OGH 9Os145/85

OGH9Os145/852.10.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Oktober 1985 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gitschthaler als Schriftführer in der Strafsache gegen Hermann A wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 StGB. sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 31.Juli 1985, GZ. 6 Vr 3727/84-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde der am 23.Mai 1957 geborene Hermann A (zu 1 a) des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 StGB., (zu 1 b) des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs. 1 StGB. und (zu 2) des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. a WaffenG. schuldig erkannt.

Danach hat er

1. am 17.Oktober 1984

a) seine Mutter Theresia A dadurch, daß er ein abgesägtes Flobertgewehr gegen ihre Stirn drückte, ihr ein Küchenmesser an den Hals setzte und sich äußerte, er werde sie erschießen, durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zur Ausfolgung eines Darlehens in der Höhe von 14.000 S zu nötigen versucht,

b) anschließend seinen Bruder Josef A, nachdem er dessen Einwilligung durch gefährliche Drohung, nämlich dadurch, daß er ihn mit dem vorgehaltenen abgesägten Flobertgewehr zum Betreten seines Schlafzimmers zwang, erlangt hatte, entführt, um einen Dritten, nämlich Theresia A, zu einer Handlung, und zwar zur übergabe eines Darlehens in der Höhe von 14.000 S, zu nötigen und

2. in der Zeit bis 17.Oktober 1984 unbefugt eine Faustfeuerwaffe, nämlich ein abgesägtes Flobertgewehr in der Länge von 32 cm, besessen.

Rechtliche Beurteilung

Die allein gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der erpresserischen Entführung gerichtete, auf '§ 281 Abs. 1 Z. 9 a bzw. 10' - ersichtlich gemeint: § 345 Abs. 1 Z. 11 lit. a bzw. 12 - StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Indem sie nämlich die Tatbestandsverwirklichung mit der Begründung in Abrede stellt, der Beschwerdeführer habe sich mit seinem Bruder friedlich in einen unversperrten Nebenraum begeben, wobei weder Gewalt noch eine gefährliche Drohung noch List angewendet worden sei, und es sei die Beischaffung der 14.000 S durch die Mutter bereits durch die gegen sie geäußerte Drohung bewirkt worden, setzt sich die Beschwerde über den im Wahrspruch als erwiesen angenommenen Sachverhalt hinweg, wonach der Angeklagte seinen Bruder mit einem vorgehaltenen Flobertgewehr zum Betreten seines Schlafzimmers zwang und daß er dies tat, um seine Mutter Theresia A zur übergabe eines Darlehens von 14.000 S zu nötigen, nachdem die zuvor gegenüber der Mutter geäußerte Drohung, er werde sie erschießen, noch nicht zur übergabe des Geldes geführt hatte, diese Nötigung mithin beim Versuch geblieben war.

Da die beiden relevierten Nichtigkeitsgründe aber ein Festhalten an der im Verdikt der Laien konstatierten Tatsachen voraussetzen (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO. 2 ENr. 1 f zu § 345 Z. 11 a und Nr. 8 zu § 345 Z. 12), war die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß §§ 285 d Abs. 1 Z. 1, 285 a Z. 2, 344 StPO. sofort zurückzuweisen.

Gleichzeitig waren die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung der §§ 285 b Abs. 6, 344 StPO. dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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