tätigkeiten des Beschwerdeführers protestierte und ebensolche Hilferufe in ihrer Wohnung ankündigte.
Dem Vorwurf einer Unvollständigkeit der Urteilsbegründung im entscheidungswesentlichen Belang der Widerstandsunfähigkeit ist zu erwidern, daß das Erstgericht die Unterlassung eines Fluchtversuchs und von Hilferufen durch Christine C ohnedies in seine Erwägungen einbezogen und mit der körperlichen Unterlegenheit der Frau gegenüber den beiden Angeklagten sowie der bereits erörterten Heiserkeit erklärt hat (S 179). Sofern die Beschwerde ins Treffen führt, das Erstgericht setze sich über eine Unzahl von Widersprüchen, die das Beweisverfahren hervorgebracht habe, mit Stillschweigen hinweg, wie etwa, daß
- Christine C entgegen der Urteilsannahme nicht
gleichlautend vor Gendarmerie, Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung ausgesagt habe sowie ihre Aussage nicht im wesentlichen in Einklang mit den Angaben des Zweitangeklagten vor der Gendarmerie stehe,
- nach der Aussage der Zeugin C vor der Gendarmerie der Erstangeklagte den Zimmerschlüssel eingesteckt habe (S 39), das Urteil hingegen feststelle, der Zweitangeklagte habe den Schlüssel stecken lassen (S 167),
- die Zeugin C beide Angeklagte als anständige Personen ansah (S 142), ihr vom Erstangeklagten aber bekannt gewesen sei (S 143), daß er auf sexuellem Gebiet schon mehrere Vorfälle gehabt habe, - sie, als sie auf der Bettkante saß, zu einem Geschlechtsverkehr mit einem der Burschen nicht mehr bereit gewesen sei (S 41), woraus sich ergebe, daß sie hiezu vorher sehr wohl bereit war,
- sich diese Zeugin beim Ausziehen der Bluse nicht besonders (zu ergänzen: heftig) gewehrt (S 143), sie sich dagegen so gut es ging gewehrt (S 78) bzw daß sie das Ausziehen der Bluse als Spaß aufgefaßt habe (S 41),
- Christine C zuerst gar nicht bemerkt habe, daß ihr der Erstangeklagte den Slip auszog (S 169), der Zweitangeklagte aber vor der Gendarmerie behauptet habe (S 53), die Zeugin habe dabei mitgeholfen,
erschöpft sich dieses Vorbringen in grundsätzlicher Verkennung des Wesens der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) sowie der Art und des Umfanges der gesetzlichen Begründungspflicht (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) - der Sache nach in weitläufigen Erörterungen der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der vom Erstgericht verwerteten Beweismittel und damit in einem unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Gleiches gilt für die Wiedergabe von aus dem Zusammenhang gerissenen Teilen der Aussage der Zeugin C und der Verantwortung des Zweitangeklagten, aus denen der Beschwerdeführer andere, für ihn günstigere Schlußfolgerungen ableiten will, als dies das Erstgericht getan hat.
Von einem (weiteren) inneren Widerspruch des Urteils deshalb, weil als (Verletzungs-)Folge der vom Beschwerdeführer mit einem Gürtel versetzten Schläge bei Christine C im Urteilsspruch 'striemenförmige Blutunterlaufungen am Bauch' angenommen wurden (S 166), wogegen in den Entscheidungsgründen (nur) von zwei 'ca 10 cm langen und 2 cm breiten rötlichen Streifen am Oberbauch' die Rede ist (S 173), kann ebensowenig die Rede sein wie von einer aktenwidrigen Wiedergabe des die erwähnten 'rötlichen Streifen' attestierenden amtsärztlichen Untersuchungsbefundes (S 87), da 'striemenförmige Blutunterlaufungen am Bauch' gleichzusetzen sind mit 'ca 10 cm langen und 2 cm breiten rötlichen Streifen am Oberbauch'. Die Annahme, daß es sich bei diesen 'Streifen' um durch Schläge entstandene Striemen handelte, ist aber durch die Zeugenaussage der Amtsärztin Dr.Sonja G (S 155), auf die sich das Urteil ausdrücklich bezieht (S 186), vollauf gedeckt. Wenn das Schöffengericht aus der Tatsache, daß die Schläge des Angeklagten A, durch welche Christine C die soeben erwähnten Verletzungen erlitt, eine Reaktion auf ihre öußerung darstellten, sie werde A anzeigen, sinngemäß folgerte, der Beschwerdeführer habe durch diesen (auf Einschüchterung abzielenden) Gewaltakt Christine C dazu nötigen wollen, von ihrem Anzeigevorhaben abzustehen, stellt dies einen im Nichtigkeitsverfahren der Anfechtung entzogenen Akt schlüssiger Beweiswürdigung dar, dem im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen in rechtlicher Beziehung noch beizufügen ist, daß es nach § 105 Abs 1 StGB des Nachweises einer auf das Nötigungsziel gerichteten Absicht, bei der es dem Täter in jedem Fall auf das Erzwingen des Opferverhaltens im Sinne des § 5 Abs 2 StGB geradezu ankommen müßte, nicht bedarf, sondern auch insoweit Vorsatz jeder Art zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestands ausreicht (vgl EvBl 1984/127; 13 Os 213/83). In seiner Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a, allenfalls Z 10 StPO) stellt der Beschwerdeführer eine von den Angeklagten herbeigeführte Widerstandsunfähigkeit der Christine C im Sinne des § 201 Abs 1 StGB in Abrede, vermißt Konstatierungen zur subjektiven Tatseite der Notzucht und konzediert lediglich (in eventu) die Möglichkeit von Feststellungen, wonach die vom Erstgericht als Notzucht beurteilte Tat unter den Tatbestand der Nötigung zum Beischlaf (§ 202 Abs 1 StGB) fiele.
Das Erstgericht stellte fest, daß der Angeklagte B sich auf den Brustkorb der (rücklings auf dem Bett liegenden) Christine C setzte und ihre Hände in Kopfhöhe festhielt, während der Angeklagte A trotz der andauernden, sich in Strampeln mit den Beinen äußernden Gegenwehr der Frau den Beischlaf durchführte (S 170). Daraus ergibt sich, daß Christine C aus physischen Gründen (vgl S 181) nicht imstande war, der zur Brechung ihres Widerstandswillens von den Tätern angewendeten überlegenen Gewalt zu widerstehen, mithin widerstandsunfähig im Sinne des § 201 Abs 1 StGB gemacht wurde. Daraus folgt weiters, daß von einer bloßen Beugung ihres (entgegenstehenden) Willens durch eine nicht bis zur Widerstandsunfähigkeit reichende Gewalt vorliegend keine Rede sein kann. Der Einwand, Christine C hätte (mit Aussicht auf Erfolg) Hilfe herbeirufen können, übergeht die gegenteilige Urteilskonstatierung und kann sohin nicht als prozeßordnungsgemäße Ausführung eines der relevierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe gelten. Gegen die Urteilsannahme, daß Christine C von den Angeklagten widerstandsunfähig gemacht wurde, kann der Beschwerdeführer auch nicht mit Erfolg einwenden, sie habe sich zuvor dadurch, daß sie sich in Begleitung der Täter in die Wohnung eines von ihnen begab, durch eigenes Zutun in eine Lage begeben, in der ihr eine Abwehr erschwert war (so Pallin im WK § 201 Rz 16 unter Hinweis auf die in dieser Richtung vereinzelt gebliebene und seinerzeit bereits auf Kritik gestoßene Entscheidung EvBl 1966/270 = JBl 1966, 379 mit Anm Liebscher); entscheidend kann nämlich nur sein, ob die Frau unter den bei der Ausführung der Tat selbst obwaltenden Verhältnissen durch die angewendete Gewalt im Sinne des § 201 Abs 1 StGB schließlich in einen Zustand versetzt wurde, in dem (weiterer) Widerstand für sie unmöglich, aussichtslos oder unzumutbar ist (Leukauf-Steininger Kommentar 2 § 201 RN 8 mwN). Dies war aber nach den Urteilsfeststellungen vorliegend der Fall.
Die von der Rechtsrüge vermißten Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung des Verbrechens der Notzucht konnten deswegen - ohne Nichtigkeit zu begründen - unterbleiben, da das Erstgericht die leugnende Verantwortung des Erstangeklagten, die darauf abzielte, Christine C hätte sich nicht gegen den Geschlechtsverkehr ausgesprochen oder zur Wehr gesetzt, mit mängelfreier Begründung als unglaubwürdig verwarf. Zum genannten Faktum stützte das Schöffengericht die getroffenen Feststellungen im wesentlichen auf die ihm unbedenklich erscheinenden Aussagen der Zeugin Christine C, die im wesentlichen in der Verantwortung des Zweitangeklagten vor der Gendarmerie und in der Hauptverhandlung vom 5.Oktober 1984 Deckung finden. Daraus ergibt sich aber zwangsläufig, daß die Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit der Zeugin C und deren Mißbrauch zum außerehelichen Beischlaf in diesem Zustand vom Vorsatz des Erstangeklagten umfaßt war. Was den Vorwurf eines Feststellungsmangels (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) zur subjektiven Tatseite der den Angeklagten laut Urteilsspruch 'im bewußten und gewollten Zusammenwirken' angelasteten Nötigung der Christine C durch Gewalt, das Abrasieren ihrer Schamhaare zu dulden, betrifft, so entzieht sich dieser einer sachbezogenen Erörterung deshalb, weil der Beschwerdeführer nicht angibt, welche konkreten Feststellungen seiner Ansicht nach fehlen, die zur abschließenden rechtlichen Beurteilung dieses Faktums noch erforderlich gewesen wären. Letztlich versagt auch der Einwand des Beschwerdeführers (Z 9 lit a, der Sache nach jedoch Z 10 des § 281 Abs 1 StPO), er hätte neben der versuchten Nötigung (durch Gewalt) zur Unterlassung einer Anzeige nicht in Idealkonkurrenz auch noch der Körperverletzung schuldig erkannt werden dürfen, weil die Körperverletzung durch das Gewaltdelikt der Nötigung konsumiert werde. Denn nach ständiger Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlaß besteht, treffen, wenn die ausgeübte Gewalt eine Körperverletzung zur Folge hat - was nicht zwangsläufig sein muß -, Nötigung (durch Gewalt) und Körperverletzung eintätig zusammen, weil beim Tatbestand der (hier: versuchten) Nötigung weder die Gewaltanwendung alleiniges Begehungsmittel ist noch der Eintritt von Verletzungsfolgen eine höhere Strafdrohung nach sich zieht (Kienapfel BT I 2 § 105 RN 88 mit Judikaturzitaten).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten Karl Heinz A nach § 201 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren und verurteilte beide Angeklagte gemäß § 369 StPO zur Zahlung eines Teilschmerzengeldbetrages von je 100 S an die Privatbeteiligte Christine C.
Bei der den Erstangeklagten betreffenden Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen dreier Delikte, die Tatwiederholung, das Vorliegen von vier einschlägigen Vorstrafen, den Umstand, daß er den Zweitangeklagten zur Begehung der strafbaren Handlung bestimmt hat und die besondere Brutalität und Unverforenheit, mit der er vorging, als mildernd lediglich den Umstand, daß es bei der zweiten Nötigung beim Versuch geblieben ist. Die Berufung des Erstangeklagten begehrt eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe sowie - in Ansehung des Zuspruches an die Privatbeteiligte - deren Verweisung auf den Zivilrechtsweg. Das Schöffengericht hat die besonderen Strafbemessungsgründe im wesentlichen vollständig angeführt. Entgegen der Berufungsansicht hat das Erstgericht eine Schwangerschaft der Zeugin C als Folge der Notzucht nicht angenommen.
Daß die Zeugin C sich mit beiden Angeklagten in die Wohnung des Zweitangeklagten begeben hat und ihr bekannt war, daß der Erstangeklagte auf sexuellem Gebiet schon mehrere 'Vorfälle' hatte, läßt der Ansicht der Berufung zuwider die Taten des Angeklagten nicht in milderem Lichte erscheinen.
Die von der Berufung behauptete Alkoholisierung stellt keinen Milderungsgrund dar, denn schon im Verfahren AZ 29 E Vr 1329/83 des Landesgerichtes Klagenfurt war der Angeklagte bei Begehung der ihm dort angelasteten strafbaren Handlungen alkoholisiert und wurde ihm damals diese Alkoholisierung als mildernder Umstand zugutegehalten. Seit diesem Zeitpunkt aber ist dem Angeklagten bekannt, daß er nach genossenem Alkohol zu brutalen Attacken gegen Personen weiblichen Geschlechtes neigt, weshalb ihn hier seine Alkoholisierung nicht entlasten kann (§ 35 StGB).
Unter Abwägung der vorliegenden Strafbemessungsgründe erweist sich die vom Schöffengericht ausgesprochene Freiheitsstrafe, die im unteren Drittel der gesetzlichen Strafdrohung des § 201 Abs 1 StGB ausgemessen wurde, als nicht überhöht.
Nach dem Urteilsspruch fügte der Erstangeklagte der Zeugin Christine C durch Versetzen von Schlägen mit einem Gürtel striemenförmige Blutunterlaufungen am Bauche zu. Es kann keinem Zweifel unterliegen und wird von der Berufung auch nicht bestritten, daß (schon) diese Verletzungen beim Opfer Schmerzen zur Folge hatten, ganz abgesehen von jenen (körperlichen oder seelischen) Schmerzen, die dem Opfer durch die zur Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit angewendete physische Gewalt zugefügt wurden (vgl ÖJZ-LSK 1981/99 = SSt 52/5). Unter Bedachtnahme auf die herrschende Rechtsprechung zur Höhe des Schmerzengeldes bedurfte die vom Erstgericht ausgesprochene Zuerkennung eines Teilschmerzengeldbetrages von 100 S keiner weiteren Erhebung, sodaß sich auch das von der Berufung bekämpfte Adhäsionserkenntnis als mängelfrei erweist.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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